Als Furtum usus wird die Gebrauchsanmaßung von beweglichen Sachen bezeichnet, die im Gegensatz zum Diebstahl oder zur Unterschlagung in der Regel nicht strafbar ist. Die Sache muss also (vom Täter beabsichtigt) zurück in die Hände des Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers gelangen.
Das Strafgesetzbuch macht jedoch Ausnahmen hinsichtlich des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 248b StGB), der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. Auch der Versuch ist strafbar. Ebenso ist die Gebrauchsanmaßung bei Pfandsachen durch öffentliche Pfandleiher eine Straftat nach § 290 StGB.
Wird jedoch der Sache der komplette Substanzwert oder Sachwert entzogen (Bsp.: Benutzung von Toilettenpapier), so liegt kein furtum usus, sondern entweder ein Diebstahl, Unterschlagung oder eine Sachbeschädigung vor.