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Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

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Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe [1][2] (englisch: REACH - Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft zur Reform des europäischen Chemikalienrechts. Die Verordnung ist seit dem 1. Januar 2007 als unmittelbares Recht in jedem Mitgliedstaat direkt gültig und trat am 1. Juni 2007 in Kraft.

Überblick

Das bis zum 31. Dezember 2006 gültige System für Industriechemikalien unterschied so genannte Altstoffe (bis September 1981 auf den Markt gekommen) und Neustoffe. Letztere mussten auf etwaige Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt geprüft und beurteilt werden, bevor sie in Mengen von 10 kg oder mehr in den Verkehr gebracht werden durften. Im Gegensatz dazu unterlagen Altstoffe nicht den gleichen Prüfanforderungen. 1981 waren ca. 100.000 Altstoffe bekannt.

Das ab 1. Juni 2007 gültige REACH-System basiert - anders als das alte europäische Chemikalienrecht - auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Es verlangt vom jeweiligen Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur), dass er für die Sicherheit seiner Chemikalien selbst verantwortlich ist, dass er die zur Bewertung dafür notwendigen Daten auch selbst beschafft (Beweislastumkehr) und auf dieser Grundlage Vorgaben zum sicheren Umgang mit den Stoffen entlang der gesamten Wertschöpfungskette macht (Risiko-Management). Registrierungspflichtig und damit vom REACH-System grundsätzlich erfasst sind Chemikalien, die in Mengen ab einer Tonne pro Jahr produziert werden. Der Umfang der bei der Registrierung beizubringenden Daten richtet sich nach der Menge des produzierten Stoffes. So ergibt sich ab einer Menge von 10 Tonnen pro Jahr die Pflicht zur Erstellung von Stoffsicherheitsberichten (CSR = Chemical Safety Reports) und gegebenenfalls zu Vorschlägen zur Risikominimierung.

Eine wesentliche Neuerung im REACH-System ist, dass es neben den immanenten Stoffeigenschaften die Anwendungen berücksichtigt und bei der Regulierung nicht nur beim erstmaligen Inverkehrbringen ansetzt, sondern die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt. Neben der Pflicht, durch Sicherheitsdatenblätter Informationen in der Lieferkette an die nachgeschalteten Anwender der Chemikalien weiterzugeben, besteht auch die Verpflichtung von Anwendern, dem Hersteller bisher nicht registrierte Anwendungen mitzuteilen. Die REACH-Mechanismen sind darauf angelegt, das Wissen und die Kreativität der Akteure entlang der Produktionsketten zusammenzuführen (REACH als „lernendes System“), um so ein Risiko-Management in Eigenverantwortung der Stoff-Inverkehrbringer und Stoff-Anwender (Downstream-User) auf den Weg zu bringen.

Zudem gibt es eine Zulassungspflicht für bestimmte Stoffe, denen ein erhöhtes Gefährdungspotential innewohnt. Bei diesen Stoffen entscheidet die Europäische Kommission (und damit ein hoheitliches Organ), für welche Anwendungen und unter welchen Bedingungen der Stoff weiterhin hergestellt und vermarktet werden kann.

Schätzungen besagen, dass von den ca. 30.000 Stoffen, die jährlich mit mehr als einer Tonne produziert werden, bis 2006 nur 140 ausreichend auf ihre Wirkung hin untersucht wurden. Zudem ist wegen der Geheimhaltung von Rezepturen in der Regel nicht bekannt, welche Stoffe in Konsumgütern Verwendung finden und so zu einer Belastung von Gesundheit und Umwelt führen können.

Geschichte

Stand Juli 2005

Die Kommission hat eine Internet-Konsultation ausgewertet, Ergebnisse verschiedentlich auch im jetzt vorliegenden Vorschlag berücksichtigt und den Verordnungsentwurf dem Europäischen Parlament zugeleitet, wo dieser in den Ausschüssen beraten wurde. Aufgrund von derzeit über 3.500 vorliegenden Änderungsanträgen wird eine erste Entscheidung über REACH nicht vor November/Dezember 2005 stattfinden können. Die britische Präsidentschaft hat bereits angekündigt, in den nächsten sechs Monaten eine Einigung über die Vorschläge der Kommission zu REACH zu erzielen.

Stand Oktober 2005

In seiner Sitzung am 11. Oktober 2005 hat der Wettbewerbsfähigkeitsrat einen neuen REACH-Vorschlag der Kommission als gute Basis für eine Einigung begrüßt. Insbesondere wurde eine erleichterte Registrierung für Stoffe zwischen 1–10 Tonnen Jahresproduktion akzeptiert; verschiedene Ansichten wurden dargelegt, z. B. ob die Erleichterung auch für neue Stoffe gelten soll und ob die Risikoeinschätzung der Chemikalien von der Agentur oder aber vom Produzenten/Importeur aufgrund vorgegebener Kriterien erfolgen soll. Weiterhin wurde diskutiert, ob die Verantwortlichkeit insgesamt bei der Agentur oder auch beim Hersteller/Importeur liegen sollte.

