Umsatzsteuer
Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine indirekte Steuer, die von einem Unternehmen entsprechend dem geschaffenen Mehrwert an die Steuerbehörden abzuführen ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet das Wort Mehrwertsteuer jedoch in erster Linie die vom privaten Endkunden gezahlte Umsatzsteuer.
Die vom Unternehmen abzuführende Mehrwertsteuer hat jedoch nicht den Umsatz als Bemessungsgrundlage, sondern die Wertschöpfung. Ein Unternehmen führt Mehrwertsteuer entsprechend der Höhe seines Wertschöpfungsanteils am Endpreis eines Produktes an das Finanzamt ab, da es von der den Kunden berechneten Umsatzsteuer die gezahlte Vorsteuer abzieht. Vorsteuer ist die im Preis der bezogenen Vorleistungen enthaltene Umsatzsteuer. Im Ergebnis führt somit jede Stufe der Wertschöpfungskette nur den Anteil der Umsatzsteuer ab, der seinem Anteil an der Wertschöpfung - dem Mehrwert - entspricht. Mit der kumulierten Mehrwertsteuer wirtschaftlich belastet wird der private Endkunde, der keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann: "Den letzten beißen die Hunde". Allerdings setzt dies voraus, dass die Unternehmen die Mehrwertsteuer ohne Absatzverlust voll überwälzen können, was nicht unter allen Umständen wirklich gelingt.
Die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, den Endverbraucher zu belasten. Für Unternehmen, soweit sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist sie kostenneutral.
Einfaches Beispiel
Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 EUR zuzüglich 16 EUR Mehrwertsteuer. A zahlt 16 EUR an das Finanzamt. B verkauft die Ware an C für 150 EUR zuzüglich 24 EUR Mehrwertsteuer und bekommt vom Finanzamt durch den Vorsteuerabzug 16 EUR wieder. C verkauft die Ware an den Endkunden für 200 EUR zuzüglich 32 EUR Mehrwertsteuer. C erhält auch hier durch den Vorsteuerabzug 24 EUR zurück. Der Endverbraucher hat nicht die Möglichkeit, die Steuer abzuziehen und so zahlt er 32 EUR Steuern, die vom Händler an das Finanzamt abgeführt werden.
Dieses Verfahren nennt man "Allphasennettoumsatzsteuersystem". Bei jedem Verkauf zwischen Unternehmen (Phasen) wird Umsatzsteuer erhoben, das Unternehmen hat jedoch einen Vorsteuerabzug aus dem erhaltenen Umsatz. Der Vorsteuerabzug ist nichts anderes als die Zurückerstattung der Umsatzsteuer vom Finanzamt, welche der Lieferant an das Finanzamt abgeführt hat. Im Endergebnis wird dadurch nur die letzte Lieferung an einen privaten Abnehmer mit dem "Mehrwert" besteuert, daher kommt der frühere Begriff "Mehrwertsteuer", welcher seit einigen Jahren durch den Begriff "Umsatzsteuer" abgelöst wurde.
Seit dem 1. Januar 2004 wurden die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erhöht. Nun muss u.a. auch die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-Id-Nr.) des leistenden Unternehmers (= Rechnungsaussteller) auf der Rechnung angegeben werden.
Internationaler Vergleich ( Umsatzsteuer )
Eine Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer, die von einem Verkäufer (leistender Unternehmer) für einen getätigten Umsatz an die Finanzbehörden abzuführen ist. Eine solche Steuer ist in vielen Ländern üblich. In Deutschland wird die Umsatzsteuer lediglich in Form einer Mehrwertsteuer erhoben. Innerhalb der EU ist die Umsatzsteuer aufgrund der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie relativ einheitlich geregelt.
Besonderheiten gibt es für Umsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
Eine konsolidierte (d.h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie ist hier zu finden: [1]
Deutschland
Arten
Bei der Umsatzsteuer wird zwischen einer „Ist-” und einer „Sollbesteuerung” unterschieden. Die Istbesteuerung findet meist bei kleineren Gewerbetreibenden Anwendung. Grundlage der Erhebung ist dann die tatsächliche Einnahme des Steuerpflichtigen. Die Sollbesteuerung hingegen legt die Rechnungsstellung bzw. Leistungserbringung für die Erhebung zugrunde.
