In dubio pro reo

Ausdruck dafür, dass ein Angeklagter nicht verurteilt werden kann, wenn das Gericht zweifelt
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 25. November 2004 um 16:44 Uhr durch Unscheinbar (Diskussion | Beiträge) (Änderungen von Benutzer:130.209.6.41 rückgängig gemacht und letzte Version von Benutzer:Hoheit wiederhergestellt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Der Grundsatz "in dubio pro reo" (lat., im Zweifel für den Angeklagten) ist eine Konkretisierung der Unschuldsvermutung.

Im formellen Strafrecht (Strafprozessrecht) ist der Satz mit dem konsequenten Freispruch dann anzuwenden, wenn nach der Hauptverhandlung noch immer Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen. Grundsätzlich ist bei jeder Prüfung der Merkmale der Strafbarkeit stets der In-dubio-Satz anwendbar, da die Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft) die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Verhaltens beweisen und zugleich auch entlastende Umstände ermitteln muss. In den Prozessen, in denen nicht die Inquisitionsmaxime herrscht, steht dem Beweislastpflichtigen der In-dubio-Satz entgegen.

siehe auch: Recht | Rechtswissenschaft | Hauptseite Recht