Stiftung für Hochschulzulassung

rechtsfähige Stiftung in Deutschland
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ZVS steht im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch für die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen. Ihre Hauptaufgabe besteht darin "Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben (Verfahren der Zentralstelle)" (aus: Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen 1999)

Geschichte & Aufgaben

Der Vorläufer der ZVS, die "Zentralen Registrierstelle", wurde von der Westdeutschen Rektorenkonferenz in den 60er Jahren aus der Taufe gehoben und verteilte anfangs nur Hochschulzugangsberechtigungen für die medizinischen Fächer. Im Zuge der immer weiter steigenden Anzahl von Studienbewerbern und der anhaltend großen Nachfrage nach beliebten Studienfächern, beispielsweise Medizin, wurde im Rahmen des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen dem Numerus-Clausus-Urteil (BVerfG 33,303) Rechnung getragen.
Die KMK (Kultusministerkonferenz) einigte sich im Staatsvertrag über die Gründung der ZVS und den vorläufigen Vergabeverordnungen, deren rechtliche Grundlagen in den Jahren zuvor gelegt worden sind.
Weitere Urteile zu Zulassungsproblematik ergaben dann eine Neufassung des Staatsvertrags, der 1978 abgesegnet wurde. Tatsächlich wurden aber die erweiteren Auswahlverfahren erst im WS 1981/1982 angewendet. So sollte einen reale Chance auf den Studienplatz gewährt werden indem man eine Mehrzahl von Kriterien (Quoten nach Benachteiligung / Ländern / etc.) berücksichtigt. Ziel ist aber nach wie vor die Zulassungsbeschränkungen so gering wie möglich zu halten. Ausdruck dieses Prinzips war auch der Versuch im Jahr 2003 die Verteilung der BWL Studienplätze lokal aufzuteilen.

Statistik

Die ZVS existiert seit mittlerweise gut 30 Jahren. In der Zeit hat sie mehr als 6 Millionen Bescheide verschickt. Zur Zeit werden pro Semester ungefähr 120.000 Anträge bearbeitet, wobei die meisten erst im letzten Augenblick die Behörde erreichen.

Ganz nebenbei: Die ZVS hat dank des sehr umfangreichen Postaufkommens sogar eine eigene Postleitzahl!

Vergabeverfahren

Diese vereinfachte Erläuterung behandelt nicht alle Sonderfälle der Studienplatzvergabe. Für detaillierte Erläuterungen bitte die jeweils aktuelle Infozeitschrift der ZVS beachten.

Das allgemeine Auswahlverfahren:
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt in zwei Etappen. Die erste Hürde, die eine Bewerbung nehmen muss, ist das allgemeine Auswahlverfahren. Hier werden alle Studienplätze für ein Fach gezählt und mit der Anzahl der Bewerber verglichen. Ist die Anzahl der Bewerber kleiner als die Anzahl der Studienplätze, wird das allg. Verfahren in ein Verteilungsverfahren überführt. Kurz ausgedrückt bedeutet dies, dass jeder Anwärter für einen Studienplatz in diesem Fach berücksichtigt wird.

Ist aber die Anzahl der Bewerber größer als die Anzahl der Studienplätze, muss wie der Name schon sagt, eine Auswahl getroffen werden. Dabei werden 51% der Studienplätze nach Durchschnittsnote, 25% nach Wartezeit und 24% nach dem Hochschulkriterium (HK) verteilt. Haben zwei Bewerber die gleiche Durchschnittsnote, gelten die folgenden nachrangigen Kriterien in dieser Reihenfolge: Wartezeit, Dienst. Haben beide Bewerber exakt die gleichen Kriterien, entscheidet das Los.
Für alle Bewerber, die weder nach Wartezeit noch nach Note einen Platz bekommen haben, können durch das HK berücksichtigt werden. Nach welchen Kriterien die Hochschule auswählt ist in der ZVSinfo nachzulesen, da aber die meisten Hochschulen aus Zeit- und Kostengründen kein eigenes Verfahren anwenden, wird die Verteilung der ZVS überlassen. Dort werden in einer Vorabauswahl bis zu 70% nach Sozialkriterien und 30% nach Note ausgewählt.

