Hupe

Gerät zur Erzeugung von Schallzeichen
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Nach § 55 der StVZO müssen alle Kraftfahrzeuge in Deutschland mit einer Einrichtung für Schallzeichen (Hupe) ausgerüstet sein, um

  • bei Gefahr und
  • beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften,

Warnzeichen abgeben zu können.
Mofas (Fahrräder mit Hilfmotor) müssen mit einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Die Lautstärke der Hupe darf in 7 m Entfernung den Wert von 105 dB(A) nicht übersteigen und eine Folge von Klängen ist untersagt.