Hadd-Strafe

Strafen nach islamischem Recht bei Verstoß gegen die sog. Rechtsansprüche Gottes
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Die Hadd-Strafe (arabisch حد ‚Grenze‘; der Plural حدود hudūd) sind die im Koran und folglich im sakralen Recht genannte Straftatbestände, die gegen die „Rechte Gottes“ (ḥuqūq Allāh; sg.: ḥaqq Allāh) – also Offizialdelikte verstoßen.

  • Unzucht: zina' / زناء / zināʾ
  • falsche Bezichtigung der Unzucht; Verleumdung: qadhf / قذف / qaḏf,
  • Sodomie, Päderastie: liwat / لواط / liwāṭ,
  • Weinkonsum: schurb al-chamr / شرب الخمر / šurbu ʾl-ḫamr,
  • Diebstahl: sariqa / سرقة / sariqa,
  • Straßenraub: qat' at-tariq / قطع الطريق / qaṭʿu ʾṭ-ṭarīq

Unzucht

Für einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehr sieht der Koran (Sure 4, Vers 15) bei volljährigen Frauen, die verheiratet sind oder waren, lebenslangen Hausarrest oder einen von Gott geschaffenen, nicht näher beschriebenen „Ausweg“ vor. Dieser Ausweg ist in der Rechtspraxis die Steinigung. Allerdings setzt der Koran hier hohe Hürden, denn es werden speziell für die Unzucht vier männliche Zeugen gefordert, was praktisch ein Geständnis notwendig macht. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Richter hier den Prozess zugunsten des Beschuldigten zu führen und auch auf die Möglichkeit des Geständnis-Widerrufs hinzuweisen hat.

Weder Schwangerschaft bei Frauen noch ein Vaterschaftstest bei Männern konstituiert nach der Ansicht der Mehrheit islamischer Rechtsgelehrter einen ausreichenden Beweis für Unzucht. Begründet wird dies mit der Vorschrift, die Hadd-Strafen bei auch nur den leisesten Zweifeln nicht anzuwenden. So soll einem Hadith zufolge Ali ibn Abi Talib eine schwangere Frau gefragt haben, ob sie vergewaltigt worden sei. Als sie dies verneinte, schloss er mit: „Vielleicht hat dich ja jemand im Schlaf vergewaltigt“. Die malikitische Rechtsschule macht hier eine Ausnahme: Ihr zufolge sei eine schwangere Frau zu bestrafen, wenn kein Beweis für eine Vergewaltigung vorliege. Die Beweislast liegt in diesem Fall bei der Frau.

Beischlaf zwischen Männern

Was den Beischlaf zwischen Männern angeht, bestimmt der Koran keine konkrete Strafe. Dort heißt es lediglich: „Und wenn zwei von euch (Männern) es begehen, dann züchtigt (?) sie (wörtl.: tut ihnen Ungemach an)! Wenn sie (daraufhin) umkehren und sich bessern, dann wendet euch von ihnen ab (und setzt ihnen nicht weiter zu)!“ (Sure 4, Vers 16). Entsprechend sind sich auch die Rechtsschulen uneins, welche Strafe für den mann-männlichen Analverkehr zu fordern sei. Die Hanbaliten halten eine Bestrafung wie bei Ehebrechern für angezeigt. Dagegen überlassen die Hanafiten die Entscheidung dem Richter; mehrere Jahrhunderte lang schließen sie die Todesstrafe aus, später erlauben sie sie bei Wiederholungstätern.

