Betreuung (Recht)
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist im wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG). Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
Rechtslage in Deutschland
Die Zahl der Menschen, die rechtlich gem. § 1896 BGB betreut wurden, ist auch 2006 weiterhin angestiegen. Am 31.12.2006 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 1.227.932 Menschen rechtlich betreut. Quelle: Bundesministerium der Justiz; GÜ2 (sowie württ. Notariatskammer).
Gegenüber den Zahlen ein Jahr zuvor waren dies 29.559 Personen (2005: 40.554) mehr (Steigerung um 2,47%, Vorjahr 3,5 %). Die Steigerungrate bei den Betreuungszahlen ist auch weiterhin rückläufig. Die Zahl der Betreuungen hat sich seit 1992 damit ungefähr verdreifacht. Neue Erstbestellungen von Betreuern erfolgten im Jahr 2005 232.097 (2004 218.254) mal (Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz).
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers
Rechtsgrundlage: Vorlage:Zitat de § BGB
Vorgehensweise
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die Betreuerbestellung der Notar nach Maßgabe von Vorlage:Zitat-dej des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig. Ausnhahmen von der notariellen Zuständigkeit in Württemberg: Vorlage:Zitat-dej LFGG.
Medizinische Diagnose Krankheit oder Behinderung
Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung.
- a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z. B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen (früher: Psychopathien);
- b) geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade;
- c) seelische Behinderungen: dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z. B. Alzheimerkrankheit, Demenz) werden hierzu gerechnet.
- d) körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z. B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit).
Keine Rolle spielen die alten, im juristischen Sinne gemeinten Ausdrücke ”Geisteskrankheit” und ”Geistesschwäche” mehr.
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der Alzheimerkrankheit erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat (Zerebralsklerose - umgangssprachlich Verkalkung - sowie Korsakow-Syndrom). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer. Zunehmend größer wird sowohl der Gruppe der Suchtkranken und dissozialisierter Personen mit Ich-Störung, als auch der sog. "Jungen Wilden", junger Volljähriger mit fehlender Strukturierungskompetenz und sozial unangepasstem Verhalten.
Häufig wird bei Vorliegen einer Psychose oder eines Borderline-Syndroms ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die Sucht muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die Sucht zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). Alkoholikern und Drogensüchtigen kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).
Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann (= Handlungsbedarf).
Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend
Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (Vorlage:Zitat de § Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z. B. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte. Die Betreuung nach dem BGB ist somit subsidiär (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in Vorlage:Zitat de § BGB im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht (in der Praxis wird, besonders wenn es keine anderen Hilfspersonen gibt, doch ein Betreuer für die Organisation der Hilfen bestellt).
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte Formvorschriften beachtet werden. Siehe:Vorsorgevollmacht
Allerdings kann es z. B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein gesetzlicher Vertreter nötig. Ein Bevollmächtigter ist wie ein Betreuer ein gesetzlicher Vertreter. Vor und Nachteile einer Vorsorgevollmacht werden im dem Artikel Vorsorgevollmacht behandelt.
Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen
Wer seinen Willen frei bestimmen kann, also geschäftsfähig ist, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. (siehe auch Freier Wille). Diese Rechtslage wurde durch höchstrichterliche Urteile klargestellt (beispielsweise BayObLG FamRZ 1995, 510) und seit dem 1. Juli 2005 in Vorlage:Zitat de § BGB als Absatz 1a explizit aufgenommen. Allerdings muss es ein Freier Wille sein. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu Geschäftsunfähigkeit, Vorlage:Zitat de § BGB). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise Betreuerbestellung nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt.
In der Urteilsbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = BtPrax 2003, 178 sowie BayObLG BtPrax 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)."
Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen
Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung oder sonstige Dienstleister (wie Makler, Einkaufsdienste etc.).
Betreuungsanordnung bei Menschen mit körperlicher Behinderung
Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine Betreuerbestellung nur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich (Locked-in-Syndrom).
Betreuungsverfahren
Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren (65 ff. FGG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden. Der Betreute ist immer verfahrensfähig (Vorlage:Zitat de § FGG) und kann zum Beispiel gegen Beschlüsse Beschwerde einlegen und/oder einen Anwalt oder einen Bekannten mit seiner Vertretung beauftragen (Vorlage:Zitat de § Abs. 1 Satz 7 FGG).
