Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger - also Zuordnungssubjekt - von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtsfähig sind alle natürlichen Personen und juristische Personen. Natürliche Personen sind alle Menschen, hier beginnt die Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.
Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enummerationsprinzip. Juristische Personen sind so nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister.
Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden sind die Geschäftsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Prozessfähigkeit.
rechtsfähig sind:
- jede einzelne natürliche Person
- eingetragene Vereine
- AG
- GmbH
- Genossenschaft
- Stiftungen
- Juristische Personen des privaten Rechts
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- BGB-Gesellschaft = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.
- Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren.
- Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern
- Kooperationen mehrerer Unternehmen anläßlich eines gemeinsamen Projekts,
- zb bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
Nicht rechtsfähig sind die: