Handlungsvollmacht

auf das Handelsgeschäft begrenzte geschäftliche Vertretungsmacht
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Die Handlungsvollmacht ist in Deutschland jede von einem Kaufmann für sein Handelsgeschäft erteilte Vollmacht (Umfang beschrieben in § 54 HGB), die nicht Prokura ist. Sie erstreckt sich also nicht auf außergewöhnliche Tätigkeiten, sondern lediglich gewöhnliche Tätigkeiten, die im täglichen Geschäftsverkehr ausschließlich für einen Geschäftszweig des Handelsgewerbes anfallen.

Handlungsvollmacht

Sie kann vom Geschäftsinhaber oder seinem Prokuristen erteilt werden. Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht auch konkludent erteilt werden. Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

Aufgrund § 54 Abs. 1 HGB kann ein Geschäftspartner davon ausgehen, dass der Handlungsbevollmächtigte berechtigt ist, alle Rechtsgeschäfte, die der von ihm vertretene Geschäftskreis mit sich bringt, tätigen kann. Eine Beschränkung kann ihm nur entgegen gehalten werden, wenn dieser die Beschränkung kannte oder kennen musste, § 54 Abs. 3 HGB.

Soll der Handlungsbevollmächtigte auch außergewöhnliche Tätigkeiten wie die Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen oder die Führung von Prozessen durchführen dürfen, ist dies nur durch Erweiterungen der Vollmacht auf diese Bereiche möglich (siehe. § 54 Abs. 2 HGB), eventuell auch durch Generalvollmacht.

Eine Handlungsvollmacht erlischt durch Widerruf, mit Ende des Geschäftsbetriebes oder mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Tod des Inhabers eines Einzelunternehmens erlischt die allgemeine Handlungsvollmacht nicht, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages ist.

Handlungsvollmacht

  • Allgemeine Handlungsvollmacht (auch Generalhandlungsvollmacht genannt), beinhaltet branchentypische Geschäfte, die zum gewöhnlichen Betrieb gehören. Kann als „kleine Schwester“ der Prokura bezeichnet werden. Nicht dazu gehören Privatangelegenheiten sowie Prinzipalgeschäfte (Prokuraerteilung, Bilanzunterzeichnung usw.)
  • Gattungshandlungsvollmacht (auch Arthandlungsvollmacht genannt), wie die allgemeine Handlungsvollmacht, allerdings eingeschränkt auf spezielle Gattungen oder Arten von Rechtsgeschäften, bspw. alle Rechtsgeschäfte der Einkäufer, der Verkäufer, der Finanz- und Liquiditätsplaner, der Handelsreisenden usw.
  • Spezialhandlungsvollmacht: Diese ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die das einzelne, konkrete übertragene Geschäft mit sich bringt. Insoweit besteht eine Besonderheit gegenüber der Einzelvollmacht gem. §§ 164 ff. BGB, wo es nur um ein einziges konkretes Rechtsgeschäft geht.
  • Einzelvollmacht: berechtigt zur Vornahme eines Einzelnen, zu einem Handelsgewerbe gehörigen Rechtsgeschäfts, wie zum Einzug einer quittierten Rechnung, zum Verkauf eines Hauses, zur Führung eines Prozesses.

Nur Personen mit allgemeiner Handlungsvollmacht zeichnen in Vollmacht. "in Vollmacht" oder "i. V."

Beschränkungen der Handlungsvollmacht

Ein Handlungsbevollmächtigter darf nach § 54 II HGB nicht:

  • Grundstücke veräußern oder belasten
  • Wechselverbindlichkeiten eingehen (Urkunden)
  • Prozesse im Namen des Unternehmens führen.