Rechtsöffnung

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Mit der Rechtsöffnung wird im Schweizer Rechtssystem im Betreibungsverfahren der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag beseitigt, sodass die Betreibung (Zwangsvollstreckung) weitergeführt werden kann.

Falls die Forderung unmittelbar auf ein Gerichtsurteil oder einem Urteil gleichgestellten Titel beruht so kann der Gläubiger in einem vereinfachten Verfahren beim Richter gemäss Art. 80 SchKG direkt die definitive Rechtsöffnung beantragen. Dagegen kann der Schuldner nur vorgehen, wenn er die Tilgung oder Stundung der Schuld durch Urkunden beweisen kann oder die Forderung bereits verjährt ist.

Ist eine öffentliche Urkunde oder eine unterschriftliche Schuldanerkennung (bspw. ein Vertrag) vorhanden, so kann ebenfalls in einem vereinfachten Verfahren die provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 SchKG beantragt werden. Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, so hat der Schuldner 20 Tage Zeit, in einem ordentlichen Prozess auf Aberkennung der Forderung klagen.

Ist weder ein definitiver, noch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden, so muss der Gläubiger seinen Anspruch in einem ordentlichen Verfahren geltend machen und gleichzeitig vom Gericht die Entfernung des Rechtsvorschlages beantragen (Art. 79 SchKG).

Gemäss der Schweizer Gesetzgebung ist die Rechtsöffnung der erste Moment, an dem im Betreibungsverfahren überhaupt Beweise vorgelegt werden müssen. Der Gläubiger kann nämlich grundlos die Betreibung einleiten (auch wenn es gar keine Schuld gibt) und der Schuldner kann auch gegen eine an sich rechtmässige Forderung den Rechtsvorschlag erheben.

Situation in anderen Ländern

Die Rechtsöffnung nach Schweizer Recht hat im deutschen Zivilverfahren keine unmittelbare Entsprechung.