Mitglied des Deutschen Bundestages
Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB) ist die amtliche Bezeichnung für einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag. „Bundestagsabgeordneter“ ist eine weitere Bezeichnung. Die Abkürzung MdB wird als sogenannter Namenszusatz ohne Komma hinter den Nachnamen gestellt.

Allgemeine Beschreibung der Amtsposition
Die Bundestagsabgeordneten werden in allgemeinen Bundestagswahlen gewählt.
Sie vertreten die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland im Deutschen Bundestag, sind dabei aber nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, sondern nur an ihr Gewissen.
Die Abgeordneten wiederum wählen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und können ihn auch vor Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages durch ein konstruktives Misstrauensvotum wieder ablösen.
Zudem sind sie an der Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesversammlung beteiligt. Außerdem haben sie entscheidenden Anteil an der bundesdeutschen Gesetzgebung.
Das durch die Bundestagswahl erlangte Mandat gilt für eine Legislaturperiode von vier Jahren. Dieser Zeitraum gilt unabhängig von der Partei- oder Fraktionszugehörigkeit, ein Abgeordneter behält sein Mandat auch dann, wenn er nicht mehr einer Fraktion angehört. Auch der Einfluss der Wähler endet nach der Wahl, sie können den Abgeordneten nicht durch ein Misstrauensvotum wieder abwählen. Nur der Wille des Abgeordneten selbst, sein Amt niederzulegen führt zum Amtsverlust. Jeder wahlberechtigte Bürger der Bundesrepublik Deutschland kann sich auch als Kandidat zur Wahl in den Bundestag aufstellen. Die Ausübung des Abgeordnetenamtes unterliegt arbeitsrechtlich einem besonderen Schutz, der Kündigungen von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern aus Anlass der Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenamtes untersagt, auch allgemein darf niemand an der Ausübung dieses Amtes gehindert werden[1], es gibt allerdings einige Ämter und Positionen, die nicht mit dem Abgeordnetenamt vereinbar sind.
Zusammensetzung der Abgeordneten
Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 (Bundestagswahl 2005) wurden 614 Abgeordnete aus sechs Parteien gewählt (598 „reguläre“ zuzüglich 16 Überhangmandate). [2] Derzeit (Juni 2007) sitzen 613 Abgeordnete im Bundestag [3], davon sind 194 Frauen und 419 Männer. [4]
Die häufigsten Grundberufe nach Berufsklassen
Berufsgruppe | Anzahl | % |
---|---|---|
Jurist(en/innen) | 143 | 23,3% |
Gymnasiallehrer/innen | 34 | 5,5% |
Politolog(en/innen) | 28 | 4,6% |
Diplom-Volkswirt(e/innen) | 26 | 4,2% |
Ingenieur(e/innen) | 20 | 3,3% |
Verwaltungsfachleute (gehobener Dienst), allgemein | 19 | 3,1% |
Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagog(en/innen) | 15 | 2,4% |
Diplom-Betriebswirt(e/innen) | 12 | 2,0% |
Rechte und Pflichten
Rechte
- Immunität gegen Strafverfolgung. Diese kann vom Bundestag aufgehoben werden.
- Indemnität für Äußerungen, die ein Abgeordneter im Bundestag tätigt.
- Zeugnisverweigerungsrecht Die Abgeordneten haben das Recht, gegenüber Ermittlungsbehörden oder Gerichten, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Pflichten
- Der Abgeordnete hat während einer Sitzung des Parlaments im Gebäude des Bundestags anwesend zu sein. Er muss jedoch nicht im Plenarsaal sitzen, sondern kann sich auch z.B. in seinem Büro aufhalten und arbeiten, da er die Sitzung über das Bundestag-interne Fernsehen verfolgen kann. Bei Fehlen an Sitzungstagen wird die Kostenpauschale gekürzt.[6]
Diäten und Aufwandsentschädigungen[7]
- Aufwandsentschädigung (Diäten): 7.009 Euro brutto/Monat
- Steuerfreie Kostenpauschale: 3.647 Euro/Monat (Kosten für die Ausübung des Mandates sind durch die Kostenpauschale abzudecken. Höhere Ausgaben sind weder erstattbar, noch können sie steuerlich abgesetzt werden, es gibt für Abgeordnete keine Werbungskosten)[8]
- Zuschuss zur Krankenversicherung: ca. 250 Euro/Monat (50 % des an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse ausgerichteten Höchstsatz, „Arbeitgeberanteil“)[9].
- Übernahme der Dienstreisekosten und Bereitstellung einer Mobility BahnCard 100 der Deutschen Bahn AG (die Mobility BahnCard 100 darf jedoch nicht privat genutzt werden.)[10]
- Übernahme von bis zu 13.660 Euro/Monat für die Gehälter der Angestellten des Abgeordneten. Die Gehälter werden von der Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiter gezahlt. Sind die Angestellten des Abgeordneten mit ihm verwandt oder verschwägert, muss er die Kosten selbst tragen.[11]
Lobbyismus und Nebentätigkeiten
Der Bundestagsabgeordnete hat auch gewisse Verhaltensregeln zu beachten. Eine dieser Verhaltensregeln besagt, in welchen Fällen Bundestagsabgeordnete auch ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten dem Bundestagspräsidenten mitzuteilen haben [12]. Diese Anzeigepflicht erfasst zur Zeit Nebeneinkünfte ab einer Gesamthöhe von 3.000 Euro im Monat bzw. 18.000 Euro im Jahr. Nach einer Gesetzesänderung sollte diese Anzeigepflicht bis zum 30. März 2006 grundlegend geändert werden. Künftig sollten die Nebentätigkeiten in drei Stufen (von 1.000-3.500 Euro, 3.501 bis 7.000 Euro und über 7.000 Euro zusätzlich klassifiziert werden. Durch diese Klassifizierung und die Möglichkeit der Öffentlichkeit, die Summen zu addieren, wird dann für jeden Abgeordneten sehr schnell klar, mit welcher Tätigkeit er sein Gesamteinkommen eigentlich hauptsächlich bestreitet.