Beispiele:

  • Das Fach Betriebswirtschaft hat im Sommersemester 2003 eine Verhältnis von einem Studienplatz (absolut 2614) auf 2,9 Bewerber (absolut 7531) gehabt.
  • Wenn jemand sein Abitur in Bayern gemacht und anschließend BWL studieren will, wäre im SS 2003 eine Note von 2,6 erforderlich gewesen.

Die Ortsverteilung:
Nur wer im allg. Auswahlverfahren einen Platz zugewiesen bekommen hat, nimmt an der Ortsverteilung teil! Hier ist jetzt maßgeblich welche Ortspräferenzen angegeben wurden. Wichtig ist eigentlich nur der erste Wunsch, da alle nachrangigen Ortswünsche erst nach der Verteilung der ersten Ortswünsche abgearbeitet werden.

Auch hier werden wieder zwei Quoten gebildet. Zuerst werden die Studienplätze an der jeweiligen Uni nach der ersten Rangliste abgearbeitet. Sie berücksichtigt als erstes Kriterium nur die Note. Sollte aber die Note mit einem anderen Bewerber gleich sein wird nach den Sozialkriterien ausgewählt. Die erste Rangliste hat aber nur einen Anteil von 25% an den von der Uni vergebenen Studienplätzen.

Der weitaus größere Teil der Studienplätze an einer Uni wird nach dem Sozialkriterium vergeben. Folgende soziale Kriterien werden dabei nach Kennziffern unterschieden. Pauschal gilt, je niedriger die Ziffer, desto höher die Wahrscheinlichkeit auf einen Studienplatz.

  1. schwerbehinderte Personen
  2. Personen mit Ehegatten oder Kind die an der nächstgelegenen Uni studieren wollen
  3. Personen mit gesundheitlichen, studienorganisatrischen, wirtschaftlichen, besonderen wissenschaftlichen oder besonderen öffentlichen Gründen für eine bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortswunsches. Hierzu zählen übrigens auch Leute, die wegen einem Dienst ihre Zulassung nicht wahrnehmen konnten.
  4. Personen, die an der von ihrer Wohnung nächstgelegenen Uni studieren wollen
  5. Personen, die nicht in die Gruppen 1 bis 4 fallen. In aller Regel mehr als 60% der Bewerber

Die 75%ige Quote wird zuerst mit allen Personen aus Gruppe 1 aufgefüllt, egal welche Note sie haben, anschließend die Gruppe 2, egal welche Note sie haben, usw. Ist es absehbar, dass bei einer Gruppe die Anzahl der Plätze nicht mehr ausreicht, wird innerhalb dieser Gruppe nach Note verteilt. In diesem Fall werden die nachrangigen Gruppen gar nicht mehr berücksichtigt.

Beispiele: Bei der 25% Verteilung nach Note werden Bewerber mit 1,8 häufig nicht mehr berücksichtigt. Bei stark frequentierten Studiengängen an populären Unis kann die Notengrenze sogar unter 1,3 liegen!

Der Bescheid:
Hat man nun einen Platz an einer Uni bekommen erhält man postalisch einen Zulassungsbescheid und man muss sich relativ zügig an der Uni einschreiben. Verschläft man den Termin zur Einschreibung, führt kein Weg daran vorbei sich im nächsten Semester nochmal bei der ZVS zu berwerben. Man kann dann aber keine Gutschriften erwarten, ausgenommen ein Wartehalbjahr!

Irrglaube:

Man erhält durch Wartezeit KEINE Verbesserung der Abiturnote!

Eine Verbesserung der Durchschnittsnote ist nur über den Sonderantrag "Nachteilsausgleich" möglich. Aber schon im vorhinein sei hier gesagt, dass dabei nur schwerwiegende Gründe anerkannt werden. Z.B. Schwerbehinderung von mehr als 50% mit Feststellungsbescheids des Versorgungsamts oder Bundessieg(!) im Wettbewerb "Jugend forscht, "Mathematik oder Fremdsprachen" mit beglaubigter Kopie der Siegerurkunde. Mehr dazu im Heft ZVSinfo.