Steuersätze & Ausnahmen
Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt derzeit vier Steuersätze: 5 %, 7 %, 9% und 16 %.
Die beiden Steuersätze von 5 % und 9 % finden nur bei pauschalierenden Land- und Forstwirten Anwendung, wobei auf forstwirtschaftliche Produkte 5 % und auf landwirtschaftliche 9 % erhoben werden. Der pauschalierende Land- und Forstwirt muss dabei alle Umsätze dem jeweiligen Steuersatz unterwerfen (so kann er beispielsweise bei einem Verkauf eines Mähdreschers nur 9 % ausweisen. Die Umsatzsteuer wird nicht abgeführt, sondern der allgemeinen Einkommensteuer unterworfen. Der pauschalierende Land- und Forstwirt kann sich auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren der „Regelbesteuerung” unterwerfen; für ihn gelten dann der ermäßigte sowie der normale Steuersatz, der abgeführt werden muss bzw. gezogen werden kann. Durch diese Option haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen weiten Gestaltungsspielraum, der häufig bei größeren Investitionen genutzt wird. Weitere Ausnahmen zur pauschalierten Umsatzbesteuerung für bestimmte Berufsgruppen finden sich im Anhang der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
Dem ermäßigten (subventionierten) Steuersatz von 7 % unterliegen u. a. Lebensmittel, der Personennahverkehr, Bücher und Zeitungen, Leitungs- oder Quellwasser (nicht, wenn es in Flaschen verkauft wird).
Gaststättenumsätze, bei denen die Ware an Ort und Stelle verzehrt wird, sind keine Lieferungen, sondern gelten als sonstige Leistungen und unterliegen daher immer einer Umsatzsteuer von 16 %.
Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die Mehrwehrsteuer eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates an Geld zu kommen, weswegen sie auch ein beliebtes Ziel von Steuererhöhungen ist.
Die Versicherungswirtschaft ist als Branche vollständig von der Umsatzsteuer ausgenommen. Die Produkte und Dienstleistungen, aber auch Geschäftsausstattungen werden ohne Umsatzsteuer veräußert. Gleichzeitig können die Unternehmen keine Vorsteuer ziehen. Statt dessen gibt es eine Versicherungssteuer.
Historisches
Ein Vorläufer der Umsatzsteuer war der sogenannte Warenumsatzstempel von 1916. Die seit 1918 geltende Allphasen-Bruttoumsatzsteuer sank zwischen 1923 und 1925 von 2,5 % auf 1 % und wurde, bei einem Steuersatz von zuletzt 4% (1967), am 1. Januar 1968 durch die vorsteuerabzugsfähige Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit einem Steuersatz von damals 10% abgelöst, welcher heute (2004), nach stufenweiser Erhöhung, nunmehr in Deutschland 16 % (ermäßigt 7 %) beträgt.
Von | Bis | Allgemeiner Satz | Ermäßigter Satz |
01.01.1968 | 30.06.1968 | ||
01.07.1968 | 31.12.1977 | ||
01.01.1978 | 30.06.1979 | ||
01.07.1979 | 30.06.1983 | ||
01.07.1983 | 31.12.1992 | ||
01.01.1993 | 31.03.1998 | ||
01.04.1998 | heute |
Verteilung
Vorab erhält der Bund 5,63 % der Einnahmen zur Bezuschussung der Rentenversicherung. Nach diesem Abzug erhalten die Kommunen seit 1998 2,2 %. Vom übrigen Aufkommen erhalten die Länder 49,75 %, der Bund 50,25 %.
Aufkommen
2001 wurden insgesamt 138,9 Milliarden € Mehrwertsteuer (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) eingenommen.
Weiterführende Literatur
Weiterführende Literatur gibt es beim Bundesministerium der Finanzen. Die Broschüre "Steuern von A bis Z" ist besonders interessant. Zusätzlich ein Vergleich der EU Umsatzsteuersätze und weitere Informationen bei Steuernetz.de.
