Diskussion:Rechtsbeugung

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Thomas Dancker in Abschnitt Absatz gelöscht

Vorlage:Keine Auskunft

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Einleitung überarbeiten?

Die Rechtsbeugung ist im Artikel überwiegend nach der Lesart des BGH definiert. Jedoch: Der BGH erwähnte sein Fiasko angelegentlich seiner Entscheidung über Justizmörder des SED-Staats. Für sie gilt kraft Rückwirkungsverbot nach Art 103 Grundgesetz unverbrüchlich noch § 244, früheres StGB-Ost, welcher unbedingten Vorsatz zum Falsch-Urteil verlangt und dem Justizbüttel das gleiche Haftungsprivileg wie 1952 ff. bietet. Einige werden, wie früher auch, verurteilt, weil sie despotischer als der Despot verfuhren und dessen Recht im Übereifer beugten. Es fordert Anpassung, und nicht mehr und nicht weniger wird nachgeprüft." Wie könnte das eingebaut werden?
Mein Vorschlag zum Einleutungssatz: statt:
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.
wäre sehr viel korrekter:
Nach der Novellierung des Rechtsbeugungspargrafen 1974 im Strafgesetzbuch § 339 bestimmte der Gesetzgeber, dass ein Richter, irgendein Amtsträger oder Schiedsrichter der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Gefängnis bestraft wird. Der Gesetzgeber eliminierte den Vorsatz als Straftatbestand: Das Recht beugt nicht mehr, wer dies will und weiß, sondern wer dies kann und tut.
"Denn es gilt in Deutschland stets
(Merksatz 1):
Nur eines kann verbindlich sein:
Das Gesetz oder die richterliche Meinung.
Was verbindlich ist bestimmt Art. 97 Abs. 1 GG.
Was das verbrecherische Verhalten von gesetzesbrechenden Richter anbetrifft, so braucht es keinen Hinweis auf den "Alten Fritzen" oder Bismark, sondern n u r und a u s s c h l i e ß l i c h auf Art. 339 (früher 336) StGB und den Hinweis auf die Pflichten und Rechte der Bürger, des Souveräns, aus Art. 20 Abs. 4 GG in Verbindung mit den Definitionen aus § 92 StGB.
Weiter ist a l l e s , was vom Gesetzestext abweicht "schlicht unvertretbar". Jedoch: "Vertretbar" oder "unvertretbar" - das sind Formulierungen, die von notorischen "Gesetzesauslegern" ständig im Munde geführt werden.
(Merksatz 2:)
Eine Gesetzesauslegung ist niemals "vertretbar" oder "unvertretbar",
sondern stets nur gesetzeswidrig.
Franz Romer 20:48, 16. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Sei mir nicht böse, aber das ist schlicht Unsinn. Dass Gesetze ausgelegt werden müssen, ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Das kannst Du auch bei dem von Dir zu Recht geschätzten Egon Schneider nachlesen. Eine gegenteilige Behauptung wäre ein Verstoß gegen den neutralen Standpunkt und Theoriefindung. Wenn Du meinst, Gesetze dürfe und müsse man nicht auslegen, dann erkläre mir bitte mal, was „erforderlich“ in Vorlage:Zitat de § Abs. 2 Satz 1 BGB oder „demnächst“ in Vorlage:Zitat de § ZPO bedeuten. --Thomas Dancker 11:16, 17. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Absatz gelöscht

Ich habe folgenden Absatz wieder gelöscht:

Nach der Novellierung des Rechtsbeugungsparagrafen 1974 im Strafgesetzbuch § 339 bestimmte der Gesetzgeber, dass ein Richter, irgendein Amtsträger oder Schiedsrichter der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Gefängnis bestraft wird. Der Gesetzgeber eliminierte damit den Vorsatz als Straftatbestand: Das Recht beugt nicht mehr, wer dies will und weiß, sondern wer dies kann und tut. "Die seither herrschende „Schuldtheorie“ oder auch „eingeschränkte Schuldtheorie“ machte das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zur Bedingung der Strafbarkeit. Seit 1975 steht es so auch im Gesetz (bis dahin kannte das StGB nur den sogenannten Tatbestandsirrtum): Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte er das – notfalls mit Anspannung aller Gewissenskräfte – kann die Strafe gemildert werden, muss aber nicht, und schon gar nicht entfällt die Strafbarkeit." (Ingo Müller)

Zum einen war der Absatz einfach sprachlich verquer formuliert. Möglicherweise enthielt er durchaus Richtiges, aber er war so unverständlich formuliert, dass letztlich nicht nachzuvollziehen ist, was gemeint ist. Zum anderen enthält der Absatz eine grob falsche Behauptung: Natürlich ist Rechtsbeugung nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird (Vorlage:Zitat de § StGB). Daran hat auch die Gesetzesänderung von 1974 nichts geändert. Der Vorsatz ist auch kein Straftatbestand, sondern ein Tatbestandsmerkmal. Auch wenn es arrogant klingt: Bitte erst mal das erforderliche Fachwissen erwerben, bevor hier Behauptungen eingestellt werden.

Das Zitat von Ingo Müller ist interessant, aber es ist nicht erkennbar, was es mit dem Rechtsbeugungstatbestand zu tun hat (soweit ich sehe, handelt es vom Verbotsirrtum). Wenn es aber im Artikel stehen bleiben soll, muss es - schon aus Urheberrechtsgründen - konkret belegt werden (siehe: Wikipedia:Zitate).

--Thomas Dancker 10:54, 17. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Nachtrag: Ich habe den Aufsatz von Ingo Müller heute mal nachgelesen. Ingo Müller schreibt darin völlig zutreffend: „Das Recht im § 339 StGB (Rechtsbeugung) [ist] ein Tatbestandsmerkmal.“ Also bitte nicht unter Berufung auf Ingo Müller behaupten, Rechtsbeugung erfordere nicht den Vorsatz der Rechtsverletzung. --Thomas Dancker 13:56, 23. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ich habe den Gedanken von Ingo Müller, der ja - korrekt wiedergegeben - nicht falsch ist, in den Artikel eingearbeitet. --Thomas Dancker 14:14, 23. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Quellen und Anmerkungen