Ehegattensplitting

Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer
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Das Ehegattensplitting ist ein Steuernachlass für Ehepaare in Deutschland.
Beim Ehegattensplitting versteuert jeder Ehepartner nur die Hälfte des gemeinsame Gesamteinkommens. Die Einkommen beider Eheleute werden für die Berechnung der Einkommensteuer addiert und danach halbiert. Dabei kann das zweite Einkommen, das des Ehepartners, durchaus auch Null betragen. Durch diese Regelung wird die Steuerprogression abgeschwächt.
Wenn einer allein z. B. 50 000 € zu versteuern hat, hätte er einen Durchschnittssatz von ca. 30 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag. Wenn aber Beide Ehepartner jeweils 25 000 € versteuern, beträgt der Steuersatz nur ca. 20 Prozent.
Einen sehr geringen bis keinen Steuervorteil haben Ehepaare die beide berufstätig sind und etwa gleich viel verdienen. Bei exakt gleichem Einkommen entfällt der Steuervorteil vollständig.

1958 hatte der Deutsche Bundestag das so genannte Ehegattensplitting verabschiedet. Damit wurde die aus der Weimarer Republik stammende sog. Haushaltsbesteuerung abgelöst.
Die Parteien CDU/CSU, SPD und FDP wollen weiterhin (wenn auch bei CDU und FDP im Rahmen einer Einkommensteuerreform leicht modifiziert) daran festhalten. Die Grünen sind für eine Einschränkung des Ehegattensplittings: Ab einen Jahreseinkommen von 45 000 Euro soll der sogenannte Splittingvorteil gekappt werden.

Begründungen für die Regelung

Die Regelung wird oft mit der Unterhaltsverpflichtung begründet, die zwischen Eheleuten besteht. Die Befürworter führen auch den im Artikel 6 I Grundgesetz proklamierten besonderen Schutz von Ehe und Familie an.

Kritik an der Regelung

Das Ehegattensplitting ist seit vielen Jahren umstritten.

  • Das Splitting fördert nur die Ehe, keineswegs die Familie mit Kindern.
  • Der Vorteil aus dem Splitting ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinander liegen. Am Größten, wenn einer der Partner (meißt die Frau) überhaupt kein Einkommen bezieht. Für den Partner besteht aufgrund der Besteuerung keinerlei Anreiz, zur Berufstätigkeit, eher im Gegenteil.
  • Der Vorteil des Splittings ist bei Beziehern hoher Einkommen größer als bei Beziehern von Geringen und Durchschnittseinkommen.

Ein Rechenbeispield des Institut der Deutschen Wirtschaft aus dem Jahr 2001:
Der maximal mögliche Splittingvorteil betrug 2001 mit Solidaritätszuschlag 10 403,26 Euro pro Jahr. Diese Steuerersparnis kann jedoch nur von den verheirateten Steuerzahlern realisiert werden, bei denen der eine Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 109.927,75 Euro erzielt und der andere Partner überhaupt kein Einkommen hat.

Zitat :
"... Ein Richter des Bundesfinanzhofs machte daraufhin aufmerksam, dass das Ehegattensplitting immer wieder zum Wahlkampfthema gemacht wird und die politischen Parteien lautstark für eine Reform plädieren und nach den Wahlen dann doch nichts umsetzen. Immerhin gehören auch die Politiker zu den Spitzenverdienern und zählen zu dem Kreis, die am meisten von dem Ehegattensplitting profitieren. ..."
Quelle: (ARD "Ratgeber Recht").