Insolvenzrecht (Deutschland)

gesetzliche Regelungen zur Durchführung von Insolvenzverfahren in Deutschland
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Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schuldscheine nicht einlösen könnend") bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.

Bekannte Unternehmens-Insolvenzen in Deutschland
Oktober 1961 Borgward (Autobauer)
Juni 1974 Herstatt-Bank (Bank)
August 1982 AEG-Telefunken (Elektrokonzern)
April 1994 Schneider-Gruppe (Baukonzern)
Februar 1996 Bremer Vulkan (Schiffbauer)
März 2000 FlowTex (Bohrsystemvermieter)
September 2000 Gigabell (Internet Service Provider)
Januar 2002 Schneider Techn. (Fernsehgeräte)
März 2002 Philipp Holzmann AG (Baukonzern)
April 2002 Fairchild Dornier (Flugzeugbauer)
April 2002 Herlitz (Schreibwaren)
April 2002 Kirch-Media (Fernsehkonzern)
Juli 2002 Babcock Borsig (Maschinenbau)
April 2003 Grundig (Elektrokonzern)
Oktober 2003 Aero Lloyd (Fluglinie)
April 2004 Senator (Filmkonzern)
Mai 2004 UFA Theater (Filmkette)
September 2004 Salamander (Schuhhersteller)
Februar 2005 Walter Bau AG (Baukonzern)
Mai 2005 AgfaPhoto (Foto-Unternehmen)
September 2006 BenQ Mobile Deutschland (Mobiltelefone)

Rechtsfolgen der Insolvenz

Die Insolvenz des Schuldners muss sowohl im materiellen Zivilrecht als auch im Zwangsvollstreckungsrecht einkalkuliert werden. Im Zivilrecht stellt sich beispielsweise in Mehrpersonenverhältnissen die Frage, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, das so genannte Insolvenzrisiko, tragen soll.

Im Zwangsvollstreckungsrecht muss die Konstellation geregelt werden, dass zahlreiche Gläubiger "zusammenlaufen" (daher der Ausdruck Konkurs von lat. concurrere), ohne dass das Schuldnervermögen für alle genügt. Dann soll nicht der Schnellste seine Forderungen zu Lasten der übrigen durchsetzen können, sondern alle Gläubiger sollen den gleichen Anteil ihrer Forderungen erhalten, die so genannte Insolvenzquote. Dazu genügt es nicht, in einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners zu vollstrecken ("Einzelzwangsvollstreckung"), sondern das gesamte Schuldnervermögen muss verwertet werden. Diese "Gesamtvollstreckung" geschieht im Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Unter bestimmten Umständen besteht die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, vgl. Vorlage:Zitat de § HGB, Vorlage:Zitat de § GmbHG und Vorlage:Zitat de § Abs. 2 AktG. Die Pflichtverletzung kann über § 823 Abs. 2 BGB zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Strafbarkeit gem. §§ 84 Abs,1 Ziff.2 GmbHG, 401 Abs. 1 Ziff. 2 AktG und § 130b HGB führen.

Allerdings ist das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) häufig so gering, dass es nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken würde. Dann wird der Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, mangels Masse abgewiesen. Bei Abweisung mangels Masse bleibt den Gläubigern nur die Einzelzwangsvollstreckung, die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz und die strafrechtliche Verfolgung des Schuldners. Der Rechtsverkehr wird vor insolventen Kapitalgesellschaften geschützt, indem sie bei Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG von Amts wegen gelöscht werden.

Für Privatpersonen besteht in Deutschland die Möglichkeit der gerichtlichen Restschuldbefreiung. Damit soll verhindert werden, dass Schuldner bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist nur vom pfändungsfreien Teil ihres Vermögens leben müssen, ohne Hoffnung auf Besserung oder Anreiz zu weitergehender Erwerbstätigkeit. Dem redlichen Schuldner soll vielmehr eine Perspektive geboten werden. Um den besonders hoch Verschuldeten, die dieser Chance am meisten bedürfen, die Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen, können die Verfahrenskosten gestundet werden.

Bestimmtes Verhalten des Schuldners in und vor der Insolvenz kann strafbar sein (vgl. Bankrott, § 283 StGB).

Gründe für die Insolvenz von Selbstständigen und Freiberuflern

Eine Vielzahl von Gründen führt zur Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit selbstständiger Unternehmer oder freiberuflicher Existenzen. Ein wichtiger Grund ist die fehlende Trennung der Vermögensmassen. Wenn eine private Vermögensanlage scheitert, wird meist die Liquidität der beruflichen Existenz in Mitleidenschaft gezogen. Ein Schutz der Unternehmung einer natürlichen Person ist meist nicht möglich, da die Gläubiger im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung den Zugriff auf alle Vermögensgegenstände veranlassen. Hierdurch entstehen Reibungsverluste und die tägliche Arbeit wird erschwert. Andererseits wirken sich auch geschäftliche Verluste negativ auf die privaten Vermögensstrukturen aus.