Weitere Fragen wurden erörtert, z. B.: Sollte es weitere Erleichterungen für die Wirtschaft geben, die über die gewollte Streichung des Reproduktionstoxizitätstestes für Produktionsvolumina zwischen 10 und 100 Jahrestonnen hinausgehen?

Hinsichtlich des Vorschlags „One Substance – One Registration“ (OSOR) haben die einzelnen Mitgliedsstaaten noch keine einheitlichen Ansichten dargelegt; eine konkretere inhaltliche Ausgestaltung ist notwendig.

Die Kommission sicherte zu, die Ratspositionen in die eigenen Überlegungen einzubeziehen und an einer baldigen Einigung mitzuarbeiten. Die britische Ratspräsidentschaft hat sich die politische Übereinkunft zu REACH in der Sitzung des Wettbewerbsfähigkeitsrates am 28./29. November 2005 zum Ziel gesetzt.

Stand November 2005

Am 16. November 2005 haben sich die Ausschüsse Umwelt und Binnenmarkt auf einen Kompromiss zur Registrierung im REACH-System geeinigt. Im Europäischen Parlament fand dieser Kompromiss am 17. November 2005 mit 407 Stimmen zu 155 Gegenstimmen die Mehrheit. In Fragen der Substituierung und der Autorisierung von hochgiftigen, krebserregenden oder schwer abbaubaren Stoffen wurden strengere Regelungen getroffen. Die Industrie darf hiernach die besonders besorgniserregenden Stoffe nur dann verwenden, wenn keine geeigneten Alternativstoffe oder –technologien bestehen, die Verwendung dieser Stoffe aus sozioökonomischen Gründen gerechtfertigt werden kann und sich die Risiken aus ihrer Verwendung angemessen beherrschen lassen. Diese Zulassung ist zudem auf fünf Jahre begrenzt. Gleichzeitig einigte sich das Parlament jedoch auf eine drastische Verringerung der Testanforderungen bei der Registrierung. Insbesondere im Bereich der Produktionsmengen von 1-10 Jahrestonnen müssen die Hersteller nun nur noch unter bestimmten Bedingungen Tests durchführen, für viele Stoffe müssen nur die bereits vorhandenen Daten eingereicht werden.

Stand Dezember 2005

Am 13. Dezember 2005 einigte sich der Rat für Wettbewerbsfähigkeit der EU auf einen „Gemeinsamen Standpunkt“ zu REACH. Dieser wird von nun an in der folgenden zweiten Lesung in EU-Parlament und EU-Rat Diskussionsgrundlage sein. Der Ministerrat führte für manche der besonders Besorgnis erregenden Stoffe eine Pflicht zum Ersatz durch ungefährlichere Alternativen ein, wenn diese vorhanden sind. Daneben wurde jedoch auch hier eine Verringerung der Testanforderungen für Stoffe im Niedrigtonnagebereich (1-10 Tonnen) beschlossen.

Stand Juni 2006

Der Umweltministerrat hat am 27. Juni 2006 die gemeinsamen Standpunkte zur Chemikalienverordnung REACH verabschiedet. Inhaltlich deckt sich der Beschluss zur Chemikalienpolitik mit der bereits im Dezember 2005 erzielten politischen Einigung.

Der gemeinsame Standpunkt bildete die Grundlage der - mittlerweile erfolgreich abgeschlossenen - Verhandlungen im informellen Vermittlungsverfahren zwischen Parlament, Rat und Kommission („Triolog“).

Stand Dezember 2006

Das Plenum des Europaparlaments hat am 13. Dezember 2006 in Straßburg dem Ergebnis des informellen „Triolog-Verfahrens“ mit großer Mehrheit zugestimmt, und der Umweltrat hat am 18. Dezember 2006 die Verordnung ebenfalls beschlossen. Damit wird das mehrjährige Verfahren zur Reform des europäischen Chemikalienrechts abgeschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Fundstelle: Amtsblatt der EU L 396 (http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2006:396:SOM:DE:HTML). Veröffentlicht wird zugleich die Richtlinie 2006/211/EG zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG.

Mit der Verordnung steht allerdings nur das theoretische Grundgerüst des neuen EU-Chemikalienrechts. Über die tatsächliche Umsetzung und damit auch über die Praktikabilität und Kosteneffizienz der Regelungen entscheiden letztlich die verschiedenen technischen Leitfäden, die von der EU-Kommission zurzeit entwickelt werden. Allein die für die Unternehmen bestimmten zehn verschiedenen „Umsetzungshilfen“ umfassen gegenwärtig mehrere tausend Seiten.

