Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Straftatbestand, nach § 166 StGB der Bundesrepublik Deutschland
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§ 166 im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland:

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Dabei handelt es sich um einen so genannten Gummiparagraphen, insbesondere weil nicht klar ist, wie Beleidigung zu definieren ist. Noch fraglicher ist, wann eine solche Beleidigung den öffentlichen Frieden stört.
Der Paragraph ist stark in der Kritik von atheistischen Gruppen und Krichenkritikern sowie von Künstlern, die sich in ihrer Freiheit massiv beschnitten fühlen.

Vieles wurde seither auf Grund des Gotteslästerungsparagraphen verboten, etwa die Darstellung gekreuzigter Schweine und das Theaterstück Das Maria-Syndrom, in dem Maria über eine verunreinigte Klobrille befruchtet wird.