Ersatzvornahme ist ein Mittel zur Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen. Bei der Ersatzvornahme wird ein Dritter von dem Vollstreckungsorgan beauftragt, die geschuldete Handlung auf Kosten des Verpflichteten an dessen Stelle vorzunehmen.
- Beispiel: Ein Grundstücksinhaber weigert sich, der Anordnung des Ordnungsamts Folge zu leisten, seinen die Fußgänger bedrohenden morschen Baum zu entfernen. Daraufhin beauftragt die Behörde ein Gartenbauunternehmen, den Baum auf Kosten des Grundstücksinhabers fachgerecht zu roden.
Voraussetzung für eine Ersatzvornahme ist, dass die Handlung überhaupt urch einen anderen erbracht werden kann, dass sie also im juristischen Sprachgebrauch vertretbar ist. Kann die Handlung nur von dem Verpflichteten selbst ausgeführt werden (nicht vertretbare Handlung), wie dies typischerweise bei der Auskunft der Fall ist, weil nur der Verpflichtete in der Lage ist, wein Wissen zu offenbaren, so kommt keine Ersatzvornahme, sondern nur die Verhängung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld und Zwangshaft) in Betracht.