Als erster Schritt wird REACH umgesetzt in einer Phase der Vorregistrierung von Stoffen (voraussichtlich vom 1. Juni 2008 bis zum 01. Dezember 2008). Daran schließt sich die Registrierungsphase mit dreieinhalb, sechs oder elf Jahren an, je nachdem, welchem Mengenbereich der Stoff angehört oder wie besorgniserregend er ist. Diese Informationen müssen der neuen Agentur zusammen mit Nachweisen über die sichere Verwendung des Stoffs in einem Registrierungsdossier übermittelt werden.

Unterstützung von Unternehmen im REACH-System

Mit der REACH-Verordnung wird mit dem Prinzip der Beweislastumkehr die Verantwortung der Sicherheit von Chemikalien von den nationalen Behörden auf die Hersteller und Importeure übertragen. Diese müssen künftig darlegen, dass ihre Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse weder die Gesundheit der Weiterverarbeiter oder der Endverbraucher noch die Umwelt belasten. Dabei sollen Hersteller und Importeure in der Regel diese Chemikalien-Daten an alle Abnehmer und nachgeschalteten Anwender weitergeben.

Um Unternehmen Hilfestellungen zu geben, insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU), die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, werden Mitgliedstaaten zusätzlich zu den von der Europäischen Chemikalienagentur (z.Zt. in Helsinki im Aufbau) herausgegebenen Materialien weitere schriftlichen Leitlinien sowie jeweils einzelstaatliche Auskunftsstellen zur Verfügung stellen. Die nationalen Auskunftsstellen sollen Hersteller, Importeure, nachgeschalteten Anwender und sonstige interessierte Betroffene hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung beraten, insbesondere hinsichtlich der Registrierung von Stoffen. Der nationale Helpdesk wird in Deutschland bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eingerichtet [1].

Im Allgemeinen will man mittels eines Helpdesk einem bestimmten Personenkreis oder der gesamten Öffentlichkeit in einem abgegrenzten Dienstleistungs- und Wissensbereich oder bei der Anwendung bestimmter Produkte (Hard- und/oder Software) besondere Unterstützung anbieten. Neben dem kompetenten und engagierten Servicepersonal eines Helpdesk hat aus Service- bzw. Effektivitäts- und Effizienzgründen die dabei einzusetzenden Arbeitsprozesse und die Wissensdatenbank ganz zentrale Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit des Unterstützungsangebotes und für die Zufriedenheit der Anfrager. Mit Hilfe der Arbeitsprozesse und der Wissensdatenbank sammeln und verknüpfen Servicepersonen eines Helpdesk relevante Informationen aus dem Beratungsservice, welche anderen Servicepersonen bei Bedarf einfach zur Verfügung gestellt werden. Hierzu ist es notwendig, dass relevante Informationen aufwandsarm und schnell gefunden werden können. Deshalb integriert man in eine Wissensdatenbank möglichst Ontologiewerkzeuge und/oder Suchmaschinen. Häufig wird ein für die Öffentlichkeit relevanter Teilbereich der Wissensdatenbank eines Helpdesks auch veröffentlicht. Neben der Güte der Inhalte der Wissensdatenbank ist die Gebrauchstauglichkeit der Wissensdatenbank für die Akzeptanz der interessierten Akteure enorm wichtig.

Zielstellung der Europäischen Union ist es, es mit Hilfe der REACH-Verordnung bis zum Jahr 2020 zu erreichen, dass Chemikalien so hergestellt und eingesetzt werden, dass erheblich nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden sowie weiterhin der freie Verkehr von Stoffen als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen gewährleistet ist und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessert werden. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass zukünftig die gesamte Arbeitsgesellschaft, aber auch weite Teile der Privatverbraucher, in der EU direkt oder indirekt von der REACH-Verordnung betroffen sein werden. Dies stellt insbesondere in der föderal aufgebauten Bundesrepublik Deutschland mit seiner wirtschaftlich bestimmenden Struktur von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hohe Anforderungen an einen REACH-Helpdesk (Business Process Management, Qualitätsmanagement, Wissensmanagement, Lebenslanges Lernen, Gebrauchstauglichkeit, Servicequalität, Kundenzufriedenheit, Transparenz etc.).

