Entzug bezeichnet
- im Rechtswesen die angeordnete oder kontrollierte Wegnahme einer Sache oder einer Vollmacht, siehe Entzug (Recht) und bedeutet
- im Verkehrsrecht den Fahrerlaubnisentzug
- im Wirtschaftsrecht den Auftragsentzug
- in Sorgerechtsangelegenheiten (in Fällen von Kindesmissbrauch oder -Vernachlässigung; nach Trennung oder Scheidung) den Kindesentzug
- in der Medizin
- das Entzugssyndrom
- die stationäre Entzugsbehandlung
- den kalten Entzug bzw. Totalentzug