Der Betreute muss durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachtet werden. Ein (selbst vorgelegtes) ärztliches Zeugnis, ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.
Aus Vorlage:Zitat de § FGG in Verbindung mit Vorlage:Zitat de § ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt oder das Gutachten angefochten werden kann, wenn einige Gründe vorhanden sind, die das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen (Vorlage:Zitat de § ZPO).
Auswahl des Betreuers
Auch die Betreuerauswahl und –bestellung erfolgt innerhalb des Betreuungsverfahrens. Das Gericht kann eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen, dass eine andere Person besser geeignet sei (Vorlage:Zitat de § Absatz 4 BGB). Unter bestimmten Umständen können mehrere Betreuer für einen Betreuten bestellt werden (Vorlage:Zitat de § BGB), z. B. auch ein Verhinderungsbetreuer. Für die Sterilisation ist stets ein spezieller Betreuer (Sterilisationsbetreuer) zu bestellen.
Details siehe: Betreuerauswahl
Aufhebung der Betreuung
Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die Betreuungsbehörde sind beschwerdeberechtigt (Vorlage:Zitat de §FGG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Vormundschaftsgericht dem Rechtsmittel nicht statt gibt. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (Vorlage:Zitat de § BGB).
Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder sein Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden (Vorlage:Zitat de § BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist manchmal schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das Vormundschaftsgericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist.
Pflichten des Betreuers
Die Pflichten des Betreuers ergeben sich aus Vorlage:Zitat de § BGB. Bei Pflichtverletzungen ist eine zivilrechtliche Haftung des Betreuers gegeben.
Das "Wohl des Betreuten" ist nach Vorlage:Zitat de § und Vorlage:Zitat de § BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Das "Wohl des Betreuten" ist als Generalklausel eine "Einbruchstelle" insbesondere der in Vorlage:Zitat Art GG garantierten Grundrechte in das bürgerliche Recht (BVerfGE 7, 198). Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das "Wohl des Betreuten" aber nach Vorlage:Zitat de § Absatz II Satz 2 und Absatz III BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH XII ZB 2/03; BGH XII ZB 69/ 00). Belange Dritter sind dabei zweitrangig.
Um dem Grundrecht auf Selbstbestimmung in verfassungsgemäßer Weise gerecht zu werden, hat ein Betreuer folgende Grundsätze zu beachten:
1. Betreuer sollen immer nur für Betreute entscheiden, wenn diese nicht selbst entscheiden können. Gegen den Willen eines einwilligungsfähigen Betreuten, der Art, Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung erfassen kann, darf ein Betreuer nicht handeln.
2. Betreuer müssen im Grundsatz so entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte. Ein Betreuer darf aber natürlich keine Straftat begehen, auch wenn der Betreute diese mit freiem Willen beginge.
3. Gegen den Willen des nicht zur freien Willenbestimmung fähigen Betreuten, also des juristisch nicht entscheidungsfähigen Betreuten, darf im Grundsatz nur gehandelt werden, wenn eine erhebliche Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Details siehe: Betreuerpflichten
Auswirkungen der Betreuung auf den Betreuten
Ärztliche Behandlung
Jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Vorlage:Zitat Art Absatz 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Sie bedarf daher der Einwilligung. Solange der Betreute einwilligungsfähig ist, darf der Betreuer nicht für ihn in eine Behandlung einwilligen. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme nach Aufklärung erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber schon 1981 klargestellt, dass auch nicht einwilligungsfähige Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben (BVerfGE 58, 208). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt.
Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt (Beschluss BGH XII ZB 69/00]).
Eine stationäre Zwangsbehandlung ist nur bei einem nicht-einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (Vorlage:Zitat de § StGB) gestattet. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96; Beschluss XII ZB 236/ 05). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt.
Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. Näheres siehe BGH, Beschluss XII ZB 236/ 05.
Details siehe: Unterbringung, Einwilligungsfähigkeit, Zwangsbehandlung, Patientenverfügung
Geschäftsfähigkeit
Rechtsgrundlage Vorlage:Zitat de § ff. BGB
Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat die Anordnung der Betreuung als solche rechtlich keinen Einfluss. Sowohl der Betroffene als auch der Betreuer können rechtswirksam handeln.
