Schornsteinfeger

Handwerker, welcher für Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz zuständig ist
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Die Aufgabe eines Schornsteinfegers, auch Essenkehrer, Rauchfangkehrer, Kaminkehrer, Kaminfeger, Sotje oder Schlotfeger (regional) ist die Reinigung und Überprüfung von Schornsteinen und Abgasanlagen, sowie die Überprüfung von Feuerstätten (Heizungen, Durchlaufwasserheizer, ...). Kurz: Schornsteinfeger überprüfen die komplette Feuerungsanlage (=Schornstein oder Abgasleitung inkl. Feuerstätten).

Schornsteinfeger bei einem Traditionsspiel des SV Warnemünde Fußball

In Deutschland ist die Häufigkeit der Prüfung der Abgasanlagen und Feuerstätten in Abhängigkeit von den verwendeten Brennstoffen festgelegt. Sie liegt bei ein- bis (in seltenen Fällen) sechsmal pro Jahr. Genaue Daten, welche Anlagen in Deutschland wie oft und wie überprüft werden müssen, legen die Kehr- und Überprüfungsordnungen (KÜO) der Bundesländer fest. Welche Anlagen, wie gemessen werden und welche Grenzwerte dabei eingehalten werden müssen, bestimmt die erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImschV).

Die Gebühren, die der Schornsteinfeger dafür in Deutschland in Rechnung stellen muss, werden in den Kehr-Überprüfungsgebührenordnungen (KÜGO) der Bundesländer festgelegt.

In Österreich werden die Kehrperioden ähnlich gehandhabt. Hierbei ist auch die Leistung (kW) einer Feuerstätte ausschlaggebend. So liegen hier die gesetzlich vorgegebenen Kehrungen zwischen ein- und zwölfmal pro Jahr, wobei die Kehrung einmal im Jahr nur dann gestattet ist, wenn die Feuerstätte weniger als in 25 Tagen (pro Jahr) beheizt wird.

Damit ein sicherer Abzug der Abgase gewährleistet bleibt, müssen Schornsteine überprüft und gereinigt werden. Insbesondere bei Feuerung mit festen Brennstoffen in offenen Kaminen, Festbrandöfen, Holz-Zentralheizungen usw. entsteht durch unvollständige Verbrennung Ruß, der sich im Schornstein bei Nichtentfernung entzünden und einen Schornsteinbrand bzw. genau genommen einen Rußbrand auslösen kann. Auch eine Verstopfung des Schornsteins (zum Beispiel durch Laub, Vogelnester oder altersbedingte Schäden am Schornstein) kann zu einer Gefahr werden, wenn es dadurch zu einem Abgasrückstau kommt.

Der Schornsteinfeger überprüft auch den Kohlenmonoxid-Gehalt (CO) im Abgas von Gasfeuerstätten. Kohlenmonoxid (oder Kohlenstoffmonoxid) ist ein unsichtbares, geruch- und geschmackloses Gas, das bereits in kleinen Mengen hochgiftig ist. Es setzt sich an die roten Blutkörperchen und verhindert somit dauerhaft den Sauerstofftransport im Blut. Schon bei geringsten Mengen droht der Tod durch Ersticken.

Überschreitet der CO-Gehalt im Abgas den Wert von 1000 ppm, so kommt es bei einem Austritt des Abgases zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung die oft tödlich endet. Aus diesem Grund überprüft der Schornsteinfeger mit elektronischen Messgeräten, die zweimal im Jahr von einer zugelassenen Prüfungsstelle (oft in der jeweils zuständigen Schornsteinfegerinnung) kontrolliert werden, den CO-Gehalt des Abgases und den richtigen Abzug der Abgase.

Darüber hinaus misst der Schornsteinfeger auch den Abgasverlust einer Heizungsanlage (Abgasmessung). Dies ist die Wärme, die beim Betrieb der Feuerstätten ungenutzt durch den Schornstein verloren geht. Für den Abgasverlust einer Heizungsanlage gibt es Grenzwerte, die unter anderem von der Leistung der Anlage abhängen und deren Einhaltung vom Schornsteinfeger überprüft wird. Grundlage hierfür bildet in Deutschland das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes (1. BImschV).

