Rauchverbot

Verbot, das untersagt, Tabak an bestimmten Orten abbrennen zu lassen
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Ein Rauchverbot untersagt, Tabak oder ähnliche Substanzen unter Glimm-, Flammenerscheinung oder Tabakrauchemission zu sich zu nehmen. Auch lediglich ein Anzünden und Abbrennen von Tabak, ohne dass der Anzündende selbst aktiv inhaliert, ist untersagt.

Rauchverbotszeichen

Ziele

Rauchverbote und andere Maßnahmen gegen das Rauchen gibt es aus verschiedenen Gründen:

  • Brandschutz
  • Vermeidung der Verschmutzung von Örtlichkeiten und Gegenständen
  • Schutz von Nichtrauchern vor Belästigung und gesundheitlicher Beeinträchtigung (Nichtraucherschutz)
  • Verkehrssicherheit
  • Schutz Jugendlicher vor der Verführung zum Rauchen (Jugendschutz)
  • Volkswirtschaftliche Gründe
  • Betriebswirtschaftliche Gründe
  • Religiöse und weltanschauliche Gründe
  • Schutz von Rauchern vor Selbstschädigung oder/und Abhängigkeit

Die letzten beiden Punkte, die die Religionsfreiheit bzw. die Freiheit eines mündigen Menschen umfassen, sich selbst zu schädigen, spielen in liberalen und säkularen Rechtssystemen die geringste Rolle und können keine gesetzlichen Verbote begründen, da sie gegen das Prinzip der Handlungsfreiheit verstoßen würden. Siehe auch Allgemeine Handlungsfreiheit.

Brandschutz

Rauchverbote mit dem Ziel, Explosions- oder Feuergefahren auszuschließen, sind seit langem üblich. Sie gelten häufig in historischen Gebäuden, in trockenen Wäldern, in U-Bahnhöfen und in Betriebsstätten, in denen brennbare Stoffe oder explosive Gase und Stäube gelagert, verarbeitet oder erzeugt werden, beispielsweise Tankstellen, Sägewerken oder Bergwerken. Dazu zählen meist auch Gebäude wie Museen, Archive wobei der Schutz des Ausstellungs- oder Lagergutes im Vordergrund steht. Spezielle Besonderheiten sind lokal bedingt wie das generelle Rauch- und Feuerverbot in Wiener Theatern nach dem Brand des Ringstraßentheaters erlassen, dieses gilt für die Bühnen nicht die Zuschauerräume. Siehe auch: Brandschutz

Vermeidung von Verschmutzung

Rauchverbote sind seit langem üblich

  • in Geschäften, um zu vermeiden, dass ausliegende Waren Tabakgeruch annehmen,
  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen,
  • in vielen Labors und empfindlichen Produktionsbereichen.
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln wie z.B.: Bussen, S-Bahnen etc.

Rauchverbote können zu erheblichen Einsparungen an Reinigungskosten (weggeworfene oder liegengelassene Kippen) und Reparaturen (Glimmschäden an Gebäudeteilen oder Einrichtungsgegenständen) führen; bis weit in die 1990er Jahre wurden zum Beispiel neu eingeführte Rauchverbote in U-Bahnhöfen primär mit solchen Einsparungen und nicht mit dem Nichtraucherschutz begründet.

Schutz von Passivrauchern

Tabakrauch kann für Passivraucher erhebliche Beeinträchtigung, Gefährdung und Schädigung verursachen:

  • kurzfristig Unwohlbefinden, Beklemmung, Appetitverlust
  • Augen- und Atemwegsreizungen
  • langfristig gesundheitlichen Folgen bis hin zu einem statistisch erhöhten Krebs- und Herzinfarktrisiko [1]
  • bei empfindlichen oder gesundheitlich vorgeschädigten Personen Asthmaanfälle, Migräne, Allergieschübe
  • bei Schwangeren Schädigung des Embryos. Verantwortungsvollen Schwangeren wird erst durch ein Rauchverbot der Besuch öffentlicher Örtlichkeiten wieder möglich.
  • anhaftende Geruchsbelastung von Körper, Kleidung und mitgeführten Gegenständen.

Der Schutz von Passivrauchern ist das primäre Motiv für Rauchverbote

Erst Mitte des 2000er Jahre wurde begonnen, dem Schutz der Passivrauchenden mehr Beachtung zu schenken, um weltweit Rauchverboten in Verkehrsmitteln, öffentlichen Gebäuden und zunehmend auch Gaststätten zum Durchbruch zu verhelfen. Hier wird argumentiert, dass Passivrauchen nicht nur als belästigend empfunden wird, sondern wegen der gravierenden Folgen eine Beeinträchtigung der Gesundheit darstellt.

Verkehrssicherheit im Straßenverkehr

Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit wird ein Rauchverbot für Fahrzeugführer diskutiert. Dies ist jedoch umstritten.[2] Allerdings können zum Teil spektakuläre Verkehrsunfälle auf das Rauchen zurückgeführt werden. So ließ sich auf der A 560 bei Bonn die Fahrerin Feuer geben und raste dabei in die Leitplanke. „Ein Toter, zwei Schwerverletzte. Flammeninferno am Mont Blanc. 39 Menschen verbrennen im Tunnel. Ursache: Eine weggeworfene Zigarette, die den Luftfilter eines Lastwagens entzündet.“[3] Auch die Rechtsprechung scheint hierzu eindeutig: „Auszugehen ist davon, dass ein gewisser Leichtsinn schon darin zu erblicken ist, dass während der Fahrt geraucht wird. Dies beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit schon deshalb, weil er beim Rauchen nicht beide Hände ausschließlich zum Halten und Betätigen des Lenkrads gebrauchen kann.“[4]

Jugendschutz

Das Einstiegsalter in den Zigarettenkonsum liegt derzeit zwischen 10 und 15 Jahren. Dementsprechend heftig umkämpft sind Maßnahmen, die spezifisch Jugendliche vor dem Rauchen schützen sollen. Dazu gehören:

  • Werbeverbote
  • Verbote versteckter Werbung (Sponsoring)
  • Verkaufseinschränkungen (siehe Vorlage:Zitat de § Jugendschutzgesetz)
  • Rauchverbote in Schulen (in den deutschen Bundesländern Mitte des 20er Jahrzehnts erlassen)
  • Rauchverbote in Diskotheken (2006/7 in Deutschland umstritten)

Viele US-Bundesstaaten haben die Altersgrenze für Nikotin von 18 auf 19 Jahre angehoben; Portugal will diese Grenze von 16 auf 18 Jahre anheben. Auch in Deutschland treten Änderungen des Jugendschutzgesetzes zum 1. Januar 2008 in Kraft, die die Grenze von 16 auf 18 Jahre anheben. Das Vereinigte Königreich überlegt, das legale Rauchalter auf 21 Jahre zu erhöhen.

Viele Zigarettenhersteller bemühen sich vordergründig um Jugendschutz mit Aussagen wie z. B. „Rauchen: Bitte nur Erwachsene“ oder „Zigaretten sind Genussmittel für Erwachsene“. Kritiker befürchten allerdings, dass Kinder dadurch zum Rauchen motiviert werden, weil sie mit dem Rauchen das erstrebte Erwachsensein assoziieren.

Religiöse Motive

In religiösen Stätten wie Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln wird Rauchen heute in der Regel als ebenso unpassend angesehen wie Essen oder Trinken. Bis zum Barock war dies in katholischen Kirchen durchaus üblich, auch Haustiere wurden mitgebracht.

In bestimmten religiösen Gruppen ist das Rauchen verpönt oder sogar ganz verboten, wie zum Beispiel bei den Zeugen Jehovas. Viele Religionen sind zumindest theoretisch gegen das Rauchen eingestellt, da es ähnlich wie der Alkohol zu den (gesundheitsschädlichen) Genussmitteln gehört. Obwohl der Koran sich nicht über das Rauchen äußert, ist es aufgrund seiner Folgen und abhängig machenden Wirkung als verboten oder zumindest nicht erstrebenswert anzusehen, was auch von zahlreichen Geistlichen propagiert wird. Trotzdem ist das Rauchen unter Muslimen weit verbreitet, und in islamischen Ländern ist der Anteil der Raucher signifikant höher als in Europa. Im Ramadan ist tagsüber das Rauchen genauso wie Essen oder Trinken zu unterlassen. Rauch (wenngleich nicht der Zigarettenrauch) und Rauschmittel gehören in zahlreichen Religionen und Weltanschauungsgruppen allerdings zum Kultus. Siehe auch beispielsweise Rastafari sowie Weihrauch.

Volkswirtschaftliche Motive

Die volkswirtschaftlichen Folgen des Rauchens sind umstritten. Die gesundheitliche Selbstschädigung der Raucher wirkt sich über die verkürzte Rentenbezugsdauer vermutlich positiv auf die Gesamtheit der Sozialkassen aus. Andererseits erbringen Raucher aufgrund häufigerer Krankmeldungen und vieler Pausen (nicht zuletzt wegen des Rauchverbots am Arbeitsplatz) im Durchschnitt geringere Arbeitsleistungen als Nichtraucher. Dazu addieren sich noch der volkswirtschaftliche Schaden, der unter anderem aus den verlorenen Lebensjahren entsteht, sowie die erhöhten medizinischen Kosten, die aufgrund durch das Rauchen verursachter Krankheiten (z. B. Raucherlunge, Raucherbein) entstehen. Demgegenüber stehen die staatlichen Einnahmen aus der Tabaksteuer.

In einem liberalen Rechtssystem genügt die volkswirtschaftliche Argumentation ohnehin nicht, um Eingriffe in die persönliche Freiheit zu begründen. Sie spielte aber historisch eine erhebliche Rolle, zum Beispiel beim Kampf des Nationalsozialismus gegen das Rauchen.

Geschichte

Die ersten Rauchverbote kamen auf, als das Rauchen im Zuge des Dreißigjährigen Krieges immer weiter um sich griff. Im Herzogtum Lüneburg stand auf Rauchen bis 1692 sogar die Todesstrafe. Einer bekannten Anekdote zufolge war für manchen 1848er-Revolutionär die wichtigste Forderung die Abschaffung des Rauchverbots im Berliner Tiergarten.