Deshalb sollte der Betreuer alle wichtigen Angelegenheiten, wie in Vorlage:Zitat de § BGB festgelegt, mit dem Betroffenen besprechen, damit es nicht zu gegensätzlichen Handlungen kommt. Die Geschäftsfähigkeit hat nichts mit der Betreuung zu tun. Sie hängt viel mehr davon, ob der Betroffene in der Lage ist, den Sachverhalt zu verstehen, die Folgen abzuschätzen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Sinn dieser Regelung ist es, den Betroffenen nicht zu entmündigen, wie es früher im Vormundschaftsrecht üblich war.
Wer im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt, muss die Geschäftsunfähigkeit nachweisen, damit festgestellt werden kann, dass die getätigten Rechtsgeschäfte nichtig sind. Dieser Nachweis entfällt, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde.
Ist der Betreute geschäftsunfähig, darf ihm nicht ohne weiteres die Kontoführung untersagt werden. Allerdings hat die Bank ein Haftungsrisiko, wenn sie dem Betreuten im Zustand seiner Geschäftsunfähigkeit Geld auszahlt. Daher scheint es ratsam, im Zweifel den alleinigen Zugang des Betreuten zu großen Geldbeträgen zu unterbinden. Dann müsste auch die Bank dazu verpflichtet sein, dem Betreuten die Kontoführung zu gestatten. Hat der Betreute Schwierigkeiten, das Geld einzuteilen, ist zu empfehlen, ein Sparkonto mit Sparcard einzurichten. Manche Banken bieten die Möglichkeit der täglichen Überweisung.
Einwilligungsvorbehalt
Das Vormundschaftsgericht kann gesondert anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf: (Einwilligungsvorbehalt nach Vorlage:Zitat de § BGB). Dies führt zur Einschränkung der Geschäftsfähigkeit.
Prozessfähigkeit von Betreuten (außerhalb von Betreuungsverfahren)
Rechtsgrundlagen: §§ Vorlage:Zitat de § - 53 ZPO , Vorlage:Zitat de § Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Anders als oben beschrieben, ist in sonstigen Gerichtsverfahren (Zivilprozess, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren) der Betreute dann prozessunfähig, wenn er entweder geschäftsunfähig i. S. des Vorlage:Zitat de § BGB ist oder unter Einwilligungsvorbehalt (Vorlage:Zitat de § BGB) steht. Außerdem ist er in konkreten Verfahren dann prozessunfähig, wenn der Betreuer für ihn das Verfahren betreibt. Dies gilt auch dann, wenn er ansonsten geschäftsfähig ist.
Hierdurch soll konkurrierendem und sich widersprechendem Handeln von Betreuer und Betreuten entgegen gewirkt werden. Wobei der Betreuer natürlich im Rahmen des Vorlage:Zitat de § Abs. 2-3 BGB an die Wünsche des Betreuten gebunden ist. Gleiches gilt auch in behördlichen Verfahren aller Art, da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen und im SGB-X sowie der Abgabenordnung auf Vorlage:Zitat de § ZPO verwiesen wird.
Betreuung und Grundrechte
Auch dem Betreuten stehen alle Grundrechte zu. Fraglich ist in Bezug auf das Betreuungsrecht jedoch, wem gegenüber. Als weiterer Akteur, gegenüber dem der Betreute seine Grundrechte geltend machen kann, kommt im wesentlichen neben dem Betreuer das Vormundschaftsgericht in Betracht, welches die Betreuung anordnet, den Betreuer auswählt und kontrolliert und ggf. einzelne Entscheidungen im Rahmen gerichtlicher Genehmigungspflichten trifft. Gegenüber dem Betreuer, der im Regelfall als Privatperson dem Betreuten entgegentritt, übt das Vormundschaftsgericht unmittelbare rechtsprechende Staatsgewalt aus und ist daher direkt an die Grundrechte gebunden. In Betracht kommen im betreuungsrechtlichen Umfeld neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Vorlage:Zitat Art GG) das Post- und Fernmeldegeheimnis (Vorlage:Zitat Art GG), das Recht auf Freizügigkeit (Vorlage:Zitat Art GG), das Wohnungsgrundrecht (Vorlage:Zitat Art GG), das Eigentumsgrundrecht (Vorlage:Zitat Art GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Vorlage:Zitat Art Abs. 1 GG) und die Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug (Vorlage:Zitat Art GG).