In Österreich wie in Deutschland kommt noch die gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenüberprüfung (auch Feuerstättenbeschau genannt) hinzu. Hierbei werden die einzelnen Feuerstätten einer visuellen Kontrolle, hinsichtlich der Zulässigkeit des Aufstellungsortes, des Brennstoffs usw. unterzogen. Auch die Abstände zu brennbaren Bauteilen, Decken, Wänden, Türen und Ähnliches wird überprüft. Im Zuge dieser Überprüfung wird auch der gesamte Kamin auf Fehlanschlüsse und brandgefährliche sowie bauliche Mängel untersucht. Die zeitlichen Abstände und die Pflicht, dies durchführen zu lassen, werden ebenfalls in den Landesgesetzblättern vorgeschrieben.

Geschichte

Die Ursprünge der gesetzlichen Vorschriften sind Feuerordnungen, welche bis vor 1750 zurückgehen.

So erließ am 2. April 1727 König Friedrich Wilhelm I. eine Verordnung, in der bauliche Vorschriften für Schornsteine, Haftung des Schornsteinfegers bei Schäden, Mängelaufzeigung und -verfolgung durch den Schornsteinfeger, Errichtung von Kehrbezirken, sowie Begutachtung der Feuerstätten (heute Feuerstättenschau) geregelt wurden.

Mit der allgemeinen Gewerbefreiheit von 1810 wurde es dem Hausbesitzer erlaubt, sich seinen Schornsteinfeger auszuwählen. Allerdings musste er beim Polizeipräsidium einen Kehrvertrag mit dem von Ihm beauftragten Schornsteinfeger vorlegen. Verstärkt ab 1843 stellten jedoch immer mehr Reichsregierungen und Ämter konzessionierte Schornsteinfeger ein. Es wurden Kehrbezirke geschaffen in denen nur der Konzessionierte das alleinige Recht und auch Pflicht hatte, alle Schornsteine und Rauchröhren zu kehren. Am 21. Juni 1869 wurde den damaligen Ländern im § 39 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich der heute bekannte Kehrbezirk als Kannvorschrift gestattet. Die Länder konnten Kehrbezirke einrichten, mussten aber nicht.

Der Ministerialerlass vom 7. Februar 1907 regelt dann unter anderem dass der Hausbesitzer den Schornsteinfeger zu bezahlen hat, dass der Bezirksschornsteinfeger alle fünf Jahre überprüft wird, Bewerbungslisten für Kehrbezirke eingeführt werden, dass der Bezirksschornsteinfeger kein anderes Gewerbe ausüben darf. Bis 1923 hatten dann auch beinahe alle Länder des Deutschen Reiches die heutigen Kehrbezirke eingeführt.

Durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13. April 1935 wurde die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches vorgeschrieben. Artikel 2 des Gesetzes ermächtigte den Reichswirtschaftsminister, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. (I. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935 (RGBl. I S. 508); ...... §39, (1) Im Gebiete des Deutschen Reichs sind Kehrbezirke für Schornsteinfeger einzurichten. ... (3) Kehrarbeiten dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden). Aufgrund dieser Ermächtigung sind die “Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935 (RGBl. I S.515) und vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S.831) erlassen worden. Mit dem § 21(3) der Verordnung wurde dem Reichswirtschaftsminister die Ermächtigung erteilt, bevorzugt Mitglieder der NSDAP zum Bezirksschornsteinfeger zu bestellen und der Widerruf der Bestellung erfolgte gemäß § 47 Ziffer 10. bei erwiesener politischer Unzuverlässigkeit. Bei den Vergaben der Kehrbezirke waren NSDAP-Mitglieder mit goldenen Parteiabzeichen, Träger des Blutordens und Mitglieder der NSDAP vor dem 14. September 1930 zu bevorzugen („Richtlinien des Reichswirtschaftsministers über die bevorzugte Bestellung von Nationalsozialisten als Bezirksschornsteinfegermeister“ -13894/ 37- vom 03. August 1937).

Da ein Bezirks-Schornsteinfegermeister das Recht hat, jeden Raum eines Gebäudes, in dem eine Feuerstätte, ein Verbindungsstück oder ein Schornstein ist, in Augenschein zu nehmen, war damit eine Überwachung der Bevölkerung im Wohnbereich nahezu lückenlos möglich. Im Jahre 1935 hatten die meisten Wohnräume Schornsteine, Wohnungen wurden noch mehrheitlich mit Einzelöfen beheizt. Damit unterlagen fast alle Räume der Überwachung. Ein Bezirks-Schornsteinfegermeister hatte auch Zugriff auf die baupolizeilichen Unterlagen aller privaten Gebäude und konnte somit vor Ort Unregelmäßigkeiten feststellen, etwa „gefangene Räume“ als Versteck für Verfolgte im Dritten Reich.

