Erschleichung
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Eine Person erschleicht etwas (eine Leistung, einen Titel u.a.), wenn sie wahrheitswidrig den Anschein erweckt, Anspruch darauf zu haben. In der bundesdeutschen Rechtssprache kommt dieser ursprünglich römisch-rechtliche Begriff (lat. subreptio) beispielsweise im Strafgesetzbuch (§ 265a) vor.