Verrechnungssteuer

Form der Einkommenssteuer
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Die Verrechnungssteuer ist das Schweizer Pendant zur deutschen Kapitalertragsteuer. Allgemein unter dem Namen Zahlstellensteuer bekannt.

Weil in der Schweiz das Bankgeheimnis gilt, dient die Verrechnungssteuer dem Staat dazu, wenigstens einen Teil der ihm zustehenden Vermögenssteuern einziehen zu können. Dazu liefert ein Geldinstitut (Bank oder Versicherung) automatisch 35% des Zinsertrages eines Kontos an den Staat ab. Der Kontoinhaber kann durch korrektes Ausfüllen der Steuererklärung diese Verrechnungssteuer wieder rückfordern, muss im Gegenzug aber seine Konti mit den Saldi zu Jahresende angeben.

Einfaches Rechenbeispiel

Saldo:                                   CHF 20'000.00
+ Jahreszins 1,5%:                       CHF    300.00
- Verrechnungssteuer 35% von CHF 300.00: CHF    105.00

Der Kontoinhaber bekommt also von der Bank nur CHF 195.- an Zinsen gutgeschrieben. Die Verrechnungssteuer von CHF 105.- geht an den Staat. Wenn der Kontoinhaber nun seinen Zinsertrag in der Steuererklärung als Einkommen angibt, bekommt er die Verrechnungssteuer rückerstattet. Da aufgrund der niederen Steuersätze in der Schweiz nur sehr hohe Einkommen (und das auch nur in einigen Kantonen) einen Progressionssatz von 35 % erreichen, lohnt sich eine Deklaration der Zinserträge allemal.

Von der Verrechnungssteuer ausgeschlossen sind:

  • Zinsbeträge unter CHF 50.00 auf Spareinlagen
  • Zinsen von einem 3. Säule Konto

Weitere Anwendungen

Auch Aktiengesellschaften (AG) müssen beim Ausschütten von Dividenden jeweils 35% Verrechnungssteuern abliefern. Die Aktionäre sollen so angehalten werden, ihre Gewinne und ihr Aktienkapital in der Steuererklärung anzugeben. Auch Lotto-Gewinne über 50 CHF werden der Verrechnungssteuer unterworfen !

Steuerhinterziehung und -betrug

Mit der Verrechnungssteuer und der Steuererklärung eng verknüpft ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug: Bei sehr grossem Vermögen kann es sich lohnen, die Verrechnungssteuer nicht zurückzufordern, dafür auch den Saldo nicht anzugeben. Damit erreicht man eine Steueroptimierung (es muss weniger an den Staat abgeliefert werden). In diesem Falle wird ein Schweizer Bankkonto durch das Bankgeheimnis geschützt, weil es sich "nur" um Steuerhinterziehung handelt. Steuerhinterziehung ist in der Schweiz im Gegensatz zu Steuerbetrug kein strafrechtliches Delikt.

Steuerbetrug liegt vor, wenn wissentlich falsche Angaben in der Steuererklärung gemacht werden: Unter Vorspiegelung eines falschen Saldos will ein Kontoinhaber die Verrechnungssteuer zurückfordern und erst noch keine Vermögenssteuern bezahlen. Steuerbetrug wird strafrechtlich verfolgt und kann mit Zuchthaus bestraft werden.

== Verrechnungssteuer & Securities Lending Ausländer, die im Besitz von Schweizer Wertschriften sind, können die Verrechnungssteuer meistens nicht zu 100 % zurückfordern. Dies fällt besonders ins Gewicht, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat fehlt. In diesem Fall kann der Ausländer überhaupt nichts zurückfordern. Deshalb werden grössere Bestände an Wertschriften meistens vor der Dividendenausschüttung an eine juristische oder natürliche Person in der Schweiz ausgeliehen, die dann die Rückforderung zu 100 % geltend machen kann.