Bevölkerungsschutz (Deutschland)

Bezeichnung für alle Einrichtungen und Maßnahmen aus den Bereichen Katastrophenschutz und Zivilschutz
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Unter Zivilschutz versteht man in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen alle nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, von Betrieben und Einrichtungen für das öffentliche Leben im Verteidigungs- oder Spannungsfall.

Zivilschutzzeichen

Abgrenzung zum Katastrophenschutz

Der Zivilschutz unterscheidet sich definitionsgemäß und vor allem hinsichtlich der staatlichen Zuständigkeiten vom Katastrophenschutz. Das wird zwar häufig verwechselt, es sind grundsätzlich aber unterschiedliche Sachverhalte und Zuständigkeitsbereiche: Der Zivilschutz gehört nach Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes über „die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“; er ist ein Teilbereich der Zivilverteidigung und ressortiert beim Bundesministerium des Innern. Der friedensmäßige Katastrophenschutz fällt hingegen gemäß der Art. 30, 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Bundesländer.

Ob diese Trennung auch perspektivisch für die Zukunft aufrechterhalten bleibt, wird jedoch zunehmend in Frage gestellt. So sagte der ehemalige Bundesinnenminister Otto Schily auf der Fachmesse Interschutz 2005 in Hannover wörtlich, die „ehemals strikte Trennung zwischen Zivilschutz im Verteidigungsfall auf der einen Seite und Katastrophenschutz für nicht-militärische Gefahren auf der anderen Seite“ sei „überholt“. Deutlich wird dies insbesondere an der Frage nach der Einordnung von terroristischen Gefahren. In der Praxis ist die Unterscheidung weitgehend bedeutungslos, die vom Bund im Rahmen des Zivilschutzes bereitgestellten Ressourcen werden von den Ländern im Katastrophenschutz genau wie ihre eigenen Mittel eingesetzt.

Reformbewegung

Überdies ist es derzeit in der politischen Diskussion, die bisherigen klaren Grenzen der Zuständigkeiten (Grundgesetz) aufeinander zuzubewegen und großflächige Gefahrenlagen in Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern zu meistern. Gerade in letzter Zeit (Naturkatastrophen, Gefahr von Explosionsereignissen) ist hier Bewegung in die Reformüberlegungen gekommen. Im o.g. Art. 61 des Ersten Zusatzprotokolls wird bereits ein erweiterter Zivilschutzbegriff angedeutet („Feindseligkeiten oder Katastrophen“), der dazu beitragen könnte, die (so nur in Deutschland vorhandene) sehr gekünstelte Trennung zwischen Zivilschutz als Bundes- und Katastrophenschutz als Landeskompetenz zu reduzieren, um ein besser funktionierendes Gesamtsystem der Gefahrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes zu schaffen, auch im Hinblick auf allseits knappe finanzielle Ressourcen.

Zuständigkeit in Deutschland

Rechtsgrundlagen sind für den Zivilschutz u. a. das Zivilschutzgesetz und die sog. Sicherstellungsgesetze. (Der Katastrophenschutz ist in den Landesgesetzen über Brandschutz, Hilfeleistung und/oder Katastrophenschutz geregelt.)

In Deutschland ist seit dem 1. Mai 2004 das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit Sitz in Bonn auf Bundesebene für den Zivilschutz zuständig. Das BBK ist damit auch verantwortlich für die Instandhaltung der 2300 öffentlichen Zivilschutzbunker in Deutschland. Weitere Zuständigkeiten liegen bei den Ländern und Kommunen.

Operativ wirken im Zivilschutz sowohl öffentliche als auch private Hilfsorganisationen mit. Zu den öffentlichen Organisationen gehört – neben den öffentlichen Feuerwehren, die in aller Regel auf Gemeindeebene organisiert sind – das Technische Hilfswerk als Bundesanstalt.

Private Organisationen, die im Zivilschutz mitwirken, sind:

Soweit in den Bundesländern weitere Organisationen im Katastrophenschutz mitwirken, sind sie in aller Regel auch in der Hinsicht in den Zivilschutz eingebunden, als dass die Länder ihr friedensmäßiges Potential dem Bund für den Verteidigungsfall zur Verfügung stellen.

Verweise

Siehe auch

Literatur

  • Sascha Rolf Lüder: Zum Verhältnis von humanitärem Völkerrecht und zivilem Bevölkerungsschutz im Lichte der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, in: Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 18.1 (2005) S. 38 - 41.
  • Flemming S. Nielsen: Civil Defense in International Humanitarian Relief Work, seen in the light of the Geneva Conventions, in: Journal of Refugee Studies 9 (1996) S. 421 - 430.