Freiwilliger Polizeidienst

Hilfspolizei
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Der Freiwillige Polizeidienst (in Bayern und Sachsen Sicherheitswacht) ist eine staatliche Einrichtung. Sie soll durch Bestreifen von Gebieten die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten oder herstellen. Sie handelt auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr.

In Deutschland existiert nur in Hessen, Sachsen, Baden-Württemberg und Bayern ein freiwilliger Polizeidienst.

Die Mitarbeit beim freiwilligen Polizeidienst geschieht ehrenamtlich und stundenweise. Es ist kein Beruf, sondern eine Funktion im staatlich-gesellschaftlichen Gemeinwesen. Es liegt keine Amtsträgereigenschaft vor.

Bayern

Die Sicherheitswacht ist der Landespolizei der bayerischen Polizei unterstellt, gehört dieser jedoch nicht an. Das Sicherheitswachtgesetz trat am 31. Dezember 1996 in Kraft, nachdem sich ein dreijähriger Pilotversuch in Nürnberg, Ingolstadt und Deggendorf als erfolgreich erwiesen hatte. Angehörige der Sicherheitswacht haben das Recht, Personen anzuhalten, sie zu befragen und ihre Personalien festzustellen, sollte dies zur Gefahrabwehr notwendig sein (Identitätsfeststellung). Zusätzlich können sie Platzverweise erteilen. Ihre Maßnahmen können jedoch nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Die Ideale der Sicherheitswacht entfernen sich von Begriffen wie Hilfspolizei und Bürgerwehr, da sie zur Prävention von unkontrollierten Bürgerzusammenschlüssen gebildet wurde. Sie bietet Bürgern die Möglichkeit, die bayerische Polizei aktiv zu unterstützen, ohne als Polizeivollzugsbeamter zu arbeiten.

Die Sicherheitswacht wird vorwiegend in Gebieten eingesetzt, in denen die Gefahr von Kriminalität besteht, aber nicht so hoch ist, dass ständig Polizeibeamte vor Ort sein müssen. Hauptsächlich arbeitet sie in größeren Wohnsiedlungen, öffentlichen Parks und Anlagen und in der Nähe von Einrichtungen, in denen die Vandalismusrate hoch ist.

Angehörige der Sicherheitswacht sind zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs und können bei verdächtigen bzw. gefährlichen Vorkommnissen die nächste Polizeistreife per Polizeifunk erreichen. Sie sind mit einem Reizstoff-Sprühgerät (CS-Gas) ausgestattet.

Die Personen sind zu zweit in bürgerlicher Kleidung unterwegs und tragen auf der linken Brust einen Sicherheitswacht-Ausweis mit Lichtbild sowie eine signalgelbe Armbinde mit dem Bayerischen Staatswappen und der Aufschrift „Sicherheitswacht“.

Sicherheitswachten sind in den Städten München, Nürnberg, Regensburg, Ingolstadt, Deggendorf und Günzburg eingerichtet. Jede Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern kann eine Sicherheitswacht einrichten.

Baden-Württemberg

Der freiwillige Polizeidienst in Baden-Würtemberg wurde im Mai 1963 eingeführt. Seine Aufgaben umfassen: Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs; Sicherung von Gebäuden und Anlagen; sowie den Streifendienst. Sie werden auch teilweise im Bereich der kommunalen Kriminalprävention eingesetzt.

Die Ausbildung, umfasst einige Wochen, erfolgt in einer Polizeischule oder bei den Aufstellungsdienststellen (i.d.R. die Polizeidirektionen). Die Weiterbildung erfolgt einzeln auf den jeweiligen Dienststellen (z.B. Reviere) und gesammelt in Fortbildungen.

Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes haben bei ihrer Dienstverrichtung dem Bürger gegenüber die Stellung eines Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes Baden-Württemberg. Dies bedeutet, dass sie neben Befragungen und Identitätsfeststellung auch alle anderen polizeirechtlichen Maßnahmen wie Sicherstellungen, polizeiliche Beschlagnahmen, Durchsuchungen anordnen und durchführen können. Ferner sind sie auch zur Ausübung des unmittelbaren Zwanges bis hin zum Schusswaffengebrauch berechtigt. Sie unterliegen dem Legalitätsprinzip (Strafverfolgungszwang), ohne jedoch Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft zu sein. Sie tragen bei ihrer Dienstausübung eine Polizeiuniform. Als Dienstgradabzeichen sind schräg gestellte Balken nach Dauer der Zugehörigkeit vorgesehen. Zusätzlich zur Uniform erhalten sie eine Dienstwaffe Walther P5, Handschließen, Pfefferspray sowie andere Mittel zur Ausübung ihres Dienstes. Sie verichten ihren Dienst in der Regel mit einem Polizeibeamten/in. Sie sind auch berechtigt Dienstfahrzeuge zu fahren.

Siehe auch