Bereicherungsrecht (Deutschland)
Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet. Das Bereicherungsrecht befaßt sich mit der Problematik unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen. Die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung.
Das Bereicherungsrecht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn eine Sache aufgrund eines Kaufvertrages übereignet wurde, sich aber hinterher herausstellt, daß der zugrundeliegende Kaufvertrages unwirksam ist. Da der zugrundeliegende Kaufvertrag aufgrund des Abstraktionsprinzips von der dinglichen Übereignung abstrakt ist, wirkt sich seine Unwirksamkeit nicht auf die dingliche Übereignung aus. Das Bereicherungsrecht sorgt dafür, daß die übereignete Sache herausverlangt werden kann.
Zu unterscheiden sind das erlangte Etwas und die Bereicherung, wobei die Bereichung das ist, was der Bereicherte herauszugeben hat.
Man unterscheidet Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen.
Die Leistungskondiktionen sind römischrechtlich, die Nichtleistungskondiktionen deutschrechtlich.
Das Bereicherungsrecht ist in den §§ 812 ff. BGB normiert.
Besonders problematisch sind im Bereicherungsrecht die Mehrpersonenverhältnisse.