- „Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.“ - BVerfGE 7, 198
Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben (Vorlage:Zitat Art Abs. 2 GG). Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ zu sehen, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht eindeutig gezogen hat (BVerfGE 58, 208, 224ff). In einem Beschluss vom 23. März 1998 (NJW 1998, 1774) hat das BVerfG bestätigt, dass auch dem psychisch Kranken „in gewissen Grenzen die ‚Freiheit zur Krankheit‘ belassen bleiben muss“. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig.
Während das frühere Entmündigungsverfahren deutliche Defizite in Bezug auf die obigen Grundrechte aufwies, sind das Betreuungsverfahren und das Unterbringungsverfahren mit zahlreichen Verfahrensvorschriften (insbesondere zur Verfahrensfähigkeit, zur Verfahrenspflegerbestellung und persönlichen Anhörung) prinzipiell geeignet, dem Grundrechtsschutz Genüge zu tun. Ob dieses in der Rechtsprechungswirklichkeit immer der Fall ist, ist hierbei eine andere Sache. Durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde zum 1. Januar 1999 insoweit ein Rückschritt bei den Verfahrensgarantien vollzogen, dass bei der Genehmigung gefährlicher Heilbehandlungen nach Vorlage:Zitat de § BGB das vorher ausnahmslose Verbot der Bestellung des behandelnden Arztes zum Sachverständigen in Vorlage:Zitat de § Abs. 2 FGG durch eine Sollbestimmung und die Öffnungsklausel „in der Regel“ ersetzt wurde. Im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes wurde zum 1. Juli 2005 der mögliche Verzicht auf eine Begutachtung durch Sachverständige beim Vorhandensein eines MDK-Gutachtens in Vorlage:Zitat de § Abs. 1a FGG aufgenommen. Außerdem wurde die längstmögliche Überprüfungsfrist bei der Betreuerbestellung von fünf auf sieben Jahre verlängert (Vorlage:Zitat de § FGG).
Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen Genehmigungspflichten, sondern auch allgemein der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich Zwangsgeldern belegt werden kann, vgl. Vorlage:Zitat de § Abs. 2 und 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche Betreuerentlassung nach § 1908b Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
Ansonsten gilt für den Betreuer, dass dieser dem Betreuten auf privatrechtlicher Basis als dessen gesetzlicher Vertreter gegenübersteht und in diesem Rahmen auch Verantwortung dafür trägt, dass die Grundrechte des Betreuten nicht durch andere staatliche Stellen (Behörden, Gerichte) beeinträchtigt werden. Hierfür hat er mit Rechtsmitteln aller Art einschl. Strafanzeigen sowie Amtshaftungsansprüchen nach Vorlage:Zitat de § BGB i. V. m. (Vorlage:Zitat Art GG zu sorgen. Im Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem strahlen die Grundrechte im Rahmen der Bestimmung des Vorlage:Zitat de § Abs. 2 und 3 BGB aus. Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der Betreuertätigkeit sowie dessen Beteiligung an Betreuerentscheidungen im Rahmen der dort genannten Besprechungspflicht sind (auch) unter den Aspekten des Grundrechtsschutzes des Betreuten zu sehen. Indes muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines freien (von Krankheiten) unbeeinträchtigten Willens bei vielen Betreuten beeinträchtigt ist, sodass der Betreuer einen Entscheidungsspielraum besitzt, diese Wünsche beim Widerspruch mit dem objektiven Wohl des Betreuten nicht beachten zu müssen. Insoweit ist Betreuertätigkeit stets eine janusköpfige Angelegenheit, auf der einen Seite Hilfe für den Betreuten, auf der anderen Seite Schutz vor sich selbst.
Zwangsbefugnisse des Betreuers?
- "In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten." - BGH-Beschlüsse XII ZB 69/ 00 u. XII ZB 236/ 05
Gegen den "natürlichen Willen" des Betreuten darf nur gehandelt werden, wenn dies verhältnismäßig ist. Eine Zwangsbehandlung des Betreuten ist auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit des Betreuten nur zulässig, wenn der Eingriff in die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit mit dem Schutz wesentlich höherwertiger Rechtsgüter des Betreuten gerechtfertigt werden kann. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH), die dem Betroffenen ein Recht auf Freiheit zur Krankheit einräumt. In der derzeitigen Rechtsprechung des BGH wird mit der Unterbringung nach Vorlage:Zitat de § BGB unter bestimmten Umständen auch die stationäre Zwangsbehandlung als genehmigt angesehen. Eine ambulante Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage ist lt. BGH rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig.