Alkoholgenuss

Alkoholgenuss war im vorislamischen Arabien und in der frühislamischen Zeit, zur Zeit der Prophetie, sowohl bei Beduinen als auch bei Städtern verbreitet. Die Bezeichnung alkoholischer Getränke war je nach Region unterschiedlich: in Medina trank man Dattelwein nabiz / نبيذ / nabīḏ, wo aber auch der aus Weintrauben hergestellte Wein aus Taif bekannt war: chamr / خمر / ḫamr, der dann auch im Koran – später als Inbegriff für alle alkoholische Getränke – an sechs Stellen Erwähnung findet. Traubenwein ist vor allem aus Syrien in den Süden importiert worden; die Händler waren Christen und Juden, die ihre Verkaufstände in den Beduinenlagern und Städten hatten. Mit dem Weingenuss gingen auch das Glücksspiel maisir / ميسر / maisir, Tanz und Gesang einher.

Es war zunächst nicht die Intention Mohammeds, den Weingenuss in der medinensischen Gesellschaft zu verbieten. Denn in Sure 16,67 gilt Wein als ein Geschenk Gottes:

„Und (wir geben euch) von den Früchten der Palmen und Weinstöcke (zu trinken), woraus ihr euch einen Rauschtrank macht, und (außerdem) schönen Unterhalt. Darin liegt ein Zeichen für Leute, die Verstand haben.“

Die ebenfalls in Medina entstandene Sure 4,43 verbietet den Gläubigen lediglich, betrunken zum Gebet zu kommen:

„Ihr Gläubigen! Kommt nicht betrunken zum Gebet, ohne vorher (wieder zu euch gekommen zu sein) zu wissen, was ihr sagt!“

Erst in Sure 5,90 – die Entstehung dieser Verse datiert Theodor Nöldeke auf das vierte Jahr nach der Hidschra – wird das endgültige Verbot des Weingenusses und des Glückspiels ausgesprochen:

„Ihr Gläubigen! Wein, das Losspiel, Opfersteine und Lospfeile sind (ein wahrer) Greuel und des Satans Werk. Meidet es! Vielleicht wird es euch (dann) wohl ergehen. Der Satan will (ja) durch Wein und das Losspiel nur Feindschaft und Haß zwischen euch aufkommen lassen und euch vom Gedenken Gottes und vom Gebet abhalten. Wollt ihr denn nicht (damit) aufhören? Gehorchet Gott und dem Gesandten und nehmt euch in acht!“

Der Koran sieht bei Übertretungen des Wein-/Alkoholverbots keine Strafen vor; dies wird in der auf Mohammed und auf die ersten Kalifen zurückgeführten Sunna in zahlreichen Hadithen näher und kontrovers erörtert. Die Bestrafung durch Stockschläge bewegt sich zwischen 40–80 Schlägen. Es war auch notwendig, den koranischen Begriff chamr genauer zu definieren, da dieser sich ursprünglich nur auf den Traubenwein bezog. Somit entstanden schon recht früh Hadithe, die man als Aussagen sowohl des Propheten als auch seiner unmittelbaren Anhänger überlieferte. So heißt es: „alles was berauscht ist verboten“, um dann daraus eine weitere Aussage abzuleiten: „alles was berauscht, ist chamr und somit verboten“. Die sicherlich gestellte Frage nach der noch erlaubten Menge des konsumierten Alkohols vermochte die Hadithgelehrsamkeit ebenfalls mit einem eindeutigen Urteil zu beantworten; denn das, wovon eine große Menge berauscht, davon ist auch eine kleine Menge verboten.

Restvergehen

Verleumdung betreffs Unzucht wird mit 40–80 Peitschenhieben bestraft (allerdings kann der Geschädigte auf die Bestrafung verzichten). Diebstahl (die Entnahme einer wertvollen, nicht-verderblichen, Muslimen-erlaubten Ware, auf die man keinen Rechtsanspruch erheben könnte, aus einem wohlverwahrten Ort mit der Absicht, sie widerrechtlich zu behalten) wird mit Amputation der rechten Hand, im Wiederholungsfalle mit Amputation des linken Fußes bestraft und Straßenraub wird, je nach Schwere, mit Gefängnis oder Kreuzigung geahndet (nach Sure 5, Vers 33).

Siehe auch