Vermittlungsausschuss

gemeinsamer Ausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
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Der Vermittlungsausschuss (Ausschuss nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes) ist ein gemeinsames Gremium des deutschen Bundestages und des Bundesrates. Er besteht aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. Die vom Bundestag entsandten Delegierten werden vom Parlament für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt, während die Delegierten des Bundesrates von den Landesregierungen entsandt werden.

Die Aufgabe des Vermittlungsausschusses besteht darin, bei Uneinigkeiten im Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat zu vermitteln und eine Einigung, evtl. in Form eines Kompromisses, herbeizuführen. Diese Vermittlungsarbeit wird nötig, wenn ein vom Bundestag angenommener Gesetzentwurf der Zustimmung des Bundesrates bedarf und dieser den Entwurf mehrheitlich ablehnt. Diese Situation kann insbesondere auftreten, wenn in Bundestag und Bundesrat unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse herrschen.


Zusammensetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss

Im Gegensatz zu den 16 Vertretern des Bundesrates - die jeweils ein Bundesland repräsentieren - setzt sich die Bank des Deutschen Bundestags im Vermittlungsausschuss nach dem für die Besetzung der Ausschüsse des Bundestags verbindlichen und in der Geschäftsordnung festgeschriebenen Spiegelbildprinzips zusammen - das heißt, die Stärkeverhältnisse der Fraktionen zueinander (bzw. die Erfolgswerte der Abgeordneten, was einen anderen Bewertungsmaßstab darstellt) müssen soweit wie möglich gleich sein. Nur zur Abbildung des Mehrheitsprinzips kann eine Abweichung vom Gebot der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt sein, solange versucht wird, einen schonenden Ausgleich zwischen diesen beiden Verfassungsprinzipien zu schaffen.

Mit Urteil (Aktenzeichen: 2 BvE 3/02) vom 08.12.2004 hat das Bundesverfassungsericht das seit Beginn der 15. Wahlperiode geltende Verfahren (BT-Drs 15/17) zur Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss als verfassungswidrig bezeichnet.

Die Mehrheit von fünf Richtern des Zweiten Senats hat den Deutschen Bundestag verpflichtet, noch innerhalb der 15. Wahlperiode erneut über eine abstrakte Regelung der Sitzverteilung auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses zu beschließen, die proportionalitätsgerechter als die derzeitige ist.

Siehe: Urteil


Vorsitzender

Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wechselt vierteljährlich. Im Moment sind Henning Scherf (05.06.-04.09., 05.12.-04.03.) und Joachim Hörster (05.03.-04.06., 05.09.-04.12.) die Vorsitzenden.

Mitglieder

Kritik

Kritiker werfen der Einrichtung des Vermittlungsausschusses vor, in intransparenter, für den Bürger nicht nachvollziehbarer Weise Länder-, Bundes- und parteipolitische Interessen zu vermengen. Wenn der Bürger politische Verantwortlichkeiten jedoch nicht mehr nachvollziehen kann, so die Kritiker, kann er bei der Wahl auch keine kompetenten Entscheidungen treffen. Dem Vermittlungsausschuss wird weiterhin häufig vorgeworfen, er führe zu unzureichenden, "faulen" Kompromissen und "Reförmchen", wo klare Entscheidungen und deutliche Politikwechsel gefragt wären. Letztlich hinterfragen solche Kritiken den Zustand des deutschen Föderalismus, das Ausufern der Gemeinschaftsaufgaben und Mischzuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Daher werden Rolle und Struktur des Vermittlungsausschusses auch eine wichtige Rolle in der Reformdebatte innerhalb der Föderalismuskommission spielen.