Straftheorien

Sinn und Zweck des Strafens
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 11. September 2007 um 11:29 Uhr durch Torte825 (Diskussion | Beiträge) (QS+, der Artikel weist erhebliche Mängel auf). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Dieser Artikel wurde am 11. September 2007 auf den Seiten der Qualitätssicherung eingetragen. Bitte hilf mit, ihn zu verbessern, und beteilige dich bitte an der Diskussion!
Folgendes muss noch verbessert werden: Der Artikel ist in der derzeitigen Version nicht brauchbar. Es mangelt an der Sprache, der Struktur und (vor allem) an Umfang und Tiefe. Es handelt sich jedoch um DEN Grundlagenartikel zum gesamten Strafrecht. Grundsätzlich zu bedenken ist auch die korrekte Abgrenzung zwischen den Artikeln Strafe, Strafrecht und Straftheorie. -- Kruwi 11:29, 11. Sep. 2007 (CEST)

Die Straftheorien beschäftigen sich mit der Legitimation und dem Sinn und Zweck (staatlichen) Strafens. Man unterscheidet zwei Arten von Straftheorien / Strafzwecktheorien: absolute und relative Theorien.

Die absolute Straftheorie

Sie ist zweckfrei, da sie ihre Legitimation einzig und allein aus dem Grund (der Straftat) bezieht. Sie sucht nach keinem Zweck und ist deshalb absolut. Der Vorteil der absoluten Straftheorie ist, dass die Strafe sich nach der begangenen Tat richtet, frei nach dem Prinzip "Auge um Auge". Dies kann richterliche Willkür verhindern. Jedoch fehlt der Aspekt der Resozialisierung und Prävention hier vollkommen. Die verhängte Strafe hindert den Täter nicht, weitere Straftaten zu verüben.

  • Die Vergeltungstheorie, unter anderem von Immanuel Kant vertreten, verfolgt einen anderen Ansatz: Sie möchte das durch die Handlung des Täters geschaffene Unrecht durch die Strafe aufwiegen, um die verletzte Rechtsordnung auf diese Weise wiederherzustellen. In ähnlicher Weise verstand Georg Wilhelm Friedrich Hegel die Strafe als "Negation der Negation".
  • Die (veraltete) Sühnetheorie setzt die Täterpsychologie in den Mittelpunkt, der sich durch Buße wieder mit der Rechtsordnung versöhnen soll. Da Versöhnung allerdings Freiwilligkeit voraussetzt, ist fraglich in wie weit eine staatlich verhängte Strafe einen solchen freiwilligen Akt hervorrufen kann.

Die relative Strafzwecktheorie

Die relative Strafzwecktheorie hingegen ist präventiv orientiert und unterteilt sich in die Generalprävention und die Spezialprävention (auch: Individualprävention):

  • Die Generalprävention zielt auf die Gesellschaft ab und unterteilt sich weiter in positive und negative Generalprävention:
    • positiv: Die positive Generalprävention soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken.
      • Kritik: Indem der Täter zum Mittel für gesellschaftliche Zwecke gemacht wird, wird seine Menschenwürde verletzt.
    • negativ: Die negative Generalprävention soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können (Anselm von Feuerbach).
      • Kritik: Es wird bezweifelt, dass härtere Strafen wirklich abschreckender wirken.
  • Die Spezialprävention zielt auf den Täter selbst ab und unterteilt sich ebenfalls in positive und negative Spezialprävention (Franz von Liszt):
    • positiv: Die positive Spezialprävention soll zur Besserung des Täters und seiner Resozialisierung führen. Positive Sanktionen sind z. B. Lob, Belohnung, Auszeichnung.
      • Kritik: Was ist mit völlig resozialisierten Tätern und mit Tätern, die sich nicht resozialisieren lassen?
    • negativ: Die negative Spezialprävention möchte die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen. Negative Sanktionen können z. B. sein: Tadel, Anzeige, Schmerzensgeld, Sicherheitsverwahrung.
      • Kritik: Keine Begrenzung des Strafmaßes, so ist fragwürdig, in wie weit der Staat einen Täter über dessen -abgesessene- Strafe hinaus festhalten darf (Sicherungsverwahrung).

Geltendes Strafrecht und Realisierung in der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung zeigt sich in Anwendung des § 46 StGB eine Vereinigung dieser Theorien („Vereinigungstheorie“): So ist gemäß § 46 I Satz 1 StGB die Vergeltungstheorie grundlegend; nach Satz 2 desselben Paragraphen ist auch der Aspekt der positiven Spezialprävention zu berücksichtigen. § 47 I StGB stellt für den Ausnahmefall der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auch auf generalpräventive Wirkungen ab.

Anders im Jugendstrafrecht mit seinem pädagogischen Anspruch.

Literatur
  • Peter-Alexis Albrecht, Krimonologie, 2. Auflage, München 2002.
  • Peter Zihlmann, Macht Strafe Sinn?, Zürich 2002.Vgl. www.peter.zihlmann.com
  • Helmut Ortner, Freiheit statt Strafe, Originalausgabe, Frankfurt/Main 1981.