Reichskammergericht
Das Reichskammergericht war seit 1495 bis zu seiner Auflösung 1806 die oberste Gerichtsinstanz des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation; sein Sitz befand sich zunächst in Frankfurt, ab 1527 in Speyer und ab 1693 in Wetzlar. Gegründet wurde es aufgrund eines Beschlusses eines Reichstages zu Worms, in dem der ewige Landfriede erlassen wurde.
Das Reichskammergericht, gelegentlich auch als Reichsgericht bezeichnet, war eine der wenigen Klammern des Alten Reichs. Alle Gerichtsverfahren konnten an das Reichsgericht gebracht oder gezogen werden, sofern der jeweilige Territorialherr kein privilegium de non appellando bzw. de non evocando besaß. Als Nachfolger des königlichen Kammergerichts war es zuständig bei Landfriedensbruch, Reichsacht, steuerlichen Klagen und Besitzstreitigkeiten. Es war oberste Berufungsinstanz für alle Stadt- und Landgerichte. Seine Verhandlungen zogen sich meist sehr lange hin. Es wurde gespottet: Zu Speyer schnaufen die Prozesse, ohne den letzten Schnaufer zu tun.
1772 war Johann Wolfgang von Goethe Referendar am Reichskammergericht in Wetzlar.