Das Rauchverbot in den Schützengräben des ersten Weltkriegs diente dem Selbstschutz: das Anzünden oder Aufglimmen einer Zigarette konnte die Position eines Soldaten verraten und ihn damit zum leichten Ziel machen.

Erstmalig mit den gesundheitlichen Gefahren begründete Rauchverbote wurden nach Meinung des US-Forschers Robert N. Proctor in Deutschland unter dem Nationalsozialismus erlassen. Diese führten eine umfassende Kampagne gegen das Rauchen in öffentlichen Gebäuden, Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz. Auch die Werbung für Tabak und der Anbau wurden starken Auflagen unterworfen.[5] Nach Ansicht Hitlers war der Tabak die Rache des „roten Mannes“ (Indianer) an der „weißen Rasse“ für den Alkohol. Im Mittelpunkt der Propaganda standen gesundheitliche Folgen und die Minderung der Arbeitskraft, vermengt mit rassistischer Propaganda gegen Juden und „Neger“. Zu den „Neuerungen“ dieser Epoche zählen auch der Begriff des Passivrauchens und das Einführen von Nichtraucher-Abteilen in Zügen. Allerdings setzten die Nazis auch selbst Zigaretten ein, etwa zur Finanzierung der SA (Zigarettennamen „Sturm“ und „Trommler“), und im Zweiten Weltkrieg wurden die Rauchverbote wieder stark gelockert. Der US-Konzern Philipp Morris versuchte in Anzeigen mit dieser „Nazi-Connection“ der Rauchverbote diese in Misskredit zu bringen (Vergleich von Nichtraucherzonen mit Judengettos [5]), doch ohne Erfolg.

Zahlreiche Behörden und Unternehmen führten zwischen etwa 1980 und 2000 ein generelles Rauchverbot in ihren Räumlichkeiten ein.

Auch die Fluggesellschaften verhängten schrittweise seit den 1980er Jahren Rauchverbote, nachdem sich die Unterteilung von Flugzeugen in Raucher- und Nichtraucherzonen immer dann als eine Farce erwiesen hatte, wenn die Bereiche nicht baulich (durch Trennwände o. ä.) voneinander geschieden waren. Zunächst galt das Rauchverbot nur für Inlandsflüge oder Flüge unter einer bestimmten Dauer, wurde aber wenige Jahre später auf Kontinental- und Interkontinentalflüge ausgedehnt. Es wurde nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich (seltenerer Austausch und Entsorgung der Luftfilter für die Umluft im Flugzeug sowie geringere Reinigungskosten) begründet.

Gesellschaftliche Akzeptanz

Die gesellschaftliche Akzeptanz von Rauchverboten ist nach aktuellen Umfragen in der deutschen Bevölkerung hoch. Meinungserhebungen, auch der Tabakindustrie, ergeben regelmäßig Mehrheiten der befürwortenden Seite. Wie das ZDF berichtet, würden 55 Prozent der Deutschen ein Verbot am Arbeitsplatz begrüßen.[6] Das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) hat in einer Umfrage festgestellt, dass sich über 80 Prozent der Nie-Raucher und über 70 Prozent der Ex-Raucher sowie 25 Prozent der aktiven Raucher in Deutschland für komplett rauchfreie Gaststätten aussprechen. Insgesamt sind dies 60 Prozent der Bevölkerung. [7]

In anderen Studien, die von der Tabakindustrie bezahlt wurden, ist verbreitet worden, Rauchverbote brächten Umsatzverluste ein, was aber bereits mehrfach widerlegt worden ist. So ist z. B. zu bedenken, dass in vielen Ländern die Einführung von Rauchverboten in der Gastronomie in eine Zeit wirtschaftlicher Konjunkturschwäche fiel, so dass ein Umsatzrückgang auch durch vermehrte Sparsamkeit der Gäste verursacht sein könnte.

Eine Studie der KPMG[8] zeigt, dass sogar Kneipen-Betreiber bei Rauchfreiheit ihrer Einrichtungen mit Umsatzzuwächsen und Neukunden rechnen können. In den USA, Irland, Italien und Norwegen gab es keinerlei negativen Effekte; viele Gastronomie-Inhaber berichten zudem über viele Neukunden. In Irland geht der Trend in Pubs sogar dazu, dass diese, zusätzlich zu dem Abendgeschäft, schon zur Mittagszeit von Kunden aufgesucht werden, um dort rauchfrei zu essen. In Neuseeland ist der Umsatz in der Gastronomie 2005 um fast 10 Prozent gestiegen.

Ein Hauptgrund, warum ein großer Teil der Raucher gesetzliche Rauchverbote ablehnt, dürfte wohl deren Nikotinabhängigkeit sein, die eine längere Abstinenz aufgrund der Entzugserscheinungen nur schwer ertragen lässt. Außerdem gehört es für viele Raucher zur Gewohnheit, in bestimmten Situationen zur Zigarette zu greifen – zum Beispiel nach dem Essen.

Kritiker eines Rauchverbotes in gastronomischen Einheiten sehen darin einen Eingriff in die Eigentumsrechte und Unternehmerrechte der Gastwirte. Viele Raucher und auch manche Nichtraucher würden sich durch ein Rauchverbot bevormundet sehen.

Einige Befürchtungen bei Einführung eines staatlichen Rauchverbotes sind:

  • Höhere Lärmbelästigung für Anwohner von gastronomischen Betrieben in der Nacht durch eine Verlagerung des Aufenthaltes von Gästen vor die Tür (wenn kein abgetrenntes Raucherzimmer in den gastronomischen Betrieben zur Verfügung steht).
  • Betriebesterben im grenznahen Bereich (soweit im benachbarten Ausland nicht ebenfalls Rauchverbote eingerichtet sind), da vermutet wird, dass Raucher rauchfreie Betriebe eher meiden.
  • Aussterben der „Wirtshauskultur“ in Süddeutschland, insbesondere in Bayern.

Rauchverbote im deutschen Sprachraum

Deutschland

Das Erste Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes wurde am 9. November 2006 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz sorgt für eine weitere Einschränkung der Tabakwerbung. Es ist künftig verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen zu werben. In dem Umfang, in dem Werbung in der Presse verboten ist, ist sie auch im Internet verboten. Unternehmen, deren Haupttätigkeit Herstellung oder Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, ist es untersagt, ein Hörfunkprogramm zu sponsern. Und es ist verboten, eine Veranstaltung oder ein Event, wie zum Beispiel Formel-1-Rennen, zu sponsern, die bzw. das grenzüberschreitende Wirkung hat.[9] Hörfunk- und Fernsehwerbung für Tabakwaren sind in Deutschland bereits seit 1975 verboten.

Verkehrsmittel

 
Raucherbereich auf deutschem Bahnhof
 
Hinweisschild auf dem S-Bahnhof Berlin-Friedrichstraße

Die Deutsche Bahn hat auf vielen größeren Bahnhöfen und Haltepunkten das Rauchen eingeschränkt. Es ist dort nur in ausgewiesenen Raucherzonen erlaubt. Auf den neu eröffneten Bahnhöfen in Berlin, Berlin Hauptbahnhof, Gesundbrunnen, Potsdamer Platz und Südkreuz, herrscht erstmals in Deutschland absolutes Rauchverbot im gesamten Bahnhofsbereich, mit Ausnahme weniger gastronomischer Bewirtschaftungsflächen (Stand Juni 2006). Neben der Belästigung der nichtrauchenden Fahrgäste sollen so vor allem die Reinigungskosten für die achtlos weggeworfenen Zigarettenkippen gesenkt werden.

Seit dem 1. Juli 2007 gilt in Deutschland ein absolutes Rauchverbot in allen Regionalzügen. Die Raucherabteile wurden komplett abgeschafft, grundgereinigt und stehen seitdem als zusätzliche Nichtraucherabteile zur Verfügung. In vielen Bundesländern war das Rauchen in den Nahverkehrsmitteln jedoch schon seit Juli 2005 bzw. Mai 2006 untersagt, unter anderem in Baden-Württemberg; Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Als letzte Bundesländer schlossen sich zum 1. Juli 2007 Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin dem Rauchverbot an.

Ab 1. September 2007 gilt in allen Zügen der Deutschen Bahn und Bahnhöfen ein Rauchverbot. [10]Ausnahmereglungen in Bahnhöfen sind für gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten.

Ebenfalls ist ab 1. September das Rauchen in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (Bus, Strassenbahn,...) nicht gestattet. Taxis gehören auch dazu. [11]

Auf Flughäfen gelten bereits seit den 1990er Jahren entsprechende Regelungen. Jedoch wird in Europa die Einführung eines absoluten Rauchverbots auf Flughäfen als nicht vertretbar eingestuft (Stand Juni 2006).

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Sabine Bätzing schlägt auch ein Rauchverbot am Steuer eines Kraftfahrzeuges vor. Diese Maßnahme sei nicht nur aus Gründen des Gesundheitsschutzes, sondern auch zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geboten[12]. (vgl. auch [2]). Ein Rauchverbot am Steuer herrscht bereits in Belgien.

Minderjährige

Nach Vorlage:Zitat de § Jugendschutzgesetz dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren weder abgegeben noch darf ihnen dort das aktive Rauchen gestattet werden.