Österreich
Steuersätze
Das österreichische Steuerrecht verwendet ausschließlich den Begriff Umsatzsteuer und sieht derzeit ebenfalls zwei Steuersätze vor, und zwar 20 % und den ermäßigten von 10 %. Der ermäßigte Steuersatz wird u. a. bei Lebensmitteln, Bücher, Personentransport, Kulturveranstaltungen angewandt.
Keine Umsatzsteuer gibt es für den Kauf von Grundstücken. Diese unterliegen der Grunderwerbsteuer.
Historisches
Die Mehrwertsteuer löste im Jahr 1973 die vorher übliche Umsatzsteuer ab, die 5 % und 2,5 % im Großhandel betrug. Die erstmals erhobenen Steuersätze waren 16 % bzw. 8 %. Später wurde sie auf 18 % erhöht, die ermäßigte verblieb bei 8 %. Dafür wurde aber ein dritter Steuersatz mit 32 % festgesetzt. Die ugs. Luxussteuer wurde für Autos, Fotoartikel, Stereoanlagen oder andere Produkte erhoben. Erst in den 1990er Jahren wurden die Steuersätze vereinheitlicht auf 20 % und 10 %, die bis heute gelten. Allerdings wurde für Kraftfahrzeuge als Ersatz die Normverbrauchsabgabe (Nova) eingeführt.
Schweiz
Aktuell
Am 28. November 2004 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten an der Urne mit 73.8% Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu. Wesentlicher Bestandteil/Änderung sind die Befugniserteilung der bis 2020 befristeten Mehrwertsteuer- und direkte Bundessteuererhebung.
Steuersätze
Die schweizerische Mehrwertsteuer beträgt generell 7,6 %. Ein zweiter Bereich, in den u.a. Nahrungsmittel und Medikamente fallen, wird mit 2,4 % besteuert. Übernachtungen einschliesslich Frühstück unterliegen dem Sondersatz von 3,6%. Viele Bereiche sind jedoch ganz von der Mehrwertsteuer befreit, so z.B. Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr, Versicherungen, Vermietung von Wohnungen, Verkauf von Liegenschaften.
Registrierungspflicht
Abrechnungspflichtig sind Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 75'000 Fr. jährlich.
Steuererhebung
Sie wird an der Grenze durch die Eidgenössische Zollverwaltung und im Inland durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben.
Erträge
2003 | 17,156 Milliarden Franken |
2002 | 16,857 Milliarden Franken |
2001 | 17,033 Milliarden Franken |
2000 | 16,594 Milliarden Franken |
1999 | 15,060 Milliarden Franken |
1998 | 13,255 Milliarden Franken |
Historisches
Auf den 1. Januar 1995 wurde die Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer abgelöst. Der reduzierte Ansatz betrug damals 2% und der Sondersteuersatz 3%. Der Normalansatz betrug 6,2% welcher per Bundesbeschluss auf 6,5% zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde. Aufgrund des Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV und der der Verordnng vom 23. Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, wurden die Steuersätze auf den heutigen Stand erhöht. Damit sollten die Finanzierung der NEAT und den zukünftig anfallenden Kosten für die AHV/IV gesichert werden. Der Bundesrat kann aufgrund der Bundesverfassung die Ansätze nach Bedarf erhöhen. Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) trat am 1. Dezember 2001 nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.
Frankreich
Historisches
Es gibt mehrere Quellen für die Erfindung der Mehrwertsteuer. Aus einigen geht hervor, dass sie als taxe sur la valeur ajoutée durch einen französischen Beamten Maurice Lauré erfunden wurde. Andere legen sehen ihre Ursprung als Erfindung durch den Grafen Brühl.
Siehe auch
Weblinks
- Beschreibung vom Bundesministerium der Finanzen
- Beschreibung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
- Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Mehrwertsteuer
- Historisches unter http://www.schumpeter.info (Finanzwissenschaft)
- Go-To-Do | Thema Steuern Unternehmensbesteuerung in Deutschland
- kommerzielles portal: steuernetz
- Mehrwertsteuersätze - EuropaTabelle mit Mehrwertsteuersätzen