Begründung:Dieser Ausriss aus einem Alpmann-Skript ist immer noch kryptisch formuliert und faktisch nicht verständlich. In der letzten Löschdisk hier wurde jedoch angemerkt, daß der Artikel - um wirklich behaltbar zu sein - einer starken Überarbeitung bedarf. Dies ist nach Ende der Löschdisk und auch in ihrem Verlauf unterblieben. Insofern sehe ich - zusätzlich ist die QS auch schon dran gescheitert - nun die Zeit dieser Karteileiche für gekommen. --Weissbier 14:24, 11. Jun. 2007 (CEST)
Von einem Fremdbesitzerexzess wird gesprochen, wenn ein Fremdbesitzer, also derjenige, welcher eine Sache für einen anderen besitzt, sein (vermeintliches) Besitzrecht überschreitet.
Dieser Exzess löst je nach der Art des Fremdbesitzes verschiedene Rechtsfolgen aus. Das dabei dann bei verschiedenen Konstellationen auftauchende Problem wird vor allem im Zusammenhang mit den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff. BGB)diskutiert.
Exzess des berechtigten Fremdbesitzers
Da Grundlage eines berechtigten Fremdbesitzes ein Vertragsverhältnis ist, haftet der Fremdbesitzer aus vertraglicher Pflichtverletzung und aus Delikt. Es besteht keine für ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) notwendige Vindikationslage, da der Exzess die Besitzberechtigung als solche nicht berührt.
Exzess des unberechtigten Fremdbesitzers
gutgläubiger unberechtigter Fremdbesitzer
Im Fall des Exzesses eines gutgläubigen aber nicht zum Besitz einer Sache berechtigten Fremdbesitzers ergibt sich die Notwendigkeit eine Norm des Bürgerliches Gesetzbuches einschränkend auszulegen, um eine Schlechterstellung des Eigentümer zu vergleichbaren Fällen zu vermeiden.
Beispiel
M mietet ein Auto von V. V ist jedoch geschäftsunfähig gemäß § 104 BGB. M weiß dies nicht und fährt am folgenden Abend das Auto in stark betrunkenem Zustand zu Schrott.
Rechtsfolge nach Gesetzeswortlaut
V hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB, da M zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses weder bösgläubig noch verklagt war.
Deliktischer Schadensersatz (zB aus § 823 Abs. I oder II BGB) scheidet aufgrund § 993 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auch aus.
Problem
Einziger Grund für die Haftungsprivilegierung des M ist die Unwirksamkeit des Mietvertrages. Wäre dieser wirksam, würde er Schadensersatz sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt schulden.
M war aber Fremdbesitzer und wusste genau, dass er den Wagen später zurückgeben müsste. Insbesondere war ihm bewusst, dass er nicht in betrunkenem Zustand hätte fahren dürfen und so das Eigentum des V schädigen.
Das Vorliegen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses darf nicht dazu führen, dass ein unberechtigter Besitzer besser steht als ein berechtigter.
Lösung
Nach herrschender Meinung ist der § 993 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB teleologisch zu reduzieren. Demnach sei im Falle eines Fremdbesitzerexzesses eine Ausnahme von diesem zu machen, wenn der Fremdbesitzer für die Eigentumsverletzung als rechtsmäßiger Besitzer verantwortlich wäre
Demnach fänden die §§ 823 ff. BGB direkte Anwendung.