Mangels rechtlicher Trennung zwischen den Positionen entsteht ein Zwang zum Einsatz privater Mittel, wenn die Unternehmung nicht aufgegeben werden soll. Im Gegensatz zum Inhaber einer haftungslimitierten Gesellschaft kann der Einzelunternehmer/Freiberufler zwar auch die Insolvenz seines Unternehmens beantragen, wenn er zahlungsunfähig geworden ist. Durch die Einheit von Unternehmensvermögen und privatem Vermögen fällt er jedoch mit seinem gesamten Vermögen (dem des Unternehmens und dem privaten) in die Insolvenz. Viele Existenzgründungen leiden besonders unter zu geringem Eigenkapital. In Krisenzeiten führt der Kapitalmangel schnell zu einer verschleppten Insolvenz. Zwar ist diese mangels Antragspflicht nicht per se strafbar, sie führt aber immer an den Rand der Legalität bei Inanspruchnahme neuer Leistungen, die für den Betrieb erforderlich sind. Auch die Fehleinschätzung des Unternehmers bei der Preisbildung führt schnell dazu, dass zunächst unbekannte oder vernachlässigte Steuer- und Abgabenlasten zu einem Problem werden. Gerade die Existenzgründung in Krisenzeiten bietet bei großen Marktchancen das Risiko der Fehlkalkulation.

Aus traditionellen Gründen wird in Deutschland die freiberufliche Tätigkeit nicht im Rahmen einer limitierten Gesellschaft, sondern als Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Im Insolvenzfalle ist also immer das Regelinsolvenzverfahren, nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig.

Solvenz

Das Gegenteil von Insolvenz wird als Solvenz bezeichnet. Solvenz ist die Fähigkeit einer zahlpflichtigen Person, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Solvenz im weiteren Sinne besteht aus folgenden beiden Komponenten:

  1. Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) ZLF
  2. Sicherung der Schuldendeckungsfähigkeit (Liabilität) SDF

Solvenz im weiteren Sinne fordert also auch die Fähigkeit, Schulden mit vorhandenem Geld- und Sachvermögen zu decken (Schuldendeckungsfähigkeit).

Resolvenz

Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung in der BRD und der Regelungen über die Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss ("Restschuldbefreiung") werden zunehmend die durch die Entpflichtung wiederhergestellte Schuldenfreiheit und Zahlungsfähigkeit als Resolvenz bezeichnet. Dieser Begriff ist allerdings zur Zeit noch als Wortmarke zu Gunsten des Resolvenz-Bund e.V. geschützt.

Österreichisches Recht

In Österreich gibt es zwei Arten des Insolvenzverfahrens, das Konkurs- und das Ausgleichsverfahren.

Konkurs

Allgemeines

Das Konkursverfahren hat traditioneller Weise die Liquidierung des insolventen Rechtsträgers zum Ziel. Sämtliches Vermögen des Schuldners soll unter allen Gläubigern gleichmäßig aufgeteilt werden. Im Gegenzug wird der Schuldner auch von den Schulden befreit, die durch die Liquidierung seines Vermögens nicht gedeckt worden sind.

Gründe für einen Konkurs sind Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es sind sowohl der Schuldner selbst als auch die einzelnen Gläubiger legitimiert, einen Konkursantrag einzubringen. Voraussetzung für ein Konkursverfahren ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen auf Seiten des Schuldners, ein Gläubiger kann jedoch die Kosten vorschießen. Nach einem erfolgreichen Konkursantrag wird der Konkurs eröffnet und mittels Edikt (Insolvenzdatei) öffentlich bekannt gemacht. Sämtliche Gläubiger haben ihre Forderungen binnen einer Frist anzumelden. Die Konkurseröffnung bewirkt auch eine Prozess- und Exekutionssperre, sämtliche Gläubiger müssen sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen am Konkursverfahren beteiligen. Der Gemeinschuldner verliert mit Konkurseröffnung außerdem seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Rechtshandlungen vom Schuldner über sein Vermögen sind daher unwirksam.

Masseverwalter

Die praktische Durchführung des Konkursverfahrens obliegt dem Masseverwalter, der vom Konkursgericht bestellt wird. Er verwaltet und vertritt das Vermögen des Gemeinschuldners, prüft die angemeldeten Forderungen und legt dem Konkursgericht Bericht darüber.