Diese Grenze wird zum 1. September 2007 auf 18 Jahre angehoben. Ab dann dürfen an Kinder und Jugendliche generell keine Tabakwaren mehr abgegeben werden. Eine Übergangsfrist besteht jedoch hinsichtlich des Automatenverkaufs. Hier bleibt die alte Regelung noch bis zum 1. Januar 2009 bestehen. [13] [14]

Schulen

In mehreren Bundesländern ist ein Rauchverbot in Schulen gesetzlich verankert:

  • In Bayern sowie in Niedersachsen gilt seit dem Schuljahr 2006/2007 ein generelles Rauchverbot an Schulen für Schüler und Lehrer, sowie für Besucher. Eine Nichtbeachtung kann rechtliche Konsequenzen haben.
  • In Berlin gilt an allen Schulen ein generelles Rauchverbot für Schüler und Lehrer seit dem Beginn des Schuljahres 2004/2005.
  • In Bremen gilt seit dem 1. August 2006 ein generelles Rauchverbot in allen Schulen und im „unmittelbaren Umfeld“. Eine Nichtbeachtung des Rauchverbots kann eine Geldstrafe von bis zu 500 € nach sich ziehen.
  • In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2005 ein striktes Rauchverbot für alle Personen in allen Räumen und auf allen Flächen der etwa 2.000 Schulen.
  • In Nordrhein-Westfalen wird das Rauchen auf dem Schulgrundstück seit Anfang 2005 untersagt, gemäß § 54 Abs. 5 Schulgesetzes (SchulG). Dies gilt nicht nur für öffentliche, sondern auch für Ersatzschulen (§ 54 Abs. 6 SchulG). Die Schulkonferenz (= Gremium aus Lehrer-, Eltern- und Schülerschaft) kann jedoch von dem Rauchverbot Ausnahmen zulassen. Eine beschlossene Ausnahme darf jedoch nicht soweit gehen, dass sie der gesetzgeberischen Intention – insbesondere dem Nichtraucherschutz – zuwiderläuft. Die möglichen Ausnahmen können wie folgt eingeteilt werden: (1) zeitliche Ausnahmen (z. B. Abiturfeier, Schulfest); (2) räumliche Ausnahmen (z. B. Raucherzimmer, abgegrenzter Bereich auf dem Schulhof); (3) personenbezogene Ausnahmen (z. B. Handwerker bei Arbeiten auf dem Schulgrundstück). Auch können unterschiedliche Ausnahmen miteinander kombiniert werden (z. B. Raucherzimmer nur für das Lehrpersonal). Bei den räumlichen Ausnahmen ist darauf zu achten, dass der Nichtraucherschutz weitestgehend beachtet wird (z. B. Abdichtung der Tür am Raucherzimmer). Sofern eine Ausnahme auch für Schüler gilt, ist zu beachten, dass diese (1) Angehörige der Sekundarstufe II sind und (2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und (3) die Eltern (Erziehungsberechtigten) dem Rauchen ihres Kindes zugestimmt haben. (Ab dem 1. September 2007 entfällt gemäß „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ vom 20. Juli 2007 nach § 5 Artikel 3 der Passus „unter 16 Jahren“. Dies bedeutet, dass ein Rauchverbot auf dem Schulgelände für Schüler unter 18 Jahren gilt.) Das Rauchverbot gilt auf dem Schulgrundstück sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks (z. B. Klassenfahrt). Ab dem 1. Januar 2008 werden diese Regelungen aufgehoben sein und das Nichtraucherschutzgesetz NRW gelten. Der aktuell vorliegende Regierungsentwurf sieht vollständige Rauchverbote in der Schule und auf dem Schulgelände vor. Auch bei weiteren einrichtungsbezogenen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten) gilt dann ein Rauchverbot.

Arbeitsplatz

In der Industrie gilt beim Umgang mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen grundsätzlich ein Rauchverbot, um die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion zu verringern. In Büroräumen haben die Mitarbeiter von Staats wegen das Anrecht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Nichtraucher können daher ein Rauchverbot für ihr Büro fordern.

Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist in der Arbeitsstättenverordnung geregelt:

ArbStättV 2004 Vorlage:Zitat de § Nichtraucherschutz:

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Konkrete Regelungen können zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (bzw. Personalrat) durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, z. B. die Einrichtung von Raucherräumen bei sonst allgemeinem Rauchverbot.

Gastronomie

Im März 2005 vereinbarten das Bundesministerium für Gesundheit und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA freiwillige Maßnahmen der deutschen Gastronomen, um gesetzliche Verbote zu vermeiden (Selbstverpflichtung).

Diese Vereinbarungen zeigten jedoch fast gar keine Erfolge. Anfang Dezember 2006 vereinbarte die große Koalition, dass die kommende Ausweitung des Rauchverbots in Speisewirtschaften und Diskotheken, nicht aber in Schankwirtschaften gelten solle. Am 8. Dezember wurde aber bereits bekannt gegeben, dass das Gaststättenrecht durch die Föderalismusreform Ländersache geworden sei. Einige Bundesländer, darunter Bayern und Baden-Württemberg, kündigten kurz darauf eigene Regelungen an, die ein generelles Rauchverbot in Gastronomie und Diskotheken vorsehen und bis Mitte 2007 in Kraft treten sollen. Seit Anfang 2007 bemüht sich eine Arbeitsgruppe, u. a. bestehend aus den Gesundheitsministern von Bund und Ländern, das Rauchverbot im Wege der Parallelgesetzgebung doch noch bundesweit einheitlich zu regeln.

Am 23. Februar 2007 wurde ein grundsätzliches Rauchverbot für Speisewirtschaften, Diskotheken und Schankwirtschaften beschlossen. Ausnahmen sollen höchstens noch in streng abgetrennten Nebenräumen möglich sein. Gesundheitsexperten bezeichneten die einstimmig beschlossene Vorgehensweise als „bedeutenden Schritt“ für den Schutz der Gesundheit aller.

Die Regelung musste erst noch von der Ministerpräsidentenkonferenz Ende März 2007 abgesegnet werden, bevor sie dann als Gesetz frühestens Anfang Juli 2007, spätestens Anfang Januar 2008 in Kraft treten kann. Ein Verbot benötigt jedoch neue Gesetze auf Länderebene.

Nach den Beratungen vom 22. März 2007 sollte es kein einheitliches Rauchverbot für Gaststätten, Kneipen und Restaurants geben. Zwar einigten sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer auf einen weitgehenden Nichtraucherschutz in der Gastronomie, in Schulen, Kindergärten, Behörden, Theatern, öffentlichen Verkehrsmitteln und Diskotheken. Aber letztlich einigte man sich nach Informationen durch Christian Wulff und Klaus Wowereit auf die Formulierung, dass Rauchen in Gaststätten grundsätzlich nur noch in einem abgetrennten, eventuell mit einem ‚R‘ gekennzeichneten, geschlossenem Raum erlaubt sein soll. Eine Minderheit der Länder räumte sich das Recht – wie u. a. Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen – auf Ausnahmeregelungen ein. Der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach nannte den Kompromiss in „jeder Beziehung unbrauchbar“. Die deutschen Mediziner halten diese Form für untragbar. Die Bundesärztekammer spricht offen von einem Versagen der Länder und die Deutsche Krebsgesellschaft reagiert mit offener Entrüstung.[15]

Öffentliche Verwaltung

In Vorgriff auf das zum 1. September 2007 in Kraft tretende Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens („Nichtraucherschutzgesetz“) [16] hat das Bundeskabinett beschlossen, bereits zum 1. Juli 2007 das Rauchen in sämtlichen Einrichtungen des Bundes zu untersagen und geeignete Maßnahmen zum Nichtraucherschutz zu ergreifen. Durch Artikel 1 des Gesetzes wird das Bundesnichtraucherschutzgesetz eingeführt, welches die Einführung eines Rauchverbots in den Einrichtungen des Bundes und in öffentlichen Verkehrsmitteln regelt und das Rauchen grundsätzlich untersagt.

Es werden jedoch spezielle Zonen zum Rauchen eingerichtet, wo Tabak konsumiert werden kann, ohne die Nichtraucher zu gefährden. Hierbei können entweder spezielle Räume eingerichtet oder Außenbereiche als Raucherzonen ausgewiesen werden. Zusätzlich werden für die Bediensteten des Bundes Raucherentwöhnungskurse im Rahmen der Gesundheitsfürsorge des Dienstherren angeboten.

Exemplarisch sei der BMF-Erlass Z C 1 – P 1815/06/0002 Dok.Nr. 2007/0163076 vom 25. Juni 2007 genannt, welcher die Regelungen für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen umsetzt.

Übersicht über die Rauchverbote einzelner Bundesländer

Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg wurde das Rauchverbot am 25. Juli 2007 beschlossen und trat am 1. August 2007 in Kraft. Rauchen in abgetrennten Räumen (außer im Falle von Diskotheken) und in Festzelten ist weiterhin erlaubt.[17]

Bayern: Das Rauchverbot soll zum 1. Januar 2008 eingeführt werden (Entwurf für ein Gesetz zum Schutz der Gesundheit). Rauchen in abgetrennten Räumen und Festzelten ist weiterhin erlaubt. Explizite Erwähnung finden auch „räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze“. Des weiteren soll eine Hinwirkungspflicht verankert werden, wonach der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken haben.[18]

Berlin: Ein Rauchverbot soll nach Plänen des rot-roten Senats zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.[19] Nach dem in das Abgeordnetenhaus von Berlin eingebrachten Entwurf soll sich die Regelung auf alle öffentlichen Verwaltungsgebäude des Landes, der Bezirke und der Bürgerämter erstrecken. Eingeschlossen werden sollen auch Bars, Kneipen und Restaurants sowie ausnahmefrei Diskotheken und Kinder- und Jugendeinrichtungen unabhängig von der Art der Trägerschaft. Für den Gaststättenbereich soll eine Ausnahmereglung für voneinander getrennte und abgeschlossene Nebenräume aufgenommen werden. Diese Nebenräume sind dann so baulich zu errichten und zu benutzen, dass eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und das Personal ausgeschlossen werden (= faktisches Servierverbot). Ab dem 1. Juli 2008 soll ein Verstoß gegen das Gesetz für rauchende Gäste mit bis zu hundert Euro, für Gastwirte mit bis zu tausend Euro sanktioniert werden.[20]

Brandenburg: Das Rauchverbot soll zum 1. Januar 2008 eingeführt werden. Das Rauchen in abgetrennten Räumen (ohne ständigen Luftaustausch) soll erlaubt sein.[21]

Bremen: Es existiert bereits ein Rauchverbot seit 1. August 2006 in Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen. Ein Rauchverbot in der Gastronomie wird angestrebt. Dafür existiert bisher nur ein Referentenentwurf.[22]

Hamburg: Ab dem 1. Januar 2008 tritt in Hamburg das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Hamburg war das erste Bundesland, das den Nichtraucherschutz festgeschrieben hat. Dies geschah am 4. Juli 2007 in der Hamburger Bürgerschaft durch einen fraktionsübergreifenden und einstimmigen Beschluss zum „Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz“ .[23]

Damit wird das Rauchen an folgenden Orten verboten sein:

  • Gaststätten
  • Lebensmittelgeschäften
  • Behörden
  • Gerichten
  • Heimen
  • Krankenhäusern
  • Schulen und Hochschulen
  • Sporthallen
  • Hallenbädern
  • Museen und Theatern
  • Diskotheken
  • Einkaufszentren und Gefängnissen.