Um diese Gesetzesänderung zur Offenlegung von Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten zu verhindern, lagen dem Bundesverfassungsgericht Organstreitklagen von neun Abgeordneten des Bundestages vor.[13] Davon gehörten je drei der FDP (Heinrich Leonhard Kolb, Sibylle Laurischk und Hans-Joachim Otto) und der CDU (Friedrich Merz, Siegfried Kauder und Marco Wanderwitz), zwei der CSU (Max Straubinger und Wolfgang Götzer) und einer der SPD (Peter Danckert) an.[14] Eine mündliche Verhandlung fand am 11. Oktober 2006 statt. Nach langer Beratungszeit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 4. Juli 2007 die Klagen abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts gehen von Nebentätigkeiten wie etwa in Aufsichtsräten „besondere Gefahren für die Unabhängigkeit“ der Abgeordneten aus, da die Annahme „nicht fern“ liege, dass Einnahmen aus Nebentätigkeiten „Rückwirkungen auf die Mandatsausübung haben können“. Das Volk habe „Anspruch darauf“ zu wissen, von wem und in welcher Grössenordnung seine Vertreter Geld entgegennehmen. Das Interesse der Abgeordneten an einer Vertraulichkeit der Daten sei demgegenüber „nachrangig“.[15]
Bundestagsabgeordnete mit besonders hohen Nebenverdiensten
Zur Vergleichbarkeit wurde das Jahr 2006 gewählt. Zu diesem Jahr gibt es die meisten Informationen.
- Joschka Fischer: mindestens 84.000 Euro
- Heinz Riesenhuber: mindetens 63.000 Euro
- Guido Westerwelle: mindestens 63.000 Euro
- Friedrich Merz, CDU: mindestens 56.000 Euro
- Gregor Gysi: mindestens 38.000 Euro
- Karl Lauterbach: mindestens 36.000 Euro
- Otto Schily: mindetens 29.000 Euro
Kritik:
"[Der] Anti-Korruptions-Organisation Transparency International gehen die Regelungen nicht weit genug. "Wir erwarten mehr Offenheit von den Parlamentariern - vor allem eine genauere Aufschlüsselung der Zahlungen", sagte Deutschland-Geschäftsführer Christian Humborg der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung", das bisherige Regelwerk gehe nicht weit genug." DER SPIEGEL
Quellen:
- http://www.bundestag.de/mdb/alphabet/index.html Die Informationen zu den Nebenverdienten sind auf der jeweiligen Seite zum Abgeordneten zu finden.
Unvereinbarkeiten
Eine Reihe von Ämtern sind mit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nicht vereinbar:[16]
- Bundespräsident (Art. 55 GG)
- Richter am Bundesverfassungsgericht (Art. 94 GG)
- Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages (§ 14 Gesetz über den Wehrbeauftragten)
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 23 Abs. 2 BDSG)
- Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 36 Abs. 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz)
- Mitgliedschaft im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Lage (§ 1 Abs. 3 Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung)
- Mitgliedschaft im Europäischen Parlament (Artikel 6 Abs. 2, Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments)
- Mitglied im Thüringer Landtag und einigen anderen Landtagen
- Mitglied der Bundeswehr
Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern kann beschränkt werden (Art. 137 GG).
Quellen
- ↑ §§ 2, 3 und 4 Abgeordnetengesetz (AbgG bei Juris)
- ↑ http://www.bundestag.de/parlament/index.html
- ↑ http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/sitzverteilung/1541_16.html
- ↑ http://www.bundestag.de/mdb/mdb_zahlen/frauen.html
- ↑ Übersicht der Grundberufe nach Berufsklassen auf der Webseite des Bundestages
- ↑ § 14 Abgeordnetengesetz (AbgG bei Juris)
- ↑ Diäten und Aufwandsentschädigungen, Übersicht auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Details zur Kostenpauschale auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Details zu Regelungen bezüglich Leistungen für Krankenversicherungskosten der MdB auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Details zur Reisekostenregelung der MdB auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Details zur Kostenregelung für Abgeordnetenmitarbeiter auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Weiterführende Informationen zur Rechtslage bezüglich Nebentätigkeiten der MdB auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 21. September 2006 des BVerfG
- ↑ Liste der Kläger als Bildstrecke bei SPIEGEL Online.
- ↑ Abgeordnete müssen Nebeneinkünfte offenlegen Pressemitteilung Nr. 73/2006 vom 4. Juli 2007 des BVerfG
- ↑ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Der aktuelle Begriff“ Nr. 84/05 (10. November 2005), Online Fassung