Asylgesetz (Schweiz)

Bundesgesetz
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 24. Dezember 2004 um 02:36 Uhr durch Bglaettli (Diskussion | Beiträge) (Neuer Abschnitt In der Schweiz). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Der Satz „politisch Verfolgte genießen Asylrecht" im Grundrechtskatalog des deutschen Grundgesetzes, Artikel 16a Abs. 1 S. 1 Grundgesetz, garantiert politisch Verfolgten das Recht auf Asyl. Das Grundrecht ist im Prinzip unbeschränkt zu gewährleisten. Schranken des Grundrechts werden durch die Abs. 2 bis 5 gesetzt, wodurch eine Konkretisierung durch Parlamentsgesetze efolgen muss.

Wer heute wegen seiner politischen Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer Rasse, Nationalität, Geschlecht oder Religion verfolgt wird, hat Anspruch auf Asyl. Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist wegen der Missbrauchsgefahr komplizierter. Die Staaten der so genannten "ersten" Welt schotten sich gegen die Zuwanderung ab, um die ohnehin wegen des demographischen Wandels erhebliche Belastung der Sozialsysteme nicht weiter zu verschärfen.

Eine Ausnahme vom Asylrecht bietet die so genannte Drittstaatenregelung: Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf Absatz 1 des Artikels 16a des GG kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Eine weitere Ausnahme gewährleisten die sog. sicheren Herkunftsstaaten. Diese Maßnahme findet sich im Artikel 16a, Absatz 2 des GG wieder. Die genauen Staaten, die dieser Maßnahme unterliegen sind gesetzlich geregelt und können geändert werden. Derzeit als sichere Herkunftsstaaten gelten: Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn. Dies sind Staaten, bei denen, aufgrund der allgemeinenen politischen Verhältnissen, das Bundesamt davon ausgeht, dass sie sicher sind, also weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung sowie Behandlung beherbergen. Stammt der Asylbewerber aus einem dieser Länder, so ist sein Asylantrag in der Regel als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei einer Einreise aus diesen Staaten kann der Ausländer diese gesetzliche Vermutung nur widerlegen, indem er Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, aufgrund derer anzunehmen ist, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht.


In Deutschland

In Deutschland wird Asyl durch das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowie durch das Ausländergesetz geregelt. Über die Gewährung von Asyl entscheiden das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. im Rechtsschutz die Verwaltungsgerichte. Mit dem Zuwanderungsgesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt, wird an die Stelle des Ausländergesetzes das Aufenthaltsgesetz treten.

Das Verwaltungsverfahren unterliegt gesonderten Gesetzmäßigkeiten. Ein Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge findet nicht statt. Nur bei einer einfachen Ablehnung hat die Klage gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter und ist nur beschränkt angreifbar.

In der Schweiz

In der Schweiz wird das Asyl durch das Asylgesetz (AsylG) und diesem beigefügte Verordnungen geregelt.

Siehe auch