Ein absolutes Rauchverbot gilt in:

  • Schulen
  • Jugendeinrichtungen und Lebensmittelgeschäften.

Ausnahmen: Das Rauchverbot gilt nicht für Festzelte, Freischankflächen sowie Klub- oder Vereinsheime, die nicht öffentlich zugänglich sind.

Hessen: Am 26. Juni 2007 hat das Kabinett einem Gesetz zum Nichtraucherschutz zugestimmt und beschlossen, es in den Landtag einzubringen. Als Termin für die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes ist Herbst 2007 anvisiert. Das Rauchverbot soll folgende Einrichtungen umfassen:

  • Gebäude und geschlossene Räume von Behörden
  • Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
  • Sportanlagen
  • Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle
  • Hochschulen, Heime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Flughäfen
  • Gaststätten und Diskotheken
  • Kirchen aller Art

Das Rauchen in Gaststätten und Diskotheken soll nur noch in komplett abgetrennten und speziell dafür ausgewiesenen Räumen erlaubt sein. Ebenso in Pflegeeinrichtungen, Behörden und Flughäfen sollen Ausnahmen für abgetrennte Nebenräume gelten. Für die Umsetzung der dazu notwendigen Bauarbeiten will das Land Hessen eine Übergangsfrist von zwei Jahren zulassen. [24]

Mecklenburg-Vorpommern: Das Rauchverbot ist am 1. August 2007 in Kraft getreten.[19], [25]

Das Verbot gilt in Gebäuden von:

  • Behörden
  • Schulen und staatlichen Hochschulen
  • Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Heimen
  • Sportstätten
  • Museen, Theatern, Bibliotheken, Kinos, Kozert- und Veranstalltungsstätten
  • Passagierterminals bestimmter Flug- und Fährhäfen
  • Gaststätten (ab dem 1. Januar 2008)

Niedersachsen: Am 17. April 2007 gab Niedersachsens CDU dem öffentlichen Druck nach und verkündete, dass man nun doch ein generelles Rauchverbot in Gaststätten befürworte, da eine Mehrheit der Bevölkerung und der Gastwirte einheitliche Regelungen wünsche.[26] Am 20. Juni verabschiedete das Kabinett einen Entwurf, der alle Gaststätten zum Nichtraucherbereich erklärt. Rauchen soll dann nur noch in abgetrennten Raucherräumen gestattet sein. Dies gilt auch für Diskotheken, in denen ebenfalls nur noch in Nebenräumen ohne Tanzfläche geraucht werden darf. Die so genannte „offene Gastronomie“ (z. B. Markthallen oder Einkaufszentren) soll ebenfalls rauchfrei werden. Nach der Verabschiedung durch den Landtag ist das Gesetz am 1. August 2007[27] in Kraft getreten.[28]

Nordrhein-Westfalen: Der Kabinettsentwurf für ein Nichtraucherschutzgesetz wurde am 7. August 2007 verabschiedet und nunmehr dem Landtag zugeleitet. Das Gesetz soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten.[29]

Rheinland-Pfalz: Am 21. August 2007 findet in Rheinland-Pfalz eine Experten-Anhörung statt. Nach dieser geht der Gesetzentwurf für eine zweite Lesung in den Landtag.

Der vorläufige Gesetzestext gestattet das Rauchen nur in abgetrennten Räumen (sofern diese kleiner als die restlichen Zimmer sind) sowie in Festzelten. Diese Räume müssen speziell gekennzeichnet sein. Auch wird das Rauchen in Lokalen mit einer Tanzfläche sowie öffentlichen Gebäuden (wie etwa Schulen oder Krankenhäusern) komplett verboten. Das Gesetz in RLP soll spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Saarland: Für das Saarland liegt bisher nur ein Referentenentwurf vor, der jedoch für das Personal in Gaststätten den bisher wirksamsten Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens beinhaltet. Danach soll es die Möglichkeit zum Rauchen in abgeschlossenen Nebenräumen geben, wenn diese baulich so wirksam abgetrennt werden, dass hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen. Diese Räume müssen vollständig abgetrennt und kleiner als der Haupt(gast)-raum sein, hier darf kein abhängig beschäftigtes Personal bedienen (= Servierverbot; analog zu der geplanten Regelung im Land Berlin). Wenn eine Gaststätte inhabergeführt ist, dann kann diese komplett zur Rauchergaststätte erklärt werden, jedoch setzt dies gleichzeitig voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind. Das Rauchverbot soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.[30]

Sachsen Ein Rauchverbot soll noch im Jahr 2007 in Kraft treten. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist bereits in den Landtag eingebracht worden.[31]

Sachsen-Anhalt In den dortigen Landtag sind zwei Gesetzentwürfe eingebracht worden, weil das zeitverzögerte Inkrafttreten einer Rauchverbotsregelung für den Gaststättenbereich später separat geregelt werden sollte.[32][33]

Schleswig-Holstein Das Rauchverbot soll am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. In abgetrennten Räumen soll das Rauchen weiterhin erlaubt sein. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot sind hohe Geldbußen bis zu 400€ für Privatpersonen und bis zu 4000€ für Gastronomen geplant. Der Gesetzentwurf ist bereits in den Landtag eingebracht worden.[34]

Thüringen Der Gesetzesentwurf ist bereits in den Landtag eingebracht worden. Das Gesetz soll am Tage nach dessen Verkündung in Kraft treten.[35]

Übersicht über die Rauchverbote einzelner Bundesländer (tabellarisch)

Behörden
und
Gerichte
Gefäng-
nisse
Kliniken Heime Schulen,
Jugend-
häuser
und Kitas
Hoch-
schulen
Sport-
hallen
und
Hallen-
bäder
Museen
Theater
Kinos...
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Baden-Württemberg        4        1
Bayern   2008 2008   2008 2008 2008 20081 2008
Berlin   2008
Brandenburg     20081
Bremen 2008 2008     2008 2008 2008 2008 20081 2008
Hamburg  1  1  1  1    1  1  1  1  1    1  1
Hessen  1                  1  1  1
Mecklenburg-Vorpommern               2008  3
Niedersachsen                  1  
Nordrhein-Westfalen  1 20081 2 2008  1  1 2008 2008 (Juli)1 2008 (Juli)1 20081
Rheinland-Pfalz      
Saarland     20081
Sachsen 2008 2008
Sachsen-Anhalt 2008
Schleswig-Holstein 2008 2008 2008
Thüringen 2008

1 mit Ausnahmen wie abgetrennte Bereiche, Festzelte etc.
2 Rauchen erlaubt in Hafträumen, die ausschließlich mit Rauchern belegt sind
3 für Passagierterminals von im Gesetz namentlich aufgeführten Flug-, Fähr- und Überseehäfen
4 für volljährige Schüler ab Klasse 11 und Lehrkräfte können Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden eingerichtet werden

Werbung

In Luxemburg hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wiederholt seine Verhandlungen über das europäische Werbeverbot für Tabak aufgenommen.

Deutschland klagte bereits im Jahr 2004 gegen das Verbot mit dem Argument, die EU sei für Gesundheitspolitik der Mitgliedsländer nicht zuständig und mische sich in Innere Angelegenheiten der Mitgliedsstaaten ein. Die Bundesregierung plane ein Totalverbot der Werbung für Tabak und tabakverwandte Produkte; da jedoch eine solche Entscheidung einen Umsatzeinbruch für die Werbeindustrie darstellt, der unweigerlich Tausende von Arbeitnehmerentlassungen nach sich ziehen wird, sei die Vorgehensweise von den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU selbst zu bestimmen. Die Bundesregierung will die Plakat- und Internetwerbung für Tabakprodukte komplett verbieten. Ein solches Verbot soll wirtschaftlich verträglich in mehreren Stufen bis zum absoluten Werbeverbot für alle Rauchartikel Gesetzeskraft erlangen. Die Vorstellungen einer ad-hoc-Lösung werden nicht nur von Deutschland, sondern von einer Großzahl der EU-Mitglieder, auf Grund der kurzfristigen volkswirtschaftlichen Folgen mit Skepsis beurteilt.

Deutschland wandte sich mit seiner neuerlichen Klage gegen eine EU-Richtlinie vom Mai 2003, nach der die Werbung für Tabakprodukte in Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen weitgehend verboten ist. Es wurde dabei geltend gemacht, das Verbot richte sich überwiegend gegen lokale Medien, die EU sei daher nicht zuständig. Diese Klage wurde Ende 2006 abgewiesen, woraufhin Deutschland die Richtlinie in ein nationales Gesetz umsetzte.

Belgien

Seit 1. Januar 2007 gilt in Belgien ein vollständiges Rauchverbot in allen Restaurants. Ausnahmeregelungen gibt es für Kneipen und Bars, in denen aber auch mindestens die Hälfte aller Plätze rauchfrei sein muss.

Es gilt ein Rauchverbot im Straßenverkehr.[2]

Luxemburg

In Luxemburg gilt seit dem 5. September 2006 ein Rauchverbot in allen Restaurants, Schulen und öffentlichen Gebäuden. Ausnahmen gibt es für Bars und Cafés, hier gilt das Rauchverbot nur von 12 h bis 14 h und von 19 h bis 21 h (wenn diese Speisen auf der Karte haben), und Restaurants, die mit Genehmigung einen speziellen Raum hierfür einrichten (der aber höchstens 25 % der Gesamtfläche ausmacht).

Österreich

Die Situation in Österreich ist gekennzeichnet durch den hohen Anteil an Rauchern innerhalb der Heranwachsenden, insbesondere in den Großstädten. Es bedurfte mehrerer Ansätze, ein Rauchverbot politisch zu gestalten und dem Widerstand großer Teile der Bevölkerung entgegenzusetzen.