Haftung des Betreuers für Pflichtwidrigkeiten
Der Betreuer haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden beim Betreuten, wenn sich dieses als Verletzung seiner Pflichten darstellt.
Verschwiegenheitspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht, Datenschutz
Gemäß Vorlage:Zitat de § BGB ist der Betreuer der gesetzliche Vertreter in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der Aufgabenkreis Gesundheitssorge eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten (Vorlage:Zitat de § Abs. 3 BGB]). Kann eine einvernehmliche Lösung zwischen Betreuer und Betreuten nicht gefunden werden, entscheidet das Gericht über das Auskunftsersuchen des Betreuers gegenüber dem Arzt.
Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß Vorlage:Zitat de § StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach geltender Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer als Zeuge aussagen.
Rechtspolitische Kritik
Da Anordnung einer Betreuung keine Entmündigung ist, neigen die Vormundschaftsrichter eher früher dazu, einen Betreuer zu bestellen. Hinzu kommt die demografische Entwicklung, mehr alte Menschen, die einen rechtlichen Vertreter brauchen. Die zunehmende Zahl von Betreuerbestellungen liegt zum großen Teil aber auch an einer zunehmenden Verrechtlichung der Gesellschaft. Die strafrechtliche Rechtsprechung verlangt z. B., dass die Patienten über die Behandlungsmaßnahmen mit allen Risiken aufgeklärt werden müssen, ob sie es verlangen oder nicht. Auch Betreute müssen durch den behandelnden Arzt aufgeklärt werden, was aber häufig unterbleibt. Soweit ein Patient dem geistig nicht ganz folgen kann, wird zur rechtlichen Absicherung die Bestellung eines Betreuers verlangt.
Aber auch Pflegeheime, Rententräger, Behörden und Sozialleistungsträger erfordern zur rechtlichen Absicherung Mitwirkungspflichten, die die Betroffenen nicht erfüllen können. Oft führt ein einzelnes Bettgitter, das unzweifelhaft nur dem Schutz vor dem Herausfallen dienen kann, weil der Betroffene bettlägerig ist, zur Betreuerbestellung.
Auf der anderen Seite haben sich genügend Dienstleister etabliert, die diese Leistungen anbieten und die Nachfrage erfüllen. Eine "Betreuungsindustrie" ist entstanden. Auch wird vorgetragen, dass die Liberalisierung des Betreuungsrechts die Akteure leichtfertiger einen Betreuer bestellen lässt, da die Eingriffe in die Rechte des Betroffenen nicht mehr so umfassend sind, wie vor 1992.
Es gibt Meinungen, die die Arbeit der berufsmäßig tätigen Betreuer als entmündigend für den Betroffenen ansehen. Andere halten dagegen, dass diese ohne die Hilfe ihrer Betreuer eher der Willkür ihrer Umgebung ausgeliefert seien. Beide Haltungen sind richtig, da die Ausübung des Betreueramts sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Noch hat sich nicht überall herumgesprochen, dass der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat. Letztlich kommt es auch auf das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuten und Betreuer an. Der Betreute hat durchaus das Recht, einen anderen Betreuer zu verlangen, wenn die "Chemie" zwischen Betreuten und Betreuer nicht stimmt und dies nicht nur darauf beruht, dass der Betreute Anforderungen an den Betreuer stellt, die dieser vernünftigerweise nicht erfüllen kann (beispielsweise Gelder auszahlen, die für die monatliche Mietzahlung vorgesehen sind), vgl. Vorlage:Zitat de § BGB.
Österreich
Das der Betreuung entsprechende Pendant in Österreich heißt Sachwalterschaft. Bereits 1984 wurde in Österreich die Vormundschaft und Pflegschaft hierdurch ersetzt. Es gibt signifikante Unterschiede in den Voraussetzungen und Folgen gegenüber der Betreuung.