Die angemeldeten Forderungen werden im Zuge der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter anerkannt oder bestritten. Bestrittene Forderungen müssen den Rechtsweg bestreiten um anerkannt zu werden. Das Vermögen des Schuldners wird sohin verwertet und nach Genehmigung durch das Konkursgericht unter den Konkursgläubigern gleichmäßig aufgeteilt.

Zwangsausgleich

Durch Abschluss eines Zwangsausgleich besteht jedoch die Möglichkeit der Sanierung. Bei einem Zwangsausgleich wird zwischen allen Gläubigern und dem Gemeinschuldner eine besondere Form der Zahlungsvereinbarung geschlossen. Der Gemeinschuldner muss mindestens 20 Prozent der Forderungen innerhalb von höchstens zwei Jahren begleichen. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, besteht auch die Möglichkeit binnen höchstens fünf Jahren eine Mindesquote von 30 Prozent der Forderungen zu begleichen. Voraussetzung für einen Zwangsausgleich ist der entsprechende Antrag des Schuldners, die Zustimmung der Gläubiger, die volle Befriedigung der Massegläubiger und die gerichtliche Bestätigung. Auch die Rechte von Aus- oder Absonderungsberechtigten (Pfandgläubiger, Eigentum Dritter, Eigentumsvorbehalte etc.) dürfen nicht berührt werden.

Schuldbefreiung

Durch Zahlung der vereinbarten Quote an die Konkursgläubiger wird der Gemeinschuldner von seinen gesamten Schulden befreit.

Zahlungsplan

Für natürliche Personen bestehen im Konkursverfahren einige Besonderheiten. So kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Konkursverfahren eingeleitet werden, obwohl noch kein das Konkursverfahren deckendes Vermögen vorhanden ist. Es besteht außerdem die Möglichkeit ähnlich dem Zwangsausgleich einen Zahlungsplan mit den Gläubigern zu vereinbaren. Es gibt keine Mindestquote, die Quote muss lediglich der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren entsprechen. Die Zahlungsfrist darf jedoch maximal sieben Jahre betragen.

Abschöpfungsverfahren

Sollte ein Zahlungsplan scheitern, kann der Schuldner als letztes Mittel ein Abschöpfungsverfahren einleiten. Dieses Sanierungsverfahren ist im Unterschied zu den anderen Zahlungsvereinbarungen nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig. Der Schuldner tritt sein gesamtes pfändbares Einkommen für die nächsten sieben Jahre einem Treuhänder ab. Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und darf keine zumutbare oder berufsfremde Arbeit ablehnen. Auch Schenkungen oder Erbschaften muss der Schuldner herausgeben. Der Treuhänder überwacht den Schuldner während dieser Zeit und legt sein Einkommen bis zur Auszahlung an die Konkursgläubiger fruchtbringend an. Nach sieben Jahren wird der Schuldner restschuldbefreit, also schuldenfrei, sofern er zirka 10 Prozent der Konkursforderungen beglichen hat.

Ausgleich

Das Ausgleichsverfahren zielt auf die Sanierung des insolventen Rechtsträgers ab. Die Mehrheit der Gläubiger stimmt einem teilweisen Forderungserlass zu. Dazu müssen mindestens 40 Prozent der Forderungen binnen zwei Jahren bezahlt werden.

Vorteile des Ausgleichsverfahrens gegenüber dem Konkursverfahren sind geringere Kosten und höhere Rückzahlungen an die Gläubiger durch die höhere Quote. In der Praxis ist der Ausgleich aber zur Ausnahme geworden, da meist der für den Gesamtschuldner günstigere Zahlungsplan vereinbart wird.


siehe auch: Zivilverfahren (Österreich)

Schweizer Recht

Das Schweizer Insolvenzrecht ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt.

Siehe auch

Literatur

  • Harz, Michael/Hub, Heinz-Günter/Schlarb, Eberhard: Sanierungs-Management. Unternehmen aus der Krise führen, 3. Aufl., Düsseldorf 2006, ISBN 3-87881-184-5
  • Koark, Anne: Insolvent und trotzdem erfolgreich. Insolvenzverlag, ISBN 3981095405
  • Lauer, Hermann: Konditionen-Management. Zahlungsbedingungen optimal gestalten und durchsetzen, ISBN 3-87881-124-1
  • Möhlmann, Th./Schmitt, Jens: Sanierung in der Insolvenz, NWB Verlag Herne
  • Siegel, Christiane: Die 2. Chance – Rahmenbedingungen für den Restart nach der Pleite, Leitfaden; Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH, Bottrop 2005
  • Veit, Klaus-Rüdiger: Sonderbilanzen, Herne 2004, ISBN 978-3482526213
  • Schildt, Charlotte: Die Insolvenz des Freiberuflers, Dissertation, Universität Hamburg, Nomos, Baden-Baden, 2006.