In Österreich besteht gemäß § 13 des österreichischen Tabakgesetzes in öffentlichen Gebäuden, wie beispielsweise in Museen, Gerichten, Schulen, Ämtern, Krankenhäusern, Bahnhöfen und auf Flughäfen ein „striktes“ Rauchverbot. Kein Rauchverbot gilt für private Räume wie e.g. gastronomische Betriebe, Tabaktrafiken und Veranstaltungen. Eine Besonderheit bildet das österreichische Rauchverbot, da es sich um eine lex imperfecta handelt, die bei einem Verstoß keine Sanktion vorsieht. Lediglich die Unterlassung der Kennzeichnung des Rauchverbotes wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.

Das generelle Rauchverbot besteht auch in den U-Bahn-Stationen in Wien, da es sich um öffentliche Räume handelt. Ein Zuwiderhandeln kann mit einer Vertragsstrafe in Form einer Geldbuße geahndet werden. Das Verbot hat sich in der Praxis weitgehend bewährt; nur vereinzelt wird im U-Bahnbereich noch geraucht.

Zukünftig sollen die Bezirksverwaltungsbehörden Strafen von bis zu 720 Euro verhängen dürfen. Die Gastronomie hat sich dazu verpflichtet, 90 Prozent der etwa 30.000 Lokale mit mehr als 75 Quadratmeter Fläche Nichtraucherzonen einzuführen (zwei Fünftel aller Plätze sollen rauchfrei sein). In Restaurants einer noch nicht festgelegten Größe sollen Nichtraucherzonen auf freiwilliger Basis durch die Betreiber eingerichtet werden. Sollte die Umsetzung der Einrichtung von Nichtraucherzonen seitens des gastronomischen Gewerbes auf freiwilliger Basis bis zum Jahr 2007 nicht realisiert werden, droht der Zunft eine gesetzliche Regelung.

In ihren Koalitionsverhandlungen einigten sich SPÖ und ÖVP im Dezember 2006 darauf, dass Nichtrauchen in Lokalen künftig die Norm sein solle, Rauchen soll nur noch in Nebenzimmern gestattet sein. Details wurden noch nicht ausverhandelt.

Schweiz

In der Schweiz hat der Arbeitgeber – gestützt auf das schweizerische Arbeitsgesetz – dafür zu sorgen, dass die nichtrauchende Arbeitnehmerschaft nicht durch Tabakrauch belästigt wird. Der Schutz vor Passivrauchen darf auch durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. In Ermangelung der Einleitung solcher Maßnahmen kann der aufbegehrende Arbeitnehmer ein Rauchverbot verlangen und seinen Anspruch nötigenfalls gerichtlich einklagen.

Auf Bundesebene wurde am 8. Oktober 2004 von Nationalrat Felix Gutzwiller eine parlamentarische Initiative eingereicht, die den Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen verlangt[36]. Dazu soll die Bundesgesetzgebung geändert werden. Die zuständigen Kommissionen von National- und Ständerat haben der Initiative mit großer Mehrheit beziehungsweise einstimmig Folge gegeben.

Der Tessin hat als erster Kanton der Schweiz am 12. Oktober 2005 ein komplettes Rauchverbot für alle öffentlichen Gebäude erlassen. Ebenso wurde beschlossen, dass im Tessin in Restaurants, Bars und Cafés ab dem 12. April 2007 nicht mehr geraucht werden darf. Ursprünglich sollten Diskotheken, Bars und Nachtclubs von der Regelung ausgenommen werden; doch nach heftiger vierstündiger Debatte wurde mit überwältigender Mehrheit ein generelles Rauchverbot in sämtlichen öffentlichen Lokalen beschlossen. Eine Volksabstimmung im April 2006 ergab eine Mehrheit von 80 % für die Einführung des Rauchverbots.

Im Kanton Solothurn hat das Parlament ebenfalls im September 2006 einem Verbot zugestimmt. Die Solothurner Stimmbevölkerung votierte am 26. November 2006 mit 45.162 Ja-Stimmen gegenüber 35.240 Nein-Stimmen für ein Rauchverbot in allen öffentlichen Räumen sowie in allen Gaststätten des Kantons. In den Kantonen Basel-Stadt, Genf, Glarus und Zürich liegen bereits fertige Gesetzesentwürfe vor. In neun weiteren Kantonen (AG, BL, GR, LU, NE, OW, VD, VS, GE) sind Gesetzesvorlagen in Arbeit. Und in Freiburg, Luzern, Thurgau und Uri sind ebenfalls Forderungen nach Rauchverboten anhängig.

In einer Umfrage im Auftrag der Berner Krebsliga, die im November 2005 durchgeführt wurde, plädierten drei von vier Schweizer Bürgern (76,8 %) für ein allgemeines Rauchverbot in öffentlichen Räumen, zwei von drei befragten Schweizern (64,1 %) wollen ein solches Rauchverbot auch auf alle Cafés und Restaurants ausgeweitet sehen. Der Gastronomieverband GastroSuisse, der sich lange gegen ein Rauchverbot gewandt hatte, fordert unter dem Eindruck der geänderten Meinung in der Bevölkerung im September 2006 nun ein national einheitliches Rauchverbot anstelle kantonsweise unterschiedlicher Regelungen.

Öffentliche Verkehrsmittel sowie Bahnhofshallen sind seit dem 11. Dezember 2005 rauchfrei. Dies gilt auch für internationale Züge, wenn sie in der Schweiz fahren, wie auch international verkehrende Züge mit Schweizer Rollmaterial im Ausland.

Der Begriff «Rauchverbot» wurde zum Wort des Jahres 2006.

Rauchverbote in anderen Ländern Europas

Anfang des Jahres 2007 hat der EU-Gesundheitskommissar Markos Kyprianou ein sogenanntes „Grünbuch“ vorgestellt, in dem mögliche Maßnahmen aufgeführt werden, das Rauchen und seine Auswirkungen auf die Gesellschaft wirksam zu bekämpfen. Jeder Bürger ist aufgefordert, Vorschläge zu machen. 2008 soll dieser „Sondierungsprozess“ abgeschlossen sein. Der Kommissar erklärte, die Europäische Union werde auch zum Schutz vor Passivrauchen noch in diesem Jahrzehnt ein generelles, europaweit geltendes Rauchverbot durchsetzen, falls die Mitgliedsländer nicht entsprechend handeln würden. In einigen Ländern wie Griechenland sind die Regelungen in dieser Hinsicht besonders lasch.

Dänemark

In Dänemark ist seit April 2007 der Tabakkonsum in allen öffentlichen Einrichtungen und an allen Arbeitsplätzen des öffentlichen Dienstes verboten. Für Arbeitsplätze im privaten Gewerbe gelten strengere Vorschriften als bisher; ein vollständiges Rauchverbot gibt es dort allerdings vorerst nicht. In Kneipen, Speise- und Ausschankstätten mit einer Größe von 40 Quadratmetern oder mehr ist das Rauchen seit dem 15. August 2007 nicht mehr gestattet. Ausnahmen bilden spezielle Raucherzimmer und -kabinen. Seit dem Fahrplanwechsel am 7. Januar 2007 ist zudem in allen Zügen der Dänischen Staatsbahn das Rauchen untersagt.

Frankreich

In Frankreich gilt ab dem 1. Februar 2007 ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Räumen.

Vom 1. Februar 2007 an drohen Rauchern Geldstrafen in Höhe von 68 Euro, sollten sie in öffentlichen Einrichtungen – Behörden, Schulen, Schwimmbädern, Bibliotheken, Postämtern oder Museen – oder an öffentlichen Orten mit Publikumsverkehr wie Flughäfen, Bahnhöfen oder Metrostationen rauchen.

Vom 1. Januar 2008 gilt das Rauchverbot dann nach irischem, italienischem und skandinavischem Vorbild auch für die gesamte Gastronomie inklusive aller Restaurants, Bars, Cafés, Casinos und Diskotheken. Ausnahmen für die traditionellen Tabakverkaufsstellen, die zugleich Bars sind, wird es nicht geben. Die Geldstrafe für Übertretungen beträgt 68 Euro für den Raucher und 135 Euro für den Betreiber der Lokalität.

Premierminister Dominique de Villepin betonte, das Verbot sei aufgrund der hohen gesundheitlichen Schäden infolge des Rauchens unumgänglich. Jährlich sterben in Frankreich 60.000 Menschen wegen Zigarettenkonsums, 5.000 infolge passiven Rauchens.

Die Regierung will zugleich Rauchern helfen, die sich entschlossen haben, mit dem Rauchen aufzuhören. So wird die staatliche Krankenversicherung 50 Euro während des Nikotinentzugs für medizinische Hilfsmittel zurückerstatten.

Nach Umfragen stehen 70 bis 80 % der Franzosen hinter dem geplanten Rauchverbot, da sich in der Einstellung gegenüber dem Rauchen in den letzten Jahren ein drastischer Bewusstseinswandel vollzogen hat. Noch in den 1990er Jahren wurde das „Loi Évin“ genannte Anti-Rauch-Gesetz von 1991, das die Schaffung rauchfreier Zonen in den Restaurants forderte, vielfach ignoriert, nun wird aufgrund des geänderten Bewusstseins der Bevölkerung und sinkender Raucherzahlen (begünstigt durch die hohe Tabaksteuer in Frankreich) eine reibungslose Einführung des Rauchverbots erwartet.

Irland

In Irland gibt es seit 29. März 2004 ein generelles Rauchverbot in öffentlichen geschlossenen Räumen und zum Schutz der Arbeitnehmer an allen Arbeitsplätzen, also auch in allen Pubs und Restaurants. Es drohen bei Verstößen Geldbußen bis 3.000 Euro.

Die Einführung wurde von einer umfassenden Gesundheitskampagne begleitet, in deren Verlauf es Rauchern durch staatlich unterstützte Hilfsmaßnahmen leichter gemacht werden soll, den Ausstieg zu schaffen. Innerhalb weniger Monate erhöhte sich die Akzeptanz für das Rauchverbot auf 80 %, und vielfach wurde das Gesetz als das beste der im Amt befindlichen Regierung gelobt. Der Gesundheitsminister wird aufgrund seiner hohen Popularitätswerte im Gefolge der Einführung sogar als künftiger Taoiseach (Premierminister) gehandelt. Irland war das erste Land der Welt, das das Rauchverbot eingeführt hat.

Island

In Island ist das Rauchen seit dem 1. Juni 2007 in allen Restaurants und Cafés sowie in öffentlichen Gebäuden verboten. Die Fährverbindungen von Dänemark bzw. Norwegen nach Island sind mittlerweile meistens Nichtraucherkabinen.