Kehrmonopol

In Deutschland gilt das so genannte Kehrmonopol (Gebietsmonopol des Staates) und legt fest, dass Hausbesitzer die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten (Kehrungen, Überprüfungen, Messungen, Begutachtungen) nur durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen dürfen. Der Bezirksschornsteinfeger wird dabei als öffentlich beliehener Handwerker im Auftrag des Staates tätig. Erstmals einheitlich wurde 1935 in ganz Deutschland die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen erlassen. Nach 1945 ist die gesetzliche Grundlage dafür das Schornsteinfegergesetz von 1969, welches die bis 1952 erlassenen Vorschriften bündelte und auch konkretisierte.

Da der Bezirksschornsteinfegermeister so eine vor jeglichem Wettbewerb geschützte Alleinstellung erhält, ist das Kehrmonopol wegen der Niederlassungsfreiheit umstritten, und es gab politische Bestrebungen zu seiner Aufhebung, die nicht nur von EU-Organen, sondern auch von prominenten deutschen Politikern wie dem ehemaligen Nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Peer Steinbrück, Ex-Bundesaußenminister Joschka Fischer, Ex-Verbraucherministerin Renate Künast und Ex-Wirtschaftsminister Wolfgang Clement unterstützt wurden.

Die EU-Kommission stellte 2002 fest, dass eine für den Kunden unangemessene Gebührenhöhe - trotz Monopol - nicht nachzuweisen sei. Grund hierfür ist, neben dem Umstand dass die Gebühren von staatlichen Stellen erstellt werden, dass weitere Verbände (etwa Haus- und Grundstückseigentümerverband) bei der Festsetzung angehört werden.

Viele Länder, die das Kehrmonopol abgeschafft hatten und deren Bürger dann mit Gebührenerhöhungen belastet wurden, bemühen sich nun, das Monopol wieder herzustellen und somit auch die durch die Abschaffung des Monopols geringer gewordene Sicherheit wieder zu erhöhen.

Andere häufig vorgetragene Kritikpunkte sind die undurchsichtige Gebührenordnung, weiter der Umstand, dass moderne Heizanlagen Reinigungsarbeiten und Abgasmessungen weitgehend überflüssig machen, und die Tatsache, dass eventuell anfallende Reparaturarbeiten ohnehin nicht der Schornsteinfeger, sondern ein Heizungsinstallateur durchführen muss, der dann auch die Messungen kostensparend im Rahmen der Wartung der Anlagen durchführen könnte.

Was von den Kritikern des Schornsteinfegerhandwerks in diesem Zusammenhang allerdings oft falsch dargestellt wird, ist die Tatsache, dass eine Wartung der Heizungsanlage nach DIN 4755 und 4756 zwar empfohlen wird, aber niemand kontrolliert, ob sie auch tatsächlich in jedem Haushalt ausgeführt wurde. Da viele Heizungsbesitzer Geld sparen wollen oder eine Wartung und Überprüfung ihrer Anlage vergessen, gibt es eine flächendeckende Ausführung von Wartungsverträgen in Deutschland nicht. Durch das Schornsteinfegerhandwerk jedoch ist sichergestellt, dass zumindest einmal jährlich der Zustand der Geräte begutachtet wird und somit bei Mängeln die Wartung gemacht wird. Somit ist eine flächendeckende Überprüfung möglich, die nicht unerheblich die öffentliche Sicherheit und den vorbeugenden Brandschutz deutlich erhöht.