Hierzu wurde der REACH-Net – Beratungsservice entwickelt, aufgebaut und in der Betriebspraxis erprobt. An diesem kooperativen REACH-Helpdesk beteiligt sich der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI), die Industriegewerkschaft Bergbau Chemie Energie (IG BCE), die Industrie- und Handelskammer zu Köln, weitere namhafte Industrieverbände und -unternehmen, viele REACH-Berater sowie Landes- und Bundesbehörden, um insbesondere KMU praxisgerecht bei der Umsetzung der REACH-Verordnung zu unterstützen. Weiterhin soll damit den KMU auch Unterstützung für das zur Umsetzung anstehende weltweit vereinheitlichte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS - Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) gegeben werden. Grundlage für den nachfrageorientierten REACH-Net – Beratungsservice war das validierte Kompetenznetz Moderne Arbeit und für den angebotsorientierten Informationsbereich des REACH-Net - Portals das KMU-Gefahrstoffportal Gefahrstoffe im Griff.

In Deutschland sind auch mehrere Branchenverbände (unter anderem Galvanik (ZVO) und im Textilbereich) dabei, praktikable Umsetzungshilfen für ihre Mitgliedsunternehmen zu erarbeiten (www.reach-helpdesk.info).

Weiterhin wurde diesbezüglich im Auftrag der EU-Kommission die „Studie zur Einrichtung eines Helpdesks für die Unterstützung von KMU bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen von REACH“ durchgeführt. Allgemeines Ziel dieser Studie war die Festlegung politisch bezogener Empfehlungen über die Vorgehensweise bei der Einrichtung nationaler Auskunftsstellen (REACH helpdesks), die KMU bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen der EU-Verordnung REACH effektiv und effizient informieren, beraten und unterstützen sollen. Begleitet wurde die Studie von der EU-Expertengruppe SHERPER (SME Helpdesk Expert’s Roundtable – Planning their Establishment for REACH). Die Ergebnisse der Studie wurden im Zuge der EU-Ratspräsidentschaft Deutschlands am 14. Februar 2007 in der öffentlichen Veranstaltung „SHERPER and beyond - Recommendations on how to establish REACH helpdesks“ im Bundespresseamt in Berlin vorgestellt und veröffentlicht.

Die Europäische Kommission stellt zudem allen von REACH betroffenen Unternehmen mit IUCLID eine IT-Anwendung zum kostenlosen Download zur Verfügung, die der benutzerfreundlichen Erfassung der von REACH geforderten Stoff-Daten dient.

Kritik

Tierversuchsgegner kritisieren, dass auch Daten, die in Tierversuchen gewonnen werden, als Prüfergebnisse anerkannt werden. Laut einer Presseerklärung der Ärzte gegen Tierversuche ist davon auszugehen, dass REACH eine Steigerung der Tierversuchszahlen zur Folge haben wird, obwohl die Übertragbarkeit der Ergebnisse von Tierversuchen auf den Menschen auch unter Wissenschaftlern und Medizinern zunehmend angezweifelt wird.

Vor allem deutsche Industrievertreter kritisieren am Regelwerk, daß die Untersuchungen und die Absicherung möglicher Risiken hohe Aufwendungen erzeugen, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig hoch seien und zu deutlichen Wettbewerbsnachteilen führen würden. Industrievertreter aus Ländern außerhalb der EU kritisieren dagegen, dass die Regelungen den Export von Chemikalien in die EU beschränken können.

Siehe auch

Fußnoten und Quellen

  1. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) über persistente organische Schadstoffe
  2. Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe

Literatur

  • Christian Calliess, Martina Lais: REACH revisited - Der Verordnungsvorschlag zur Reform des Chemikalienrechts als Beispiel einer neuen europäischen Vorsorgestrategie. In Natur und Recht. 27(5), S. 290-299 (2005), ISSN 0172-1631
  • Henning Friege: REACH - Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals - Informationsniveau über die Eigenschaften von Chemikalien umstritten. In: Umweltwissenschaften und Schadstoff-Forschung. 17(3), S. 184 (2005), ISSN 0934-3504
  • Lothar Knopp: REACH contra "Bessere Rechtsetzung" und Harmonisierung. In: Umwelt- und Planungsrecht. 25(11+12), S. 415-418 (2005), ISSN 0721-7390
  • Uwe Lahl, Katrin Anne Hawxwell: REACH - The New European Chemicals Law. In: Environmental Science & Technology. S. 7115 - 7121 (2006) (PDF-Download 220 KB)
  • Steffi Richter, Dietline Großmann, Caroline Hoffmann (Hrsg): REACH für Anwender. Broschüre, 34 Seiten. Umweltbundesamt Dessau
  • Karl-Heinz Lang, Andreas Schäfer, Andreas Saßmannshausen, Klaus Nolting, Michael Deilmann, Hanny Nover: Entwicklung und Ergebnisse des REACH-Net - Beratungsservice. In: Technische Überwachung. Nr. 4 - April 2007, S. 43 - 47, 48(2007) (PDF-Download 870 KB)