Italien

 
Rauchverbot in einem italienischen Restaurant

In Italien ist das Rauchen seit dem 12. Dezember 2004 in allen Regionalzügen und Fernzügen untersagt. Grenzüberfahrende Züge, in denen sich Raucherabteile befinden, fallen – wie in der Schweiz – ebenfalls unter das nationale Rauchverbot, sobald sie sich auf italienischen Boden befinden und italienische Bahnhöfe anfahren; ausgenommen sind lediglich Fernzüge im Transit. [37]

Ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und in Gaststätten, Bars, Cafés und Kneipen gilt seit dem 10. Januar 2005, wobei den Gastronomen die Abtrennung/Einrichtung eines Raucherbereichs mit separater Lüftung möglich ist – unabhängig vom Speiseangebot und der Größe des Etablissements. Die Abtrennung einer Raucherzone soll maximal der Hälfte der Fläche des Gastbereichs entsprechen. Die Inanspruchnahme dieser Zusatzregelung wurde vom italienischen Gesetzgeber durch die Rahmenbedingungen erschwert, denengemäß der hermetische Abschluss der Abtrennung vom Nichtraucherbereich bei automatisch verschließbaren Durchgängen, Luftzirkulations- und Entlüftungstechniken erfüllt werden muss, was sich für normale Kneipiers betriebswirtschaftlich nicht rechnet.

Raucher in öffentlichen Gebäuden müssen bei Zuwiderhandlungen mit Strafen zwischen 27,50 und 275 Euro rechnen. Die Strafe kann verdoppelt werden, wenn in Gegenwart von Schwangeren oder Kindern bis zu 12 Jahren geraucht wird.

In ihren eigenen Gewerbebetrieben wurden alle italienischen Gastronomen und deren Konzessionsstellvertreter per gesetzlicher Regelung mit Hilfspolizeikompetenz ausgestattet, die sie berechtigt und zugleich persönlich haftend verpflichtet, die Einhaltung des Rauchverbots zu kontrollieren. Eine Nichterfüllung ihrer Pflicht, rauchende Gäste auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen und vom Rauchen abzuhalten kann bis zu 2.200 Euro Geldstrafe nach sich ziehen. Wenn ein Gastronom es mehrfach unterläßt, einen rauchenden Gast anzuzeigen, droht ihm der Enzug seiner Konzession. Hierbei handelt es sich um die zur Zeit restriktivste Regelung in Europa, die selbst von politischen Verfechtern des Nichtrauchens teilweise als unangemessen bezeichnet wird.

Ein Jahr nach Einführung der neuen Rauchverbotsregelungen gingen die Zigarettenverkäufe erheblich zurück und mit steigender Akzeptanz in der Bevölkerung gilt das verschärfte Rauchverbot als das erfolgreichste Gesetz, das die Regierung Berlusconi in ihren beiden letzten Amtsperioden verabschiedet hat.

Lettland

In Lettland ist am 1. Juli 2006 ein Rauchverbot in öffentlichen Räumen, Bars und Restaurants in Kraft getreten. Teilen Gastronomen ihre Ausschankfläche und belüften sie den abgetrennten Raum, ist das Rauchen dort erlaubt. Darüber hinaus unterbindet das neue Gesetz das Rauchen in Sportveranstaltungsstätten und Schwimmbädern, ohne dass hier eine Ausnahmeregelung behördlich genehmigt wird.

Malta

Im Verlauf wurden die Gesetze auf Malta hinsichtlich des Rauchens mehrfach geändert, ohne dass sich sehr viel im gesellschaftlichen Ablauf geändert hat. Infolge der Gesetze ist das Rauchen in Theatern, Kinos, Bars, Restaurants und anderen öffentlichen Einrichtungen nur noch in besonders gekennzeichneten Bereichen gestattet – zum Beispiel in Foyers von Veranstaltungshallen und auf extrabreiten Gehwegen vor Gastronomiebetrieben, die auf Malta die beliebten Treffpunkte der „Bordsteinraucher“ darstellt. An von Touristen besuchten Lokalitäten wird das Rauchverbot sehr nachlässig gehandhabt.

Mazedonien

Das Rauchen in öffentlichen Gebäuden und in Büros ist in Mazedonien verboten, sowie in allen Restaurants und Gaststätten. Eine Umgehung dieser Regelung wollte der Gesetzgeber betriebswirtschaftlich unrentabel machen, indem er zwar die Errichtung zusätzlicher Räumlichkeiten ohne jegliche Auflagen hinsichtlich der Raumgröße oder der Belüftung allen Betrieben ermöglicht, aber hier dürfen die Gäste nicht bewirtet werden. Wie auch in allen anderen Ländern, in denen derartige Gesetze verabschiedet wurden, haben die Gastronomen einen Weg gefunden, die Situation zu ihren Gunsten zu wenden. Indem sie die Preise für das gastronomische Angebot mit Service erhöhten und in den Raucherräumen die Preise für das gleiche Angebot bei Selbstbedienung deutlich minderten, was sich mangels des Einsatzes von Bedienungspersonal kostenmindernd auswirkte, oder ausschließlich in den Raucherzonen Aktionen veranstalteten, sind heute die „Rauchstuben“, in denen folkloristische Darbietungen feilgeboten werden oder Livemusik offeriert wird, voller Gäste und die Nichtraucherzonen leer. Die strukturelle Situation des Landes hat sich dahingehend geändert, dass Hundertschaften von Arbeitnehmern in der Gastronomie entlassen wurden.

Niederlande

Das Rauchen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist in den Niederlanden schon lange untersagt. In regionalen Verkehrsmitteln ist meist ein Raucherabteil vorzufinden. In internationalen Zügen darf in ausgewiesenen, räumlich getrennten Abteilen, geraucht werden.

Für die Niederlande gilt seit 1. Januar 2004 eine Nichtraucherverordnung in öffentlichen Gebäuden wie in Bahnhöfen und in Firmen, als auch in Hotels und in gastronomischen Gewerbebetrieben.

Allerdings ist es öffentlichen Dienstleistern überlassen, angemessene und den lokalen Umständen entsprechende eigene Regeln anzusetzen, die in weitestem Sinn konform mit der Gesetzgebung sein sollen. So haben niederländische Verkehrsknotenpunkte zumeist – allein aus Rücksicht auf den hohen Tourismusanteil im ganzen Land – ausgedehnte Bereiche zum Rauchen, in den Laufzonen der Nichtraucherbereiche stehen Aschebehältnisse.

Die gesetzliche Verankerung sieht weniger scharfe Bestrafungen gegen Verstöße vor, sondern überlässt Hoteliers und Gastronomen die Durchführung und Kontrolle auf selbstregelnder Basis. So wird das Rauchen in Hotelzimmern gesetzlich geduldet, die überwiegende Mehrheit der Hotels bietet allerdings Raucher- wie Nichtraucherzimmer an. Allein in den so genannten Coffee Shops, in denen staatlich genehmigt Cannabisprodukte vertrieben werden, lässt sich eine Nichtraucherverordnung schlecht umsetzen – daran kann das Land allein deshalb nicht interessiert sein, weil der Genuss von Drogen, auch wenn diese legal konsumiert werden, in der Öffentlichkeit außerhalb der Verkaufsstellen nicht gern gesehen wird.

Bürgerinitiativen, die sich für ein vollständiges Rauchverbot in der Gastronomie aussprechen, haben Hunderttausende Unterschriften gesammelt und bezeichnen dessen Einführung als überfällig, die nächste − im Herbst zu wählende – Regierung müsste aus Sicht dieser Bürgerinitiativen diesen Beschluss als ersten auf ihre Agenda setzen.

Norwegen

In Norwegen ist der Anteil der rauchenden Bevölkerung allein wegen der traditionell hohen Tabaksteuer zu vernachlässigen. Kampagnen gegen das Rauchen gibt es selten. Es gilt als „unfein“, jemanden wegen seines Konsums an Alkohol oder Tabak zu kritisieren. Im Gegenzug ist es jedoch im Gegensatz zur Verfahrensweise in anderen Ländern nur von geringer strafmindernder Bedeutung, wenn eine Straffälligkeit als Folge von Alkoholmissbrauch entstanden ist. Ebenso tritt der Staat sozialversicherungsseitig in viel geringerem Umfang für den Betroffenen ein, wenn dieser durch Alkohol- oder Nikotinkonsum gesundheitliche Schäden verursacht; hier wird die Selbstverantwortung am Selbstverursachungsprinzip relativiert.

Seit 1. Juni 2004 darf in Norwegen in Bussen und in Bahnen, sowie in Gaststätten, Bars und Hotels nicht mehr geraucht werden. Dies gilt nicht, wenn in den entsprechenden Räumlichkeiten Veranstaltungen stattfinden. Da der Gesetzgeber es versäumt hat, die Kriterien festzulegen, was als Veranstaltung dient und was nicht, finden in der norwegischen Gastronomie unzählige Dichterlesungen und Vernissagen statt, wodurch das Gesetz umgangen wird.

Norwegen hat eine von den anderen skandinavischen Ländern abweichende Regelung hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Rauchverbots. Bei Missachtung trifft die Bestrafung nicht den Raucher, sondern den Betreiber des gastronomischen Gewerbes. Bei wiederholtem Verstoß gegen das Anti-Tabak-Gesetz wird sein Etablissement geschlossen. Im Gegensatz zu Italien, wo eine ähnliche Regelung Gesetzeskraft hat, ist dem norwegischen Gastronomen allerdings der Vorsatz der absichtlichen Gewährung (Einverständnis) vor einer solchen Maßnahme zu beweisen, was den bisherigen Erfahrungen zufolge schwer möglich ist.

Schweden

In Schweden gilt seit dem 1. Juni 2005 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen, Bars, Cafés und Restaurants. Hiervon sind die Freiluftzonen der Gastronomie nicht betroffen. Auch sind eigene Raucherräume ohne nennenswerte gesetzliche Vorgaben zugelassen. Das schwedische Parlament hat Strafen gegen die Nichtbefolgung des Rauchverbots mit überwiegender Mehrheit abgelehnt. Trotzdem werden Rauchverbote in den allermeisten Fällen freiwillig eingehalten, bzw. greift eine „Selbstregulierung“ durch den nichtrauchenden Teil der Gästeschaft.

