Wegerecht (Sachenrecht)

Begriff aus dem Sachenrecht
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Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges / der Durchfahrt zu nutzen. Das Recht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden:

  1. durch privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag),
  2. durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder durch
  3. Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast.

Während die privatrechtliche Vereinbarung nur zwischen den Personen wirkt und damit gegenstandslos wird, sobald einer der Grundstückseigentümer wechselt, wirkt die Bestellung einer Grunddienstbarkeit als dingliches Recht, d.h. das Recht lastet auf dem Grundstück. Auch spätere Erwerber des Nachbargrundstücks dürfen also das Wegerecht nutzen. Auch spätere Eigentümer des "dienenden" Grundstücks müssen die Inanspruchnahme des Wegerechts dulden. Vgl. auch Schürgerecht

Solche dinglichen Wegerechte schlagen sich natürlich im Wert des Grundstücks nieder, weil sie die Verwendbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen.