Dieser Artikel befasst sich mit dem Verwaltungsakt Bescheid, für die gleichnamige Gemeinde der Verbandsgemeinde Hermeskeil in Rheinland-Pfalz siehe Bescheid (Gemeinde).
Deutschland
Ein Bescheid ist ein in schriftlicher Form erlassener Verwaltungsakt. Meistens erscheint das Wort in Zusammensetzungen, die auf seinen Inhalt hinweisen wie z. B. Steuerbescheid oder Genehmigungsbescheid. Literatur: Hofmann/Gerke, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, ISBN 3-555-01269-X (Verlag Kohlhammer)
Österreich
Ein Bescheid ist eine im österreichischen Verfassungsrecht vorgesehene Art einer Rechtsnorm. Im einzelnen handelt es sich dabei um einen individuellen hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden normativen Verwaltungsakt, der in einem besonderen Verfahren und in bestimmter Form ergeht. Diese Bescheidmerkmale unterscheiden ihn auch wesentlich von den übrigen Rechtsakten:
- So handelt es sich dabei immer um einen Akt der Staatsfunktion Verwaltung, niemals aber der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit.
- Der Bescheid unterscheidet sich desweiteren von behördlichen Auskünften oder Urkunden durch seinen normativen Gehalt, der also verbindlich Rechtspositionen feststellt oder gestaltet.
- Ein Bescheid ergeht überdies stets in Hoheits-, nie in Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Artikels 17 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).
- Von der Weisung unterscheidet sich der Bescheid dahingehend, als er im Außenverhältnis ergeht, also nicht nur innerhalb des Verwaltungsapparats wirkt.
- Auch ist er von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (z. B. Festnahme) zu trennen, da der Bescheid eben in einem bestimmten Verfahren (z. B. mit Recht auf Parteiengehör) und in bestimmter Form (in der Regel schriftlich, in einigen Fällen aber auch mündlich) erzeugt wird.
- Schließlich handelt es sich um einen individuellen (also in einem Einzelfall entscheidenden) Akt, was den Bescheid von der (Rechts-)Verordnung unterscheidet.
- Von Teilen der Wissenschaft wird als zwingendes Element eines Bescheides Rechtskraftfähigkeit verlangt, doch handelt es sich dabei wohl eher um eine Rechtswirkung.
Zu beachten ist, dass sich in Details der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) von dem des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) unterscheiden kann. Es ist aber allgemein von einer sehr engen Verwandtschaft der beiden Begriffe auszugehen.
Die Qualifizierung eines Rechtsaktes als Bescheid ist im österreichischen Recht deshalb von so eminenter Bedeutung, weil das gesamte Rechtsschutzsystem des öffentlichen Rechts an diesen Begriff anknüpft. So ist nur gegen einen Bescheid eine Berufung zulässig und nur gegen einen Bescheid kann eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gemäß Artikel 131 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) oder im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Artikel 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) gerichtet werden. Aus dieser engen Anbindung an die Systematik des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes ergibt sich in Kombination mit dem Rechtsstaatprinzip auch, dass hoheitliche Eingriffe in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen (= der Bürger) prinzipiell nur in Bescheidform ergehen dürfen.
Wesentliche Bescheidmerkmale
Absolut nichtig (also im Rechtssinn nie ergangen) ist ein Bescheid dann, wenn eines der sogenannten wesentlichen Bescheidmerkmale fehlt:
- Der Bescheid muss einen konkreten Adressaten haben (z. B. eine bestimmte Person).
- Der Bescheid muss durch eine Behörde erlassen worden sein.
- Die Person, die den Akt jeweils genehmigt, muss dazu hinreichend ermächtigt worden sein.
- Der Bescheid muss ordnungsgemäß unterfertigt sein.
- Der Bescheid muss einen normativen Gehalt aufweisen, also einen konkreten Spruch (denn nur dieser kann rechtskräftig werden).
- Gelegentlich wird in der Rechtsprechung auch die Verwendung der zulässigen Staatssprache verlangt.
Arten von Bescheiden
Bescheide können nach folgenden Kriterien eingeteilt werden:
- nach dem Inhalt:
- materiellrechtliche Bescheide
- verfahrensrechtliche Bescheide
- nach der konkreten Rechtsfolge:
- Leistungsbescheide
- Rechtsgestaltungsbescheide
- Feststellungsbescheide
Das österreichische Verwaltungsrecht kennt auch Mandatsbescheide sowie Teil- und Zwischenbescheide.
Inhalt und Form
Ein Bescheid muss ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Bei schriftlichen Bescheiden muss die erlassende Behörde ausdrücklich genannt und ein Datum enthalten sein. (Dieses Datum ist rechtlich allerdings von keiner besonderen Relevanz, weil es etwa beim Fristenlauf nur auf den Zeitpunkt der Erlassung ankommt.) Der Bescheid muss außerdem einen Spruch beinhalten, der den Willen der Behörde (inklusive etwaiger Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalte) verbindlich zum Ausdruck bringt und alle (wesentlichen) angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie eine Entscheidung über die Verfahrenskosten enthält.
Auch eine Begründung sollte in einem Bescheid nicht fehlen, sofern dem Standpunkt des Adressaten (z. B. dem Antrag) nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Berufungsentscheidungen müssen jedenfalls begründet werden, nicht dagegen Ladungsbescheide oder Strafverfügungen. Die Begründung hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (= den festgestellten Sachverhalt) zu enthalten und die aufgenommenen Beweise zu würdigen. Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Artikels 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zu entsprechen. Die Begründung ist allerdings nicht verbindlich (im Gegensatz zum Spruch, der in Rechtskraft erwächst).
Schlussendlich ist in jedem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung vorzunehmen, also eine Information über die zulässigen Rechtsmittel, die dafür jeweils zuständigen Behörden und die einzuhaltenden Fristen. Ist gegen den Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (letztinstanzlicher Bescheid), so muss auf die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof, siehe oben) hinzuweisen.