Die raucherfeindliche Stimmung und die verschärften Gesetze der letzten Jahre haben in Schweden vor allem auch bei jüngeren Menschen dazu geführt, daß wieder mehr traditioneller „snus“ konsumiert wird. Es handelt sich dabei um einen Tabak, der hinter die Oberlippe geschoben wird und dort nach und nach Nikotin abgibt.

Spanien

In Spanien ist der Bevölkerungsanteil an Rauchern besonders hoch. Wie auch in Italien sind die Rauchergesetze in Spanien im Vergleich zu denen im übrigen Europa besonders streng. Ein generelles Rauchverbot wurde in spanischen Zügen verhängt. Ein straff gegliedertes Tabakkontrollgesetz beinhaltet darüber hinaus ein absolutes Werbeverbot für Tabakwaren, ein Rauchverbot an allen Arbeitsplätzen des Landes, gleichgültig, ob Nichtraucher in den einzelnen Zonen arbeiten, und in allen Gebäuden mit Publikumsverkehr, was auch private Räumlichkeiten betrifft, sofern sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Somit sind alle räumlich geschlossenen Handelsobjekte, kulturellen Einrichtungen und Bildungsinstitutionen davon betroffen. Restaurants und Bars von mehr als 100 Quadratmetern Ausschankfläche sind verpflichtet, deklarierte Raucherzonen einzurichten, wenn den Gästen der Tabakkonsum gestattet werden soll, und wenn der sich für diese Regelung entscheidende Gastronom durch personelle Überwachung den Zugang von Kindern und Jugendlichen der Raucherbereiche unterbindet (Stand Juni 2006). Auch der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist in Spanien gleichzeitig verboten. Kurioserweise sind Theater und Lichtspielhäuser von dieser Regelung insoweit betroffen, als sie nur dann den Besuchern in den Vorstellungspausen an geeigneten Flächen das Rauchen gestatten dürfen, wenn sie Gastronomie anbieten, was viele Betreiber dazu veranlasste, ein gastronomisches Angebot zu unterbreiten, um eine Raucherzone schaffen zu dürfen.

Hinsichtlich kleinerer gastgewerblicher Betriebe hat Spanien im Gegensatz zu seinen europäischen Nachbarn äußerst liberale Regeln. In der Befürchtung der zu hohen betriebswirtschaftlichen Belastung durch ausbleibende Gäste und mit einer starken Lobby der spanischen Interessenvertreter der Gastronomie, obliegt die Entscheidung, ob geraucht werden darf oder nicht, allein den Betreibern; sie brauchen in Ausschankflächen unter 100 Quadratmetern keine Raucherzonen einzurichten, was allerdings kaum angenommen wird.[38] So änderte sich im spanischen Alltag mit der Einführung des Rauchverbots nicht viel, da 90 Prozent der gastronomischen Betriebe Spaniens Kleinbetriebe sind. Wirte, die das Gesetz umgehen wollten, teilten ihre Ausschankflächen über Nacht in mehrere Teile und meldeten auf jeden von ihnen einen eigenständig steuerlich abzurechnenden Gewerbebetrieb an. Und in den übrigen Großbetrieben waren ohnedies Raucherzonen eingerichtet. Aus diesem Grund nahm die Öffentlichkeit lediglich über die Medien Notiz von der Neuregelung, ohne praktisch etwas von ihr zu spüren.

Das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Gesetz umfasst nur das Festland; die Balearen hatten bereits eigene Regelungen. Das Gesetz, das 2005 mit großer Mehrheit im spanischen Parlament verabschiedet wurde, sah bei Nichteinhaltung Geldstrafen bis zu 1 Mio. Euro vor. Gemäß der in Spanien zentralregistrierten Dateien ist ein solches Bußgeld in ganz Spanien nie verhängt worden (Stand Juni 2006).

Bereits am 10. Juni 2005 war auch auf Mallorca und den übrigen Balearischen Inseln ein Antitabak-Gesetz in Kraft getreten, das das Rauchen in öffentlichen Räumen, wie Amtsgebäuden, Büros, Krankenhäusern, Flughäfen, Bahnhöfen und Gastronomiebetrieben verbietet. Anders als auf dem Festland, wurde hier die 100-Quadratmeterregelung ausgespart. Auf den Inseln ist in allen Ausschankflächen das Rauchen erlaubt, die Essen weder zubereiten noch servieren (wie Cocktail-Bars und Diskotheken) oder die als Speiselokale mit eigens abgetrennten Raucherzonen konfiguriert sind. Somit gibt es auf den spanischen Inseln trotz der strengen gesetzlichen Regelung kaum einen Gastronomiebetrieb, in dem man nicht rauchen kann, und kaum ein öffentlich zugängliches Gebäude, das nicht mit einem Gastronomiebetrieb mit entsprechender Raucherzone ausgestattet ist. Die anfängliche Skepsis der zur Zeit der Gesetzesänderung gegründeten „Anti-Nichtraucher-Interessenvertreter“, das Rauchverbot sei das ‚Aus‘ für viele Betriebe, ist der Gewissheit gewichen, heute höhere Umsätze zu erzielen, als vor dem staatlich verordneten Rauchverbot, da gewissermaßen zu jeder Zigarette eine Bestellung erfolgt.

Tschechien

Das Rauchen in Nahverkehrsmitteln ist in Tschechien nicht gestattet.

Seit 1. Januar 2006 darf in Tschechien in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kinos und Theatern, Sporthallen sowie auf Bahnhöfen oder an Haltestellen von Straßenbahn und Bus nicht mehr geraucht werden.

Seit 1989 existiert ein Rauchverbot in Räumen, in denen auch Nichtraucher arbeiten. Das Gesetz wird in der vorliegenden Form jedoch kritisiert, weil es die Arbeitgeber dazu verleitete, unter den Arbeitsuchenden eine Vorauswahl zwischen Rauchern und Nichtrauchern unabhängig von deren Qualifikationen unter den Bewerbern zu treffen. Ein neuer Gesetzentwurf wird zur Zeit ausgearbeitet.

Im gastronomischen Bereich ist in Tschechien das Rauchen nach wie vor erlaubt. Es liegt im Ermessen der Restaurantbetreiber, ob sie ihr Lokal als Nichtraucherlokal deklarieren wollen, ob sie Nichtraucherräume einrichten oder aber das Rauchen in allen Räumen ohne Einschränkungen – also auch während der Mittagszeit – erlauben.

Ungarn

Im Lauf der Jahre hat Ungarn das Rauchverbot in den Verkehrsmitteln und in öffentlichen Gebäuden gegen den anfänglichen Widerstand der mehrheitlich rauchenden Bevölkerung durchgesetzt.

Allerdings sind die Formulierungen des Flickwerks an Gesetzen schwammig und lassen alle nur erdenklichen Ausnahmeregelungen zu. So können private Buslinienbetreiber ihre eigenen Fahrtordnungen erlassen und in den Fahrzeugen aushängen, Gastronomen können sich als Raucherausschank deklarieren und Kinobesitzer haben nach wie vor die in Ungarn beliebten Raucherlounges in den hinteren Rängen der Sitzreihen.

Dies hängt auch mit der Auffassung des Gesetzgebers zusammen, dass unter dem gesetzlich verankerten Begriff Öffentlicher Raum „öffentlich-rechtlicher Raum“ verstanden wird im Unterschied zu öffentlich begehbarem Raum oder von privater Hand zu Funktionen für die Allgemeinheit nutzbarem Raum. Eine Verschärfung der Gesetze gegen das Rauchen ist daher dort nicht zu erwarten.

Vereinigtes Königreich

Mit dem Health Act 2006 wurden die Grundlagen für Rauchverbote in der Öffentlichkeit sowie am Arbeitsplatz geschaffen.[39][40]

England

Datei:Sherlock Holmes, No Smoking.jpg
No Smoking

In England wurde 2005 ein widersprüchlicher Gesetzesentwurf vorgestellt, mit Ausnahmen von dem ab 2007 geplanten Rauchverbot am Arbeitsplatz, für Pubs, die nur Snacks servieren, und privaten Clubs. Kritiker sprachen von nicht nachvollziehbarer gesundheitlicher Benachteiligung der Beschäftigten in den von der Regelung ausgenommenen Pubs; der Chief Medical Officer drohte in einem beispiellosen Schritt mit seinem Rücktritt, da die Regierung seiner Empfehlung eines umfassenden Verbots nicht gefolgt war.

Am 13. Februar 2006 entschieden Abgeordnete im Parlament (ohne Fraktionszwang) mit großer Mehrheit, die Ausnahmen zu beseitigen. Das Rauchen soll nunmehr nicht nur in Restaurants und Kantinen verboten werden, die schwerpunktmäßig Speisen servieren, sondern auch in allen Pubs und Clubs – inklusive jenen, die keine oder nur kalte Snacks im Angebot haben, also an allen Arbeitsplätzen ohne Ausnahme. Das Verbot trat am 1. Juli 2007 in Kraft. (Quelle: BBC News, 1. Juli 2007).

Wales

Wales führte am 2. April 2007 ein vollständiges Rauchverbot an allen Arbeitsplätzen, inklusive Restaurants, Pubs und Clubs, ein.[41]

Schottland

In Schottland gilt seit März 2006 dem irischen Vorbild folgend ein umfassendes Rauchverbot am Arbeitsplatz, das alle Restaurants, Cafés und Pubs umfasst. Auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, in allen Bahnhofsräumen und Wartehäuschen ist das Rauchen verboten.[42][43][44][45][46]


Die Strafe für einen Verstoß gegen das Rauchverbot beträgt im Fall der Ahndung 50 Pfund (umgerechnet über 70 Euro). Im Gegensatz zu England sollen hier keine „Smoker's Clubs“ eröffnet werden dürfen (Stand Juni 2006). Es gilt ein Rauchverbot im Straßenverkehr.[2]

Nordirland

Nordirland führte ab 30. April 2007 ebenfalls ein generelles Rauchverbot an allen Arbeitsplätzen wie in den anderen Teilen der Britischen Inseln ein.[47][48][49][50]

Rauchverbote in Ländern außerhalb Europas

Australien

In Australien gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen zum Rauchverbot in den einzelnen Bundesstaaten, und generell ein weit verbreitetes Rauchverbot in der Gastronomie. Seit dem 1. Juli 2007 ist das Rauchen in Victoria in allen öffentlichen Gebäuden, auch in Bars, Cafes und Diskotheken, vollständig gesetzlich verboten.