Schweiz
Auch in der Schweiz gibt es neben einer Vormundschaft für Erwachsene auch Betreuungen durch eine Beistandschaft. Diese wird in den Art. 392-397 des ZGB behandelt.
andere Staaten
Nahezu jedes Land hat eine Regelung für die Betreuung psychisch kranker und behinderter Volljähriger. In angelsächsischen Staaten wird dieses Recht in der Regel "guardianship" genannt, in den Niederlanden "Mentorschap", in Frankreich "Curatelle" und "Tutelle". Die einzelnen Regelungen weichen aber sehr voneinander ab. In den skandinavischen Staaten z. B. unterliegt die Anordnung keinem Gericht, sondern den Sozialbehörden. Das kürzlich reformierte Betreuungsrecht in Japan nahm viele Anleihen vom deutschen Betreuungsrecht. Auch in Italien wurde 2004 eine der deutschen Betreuung ähnliche Schutzmaßnahme eingerichtet (Amministrazione di sostegno).
Siehe auch
- Psychologie, Psychische Erkrankung, Psychiatrie, Antipsychiatrie, Forensische Psychiatrie, Psychisch-Kranken-Gesetze, Psychiatrisches Testament,
Literatur
Praktische Taschenbücher:
- Zimmermann: Betreuungsrecht - Hilfe für Betreute und Betreuer, 7. Auflage, ISBN 3-423-05604-5
- Zimmermann: Betreuungsrecht von A-Z. 2. Auflage, ISBN 3-423-05630-4
- Umfassende Literaturübersicht zum Betreuungsrecht
Roman über die Arbeit eines Berufsbetreuers:
- Schäfer, Rudolf: Von Windbeutlern, Hanghüttlern und Nusstortlern, Wiesenfelden 2006, http://www.friederike-fischer-verlag.de/
Einführungen:
- Böhm/Lerch: Handbuch für Betreuer , ISBN 3-8029-8403-X
- Kierig/Kretz: Formularbuch Betreuungsrecht. 2. Aufl. München 2004, mit Nachtrag 1. Juli 2005 ISBN 3-406-51868-0
- Meier: Handbuch Betreuungsrecht, 2. Aufl. Heidelberg 2005, ISBN 3-811-49926-2
- Jürgens, Kröger, Marschner, Winterstein: Betreuungsrecht kompakt, 5. Aufl., ISBN 3-406-49717-9
- Pardey: Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis, ISBN 3-832-91368-8
- Raack/Thar: Leitfaden Betreuungsrecht, 5. Aufl. Köln 2005, ISBN 3-898-17402-6
Zeitschriften zum Betreuungsrecht:
Film
- Dörte Schipper und Gregor Petersen: Die Betreuungsfalle. Wenn der Helfer zum Feind wird. SWR, 2007. 45 Min. (Der Film beleuchtet nach Mitteilung des Senders kritisch, wenn erst einmal eine "Rundum-Vollmacht" vom Amtsrichter ausgesprochen ist, "dass der Betreuer über das Vermögen, die Gesundheitsversorgung und den Aufenthaltsort seines Schützlings bestimmen kann. Ein Leichtes sei es da, auch mal fremdes Geld in die eigene Tasche verschwinden zu lassen. Und die betreute Person von der Außenwelt abzuschotten, so dass Hilfe von Dritten nur schwer möglich ist. Mehr und mehr Menschen werden in Deutschland gesetzlich betreut.")
Weblinks
Allgemein
In Deutschland bieten die Länder und die zuständigen Amtsgerichte auf ihren Internetseiten Broschüren und Formulare zum herunterladen an.
- Kurze Seite mit Links auf eine Broschüre und Formularen vom Bundesministerium der Justiz
- Kurzdarstellung des Betreuungsrechts
- Ausführliche Darstellung im Online-Lexikon Betreuungsrecht
- Übersicht über das Betreuungsrecht
- Literaturübersicht für Betreuer
- Übersicht über das Betreuungsrecht, Newsletter
Spezielle Fragen
- BGH-Beschluss XII ZB 69/ 00 vom 11.10.2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung
- Bundesverfassungsgericht Beschluss 2 BvR 2270/ 96 zur zwangweisen Unterbringung
- BGH-Beschluss vom 1.2.2006 zur stationären Zwangsbehandlung
- BVerfGE 58, 208, 224ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)
- Informationen zum Wahlrecht betreuter Menschen
- Datenschutz bei Betreuungsverhältnissen (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen)
- Herausgabe von Unterlagen über ärztliche Behandlungen an gerichtlich bestellte Betreuer (Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein)