Psychisch-Kranken-Gesetz

Landesgesetze zur freiheitentziehenden Unterbringung psychisch Kranker
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. Dezember 2004 um 10:15 Uhr durch ChristophDemmer (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Für Menschen mit Psychischen Krankheiten bestehen in Deutschland Gesetze (oft als PsychKG abgekürzt), welche die Rechtssicherheit des Kranken sicherstellen sollen.

In Deutschland haben die einzelnen Bundesländer Gesetze über Schutz und Hilfen für psychisch kranke Menschen erlassen.

Diese Gesetze regeln auch die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Unterbringungen, falls eine Gefährdung Dritter oder eine Selbstschädigung aufgrund psychischer Krankheiten zu befürchten ist.

Meist ist das örtliche Gesundheitsamt für Hilfen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen zuständig. Das gerichtliche Verfahren für freiheitsentziehende Unterbringung ist in FGG, §§ 70 ff geregelt. Maßnahmen nach PsychKG kann jeder anregen.

Eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen ist auch bei nicht vorhandender Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen in Nordrhein-Westfalen nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig, soweit kein Betreuer oder Bevollmächtigter in die Behandlung einwilligt. Der Betreuer darf nur zum Wohl des Betreuten handeln. Sein Wohl hat der Betreute vorrangig selbst zu bestimmen. Daher kann der Betreuer nicht gegen den Willen des Betreuten an seiner Stelle in die Behandlung einwilligen, wenn nicht die Gesundheit des Betreuten erheblich gefährdet ist. Bei einer schizoprenen Erkrankung wird das im allgemeinen von den Gerichten angenommen. In der Praxis wird jedoch mit der Unterbringung des Betroffenen die Erlaubnis zur Zwangsbehandlung erteilt.

In Mecklenburg-Vorpommern ist es dagegen nach PsychKG schon bei nicht einwilligungsfähigen Patienten erlaubt, diese gegen ihren Willen zu behandeln. Nichtmals ein rechtlicher Vertreter des Betroffenen muß gefragt werden. Dies erscheint manchen rechtlich zweifelhaft.

siehe auch: Betreuungsrecht, Maßregelvollzug Unterbringung


ARD Ratgeber Recht
PsychKG Nordrhein-Westfalen: "Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten" (PsychKG) vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662).
PsychKG Mecklenburg-Vorpommern: "Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke" (Psychischkrankengesetz - PsychKG M-V) vom 13. April 2000 (GVOBl. M-V S.182), geändert durch Gesetz vom 21. März 2001 (GVOBL. M-V. S. 59).