Bangladesch

Das Rauchen in Bangladesch ist in öffentlichen Einrichtungen 2005 verboten worden. In Bangladesch raucht jeder zweite Mann und jede fünfte Frau. [51]

Bhutan

Seit dem 17. Dezember 2004 ist im Königreich Bhutan das Rauchen in der Öffentlichkeit und der Verkauf von Tabakwaren untersagt. Rauchen ist nur noch in den eigenen vier Wänden erlaubt. Allerdings müssen sich Raucher ihre Tabakwaren aus dem Ausland besorgen und bei der Einfuhr nach Bhutan eine 100 %ige Einfuhrsteuer bezahlen. Verstöße gegen das Verkaufsverbot werden mit bis zu umgerechnet 225 US-$ Strafe belegt. Die Raucherquote im Land lag vor Verabschiedung des neuen Gesetzes bei 7 %.

Chile

Chile hat ein Rauchverbot am Arbeitsplatz, also auch in allen öffentlichen Gebäuden und allen Bussen. Der Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Tabak und Alkohol darf nicht im Umkreis von 100 m einer Schule, Kindergarten etc. verkauft werden. Restaurants und Cafés müssen abgetrennte, gut gelüftete Raucherzonen anbieten, zu denen Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Es besteht die generelle Möglichkeit den ganzen Gastronomiebetrieb als Raucherlokal auszuweisen, wobei dann Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt erhalten.

Japan

Während der Fußball-Weltmeisterschaft 2002 in Südkorea und Japan war das Rauchen in den Fußballstadien verboten. Verstöße wurden allerdings nicht geahndet.

Seit etwa 2004 werden in den Innenstädten einiger japanischer Großstädte Nichtraucherzonen ausgewiesen, in denen es auf der Straße verboten ist zu rauchen. Grund dafür sind die oft großen Menschenmengen, so dass Gefahren durch glühende Zigaretten nicht auszuschließen sind, sowie Belästigungen durch Rauch und Abfälle durch weggeworfene Kippen. Zuwiderhandlungen werden mit 2.000 Yen (ca. 14 Euro) geahndet. In diesen Zonen hat Japan Tobacco, der größte Anbieter von Tabakwaren in Japan, einige Raucherzimmer eingerichtet.

In zahlreichen Zügen gibt seit 2006 keine Raucherabteile mehr, auch im Shinkansen. Ersatzweise gibt es Raucherecken auf den Bahnsteigen, oder − in neueren Zügen – Raucherkabinen in einigen Waggons.

Insgesamt ist der Nichtraucherschutz in Japan jedoch wenig verbreitet, was daran liegt, dass das japanische Finanzministerium einen Anteil von 66 % an Japan Tobacco hält und Tabakwaren verhältnismäßig billig sind (270 Yen = 2 Euro pro Schachtel Zigaretten).

Kanada

In Teilen von Kanada gelten ebenso strenge Rauchverbote in öffentlichen Gebäuden, Bars, Diskotheken und Restaurants.

Kuba

Seit dem 6. Februar 2005 gilt in Kuba ein striktes Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, Büros, Theatern, Versammlungsräumen, Kinos sowie allen öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis. Die neue Regelung wurde am 7. Januar 2005 im offiziellen Gesetzblatt, der Gazeta Oficial de Cuba, veröffentlicht. Zigarettenautomaten werden ebenso abgeschafft, wie der Verkauf von Zigaretten an Jugendliche unter 16 Jahren verboten ist. In Restaurants ist dann Rauchen nur noch in speziell ausgewiesenen Raucherzonen erlaubt.

Neuseeland

In Neuseeland gilt seit dem 14. Dezember 2004 ein absolutes Rauchverbot an allen Arbeitsplätzen. Dies führt dann in der Folge zu einem Rauchverbot in Gaststätten wie Pubs oder Restaurants.

Peru

In Peru ist das Rauchen in geschlossenen öffentlichen genutzten Räumen verboten. Zu den öffentlich genutzten Räumen zählen laut Gesetz alle Räume öffentlicher Einrichtungen, öffentlich zugängliche Räume privater Einrichtungen, sowie öffentliche Verkehrsmittel.

Singapur

In Singapur ist das Rauchen in öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln, Aufzügen usw. verboten und wird mit sehr hohen Geldstrafen geahndet.

Thailand

In Thailand ist das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen mit Klimaanlage in der Regel verboten (siehe Bild). In Bars und Restaurants sind (meist räumlich getrennte) Raucherbereiche vorhanden. In den meisten Hotels gibt es neben zahlreichen Nichtraucherzimmern auch einige Zimmer, in denen das Rauchen gestattet ist.

 
Rauchverbotshinweis in einem Hotelzimmer (Pattaya, Thailand) mit Angabe des Bußgeldes (umgerechnet ca. 20 €)

USA

In den USA gilt ein Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen und bei Flügen (Ausnahme: Internationale Charterflüge). Besonders scharfe Rauchverbote in und zum Teil auch vor sämtlichen geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen gelten in den Bundesstaaten New York, Kalifornien, Massachusetts, Ohio, New Jersey und Florida. Seit Anfang Dezember 2006 gilt auch im Bundesstaat Nevada ein umfassendes Rauchverbot am Arbeitsplatz, von dem nur reine Schankwirtschaften, Bordelle und bestimmte, ausgewiesene Räumlichkeiten innerhalb von Casinos ausgenommen sind.

Uruguay

Uruguay ist das erste lateinamerikanische Land, in dem seit 1. März 2006 ein Rauchverbot in allen Restaurants gilt.

Siehe auch

Quellen

  1. Risiko durch Passivrauchen
  2. a b c d Ein letztes Stück „Freiheit“ – im eigenen Auto bei tagesschau.de 31.08.06
  3. SWR: Diskussion – Rauchen im Auto
  4. Juristisches Fallbeispiel für Raucher am Steuer
  5. a b Robert N. Proctor: The Nazi war on cancer. Princeton University Press 1999, ISBN 0-691-00196-0 Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Proctor“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  6. ZDF, vom 7. April 2006
  7. Pressemitteilung DKFZ, vom 16. März 2006
  8. KPMG: Smoking ban to boost pub company profits vom 10. November 04
  9. tagesschau.de: Bundestag verabschiedet Tabak-Werbeverbot
  10. http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6690124,00.html Ab 1. September Rauchverbot in allen Zügen tagesschau.de
  11. http://www.bundesregierung.de/nn_1524/Content/DE/Artikel/2007/07/2007-07-06-nichtraucherschutz.html
  12. http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6423458_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB,00.html
  13. http://www.bundesregierung.de/nn_1272/Content/DE/Artikel/2007/03/2007-03-22-nichtraucherschutz.html
  14. http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s1595.pdf
  15. www.tagesschau.de – „Rauchverbote in der Gastronomie. Länderchefs beschließen ‚Ja, aber…‘“; www.spiegel.de – „Mediziner schimpfen über Ausnahmen beim Rauchverbot“
  16. Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom Bundeskabinett
  17. Landesnichtraucherschutzgesetz (PDF-Datei)
  18. http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004837.pdf
  19. a b http://www.n-tv.de/832504.html
  20. http://www.parlament-berlin.de:8080/starweb/adis/citat/VT/16/DruckSachen/d16-0716.pdf
  21. http://www.masgf.brandenburg.de/cms/detail.php?gsid=bb2.c.411936.de&_siteid=8
  22. http://www.taz.de/index.php?id=bremen&dig=2007/07/05/a0001&id=936&cHash=d993b46f8f
  23. http://www.luewu.de/2007/28.pdf
  24. Pressemitteilung des hessischen Sozialministeriums
  25. http://www.sozial-mv.de/doku/NichtraucherschutzG%20M-V.pdf
  26. Niedersachsen will nun doch generelles Rauchverbot
  27. [http://www.stk.niedersachsen.de/master/C35943819_N35943082_L20_D0_I484.html Niedersächsisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 12. Juli 2007]
  28. http://www1.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/nichtrauchergesetz6.html
  29. http://www.mags.nrw.de/08_PDF/002/Entwurf_Nichtraucherschutzgesetz.pdf
  30. http://www.saarland.de/dokumente/thema_gesundheit/Nichtrauchergesetz.pdf
  31. http://www.landtag.sachsen.de/slt_online/de/infothek/dokumente/viewer.aspx?dok_nr=8621&dok_art=Drs&leg_per=4&pos_dok=1
  32. http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/parlamentsdokumentation/d0487lge_5.pdf
  33. http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/parlamentsdokumentation/d0750rge_5.pdf
  34. http://www.lvn.parlanet.de/infothek/wahl16/drucks/1400/drucksache-16-1435.pdf
  35. http://www.parldok.thueringen.de/parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=29897&page=0
  36. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen, in Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Schweizer Bundesversammlung
  37. Rauchverbot in internationalen Zügen in Italien bei bahn.de, aufgerufen 15. Oktober 2006
  38. Spaniens Tabakgesetz – viel Rauch um Nichts? in Ärzte Zeitung vom 20. April 2006
  39. http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2006/pdf/ukpga_20060028_en.pdf
  40. http://www.opsi.gov.uk/acts/en2006/ukpgaen_20060028_en.pdf
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  44. http://www.opsi.gov.uk/legislation/scotland/ssi2006/ssi_20060047_en.pdf
  45. http://www.opsi.gov.uk/legislation/scotland/ssi2006/ssi_20060090_en.pdf
  46. http://www.opsi.gov.uk/legislation/scotland/ssi2006/ssi_20060095_en.pdf
  47. http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2006/pdf/ukpga_20060028_en.pdf
  48. http://www.opsi.gov.uk/acts/en2006/ukpgaen_20060028_en.pdf
  49. http://www.opsi.gov.uk/sr/sr2007/20070118.htm
  50. http://www.opsi.gov.uk/sr/sr2007/nisr_20070094_en.pdf
  51. http://suedasien.net/news/2005/maerz/no_smoke_bangla.htmy