Die Schornsteinfegerinnungen entgegnen weiterhin, dass die Beibehaltung des Kehrmonopols für den einzelnen Kunden innerhalb eines Kehrbezirkes auch Vorteile habe, da die Kehrgebühren dadurch relativ niedrig gehalten werden könnten, was allerdings der Tatsache widerspricht, dass die Kehr- und Messungsgebühren in Deutschland im internationalen Vergleich relativ hoch sind. In anderen Ländern, wie zum Beispiel der Schweiz, ist das Monopol vor mehreren Jahren aufgehoben worden. Doch infolge schlechter Erfahrungen mit dem freien Wettbewerb in diesen sicherheitsrelevanten Bereich ist dort nach einer Anhebung der Kehrgebühren um 20-30 % auch das Monopol jetzt wieder eingeführt worden. In den USA, wo es ebenfalls kein Monopol gibt, zahlt ein Kunde beispielsweise rund (umgerechnet) 120 bis 150 Euro für eine einfache Kaminreinigung. Auch in Österreich gibt es zwar keinen „Gebietsschutz“, jedoch sind auch hier die Gebühren gesetzlich festgelegt und somit ebenfalls weit über den hier marktüblichen Preisen.

Außerdem seien moderne Heizungsanlagen durch ihren Aufbau und ihre Wirkungsweise viel wartungsintensiver und reparaturanfälliger als ältere, was allerdings von Herstellern und Heizungsbaufachfirmen bestritten wird. Dies kann allerdings das Kaminkehrermonopol gerade nicht stützen, da der Schornsteinfeger weder Wartungs- noch Reparaturarbeiten zu leisten vermag und es hierzu dennoch des qualifizierten Heizungsbauers bedarf.

Die Vertreter des Schornsteinfegerhandwerks betonen ihre Unabhängigkeit und sehen sich gerne als Partner des Betreibers, der neutrale Ratschläge rund ums Heizen „kostenlos“ (weil ja die „Kehr“-Gebühren unabhängig von einer Tätigkeit zu zahlen sind) erteilt: der Schornsteinfeger misst und stellt fest und der Installateur wartet und repariert. Schließlich betonen die Schornsteinfegerinnungen, dass bei modernen Heizungsanlagen durch geringere Abgastemperaturen viel mehr Verbrennungsrückstände in den Kesseln und den Abgasrohren entständen, die dann gereinigt werden müssten. Es erscheint Gegnern des Schornsteinfegermonopols jedoch fraglich, ob es für derart einfache Tätigkeiten teurer und damit volkswirtschaftlich nachteiliger Aufrechterhaltung überkommener Regelungen bedarf. Reinigungsarbeiten könne auch der Anlagenbetreiber oder der Heizungsinstallateur durchführen.

Die Vertreter des Schornsteinfegerhandwerks betonen ihre Unabhängigkeit und sehen sich gerne als eine Art Vermittler zwischen dem Kunden und dem Heizungsinstallateur. Diese Unabhängigkeit gewährleiste auch eine objektive Beurteilung der Heizungsanlage und der Rauch- bzw. Abgasführung. Ein gefährlicher Fehler könne so einfach bemängelt werden.

Die Kontrolltätigkeit der Schornsteinfeger schützt das Leben und die Gesundheit vor Schäden, und ist unbedingt als öffentliche Aufgabe zu sehen.

Die Rauchfangkehrer bzw. Schornsteinfeger sind sozusagen die „Polizei der Wärmeerzeuger“, und die Polizisten könne man sich auch nicht aussuchen... Die Kritiker wenden ein, dass beides auch bei monopolfreien Strukturen unproblematisch und deutlich kostengünstiger zu gewährleisten wäre, und verweisen auf den Umstand, dass nach Aufhebung des TÜV-Monopols für die Prüfung der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen einerseits die Kosten hierfür deutlich gesunken sind und andererseits die Verkehrssicherheit keine Einbußen erlitten habe. Gerade die angeblich günstigeren Marktpreise ohne Kehrmonopol sind jedoch durch die Freigabe in vielen Ländern belegt worden (in vielen wurde es tatsächlich teurer).

Das Schornsteinfegergesetz birgt auch noch andere Eigenheiten: so sollte der Schornsteinfeger in seinem eigenen Kehrbezirk wohnen und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein, muss aber nicht. Dies wird mittlerweile jedoch von nahezu allen als überaltert angesehen.

Dienstleistungen

  • Kehrung und Überprüfung von Rauchfängen/Schornsteinen/Abgasleitungen
  • Kehrung und Überprüfung von Feuerstätten
  • Messung von Abgasen
  • Befundung von neuen Anlagen im Bezug auf Brand und Betriebssicherheit
    • Ggf. Berechnung des Schornstein / Abgasleitungsquerschnitts (DIN EN 13384)
    • Überprüfung / Berechnung der Zuluftführung
    • Abgas bzw. Rauchgasführung
    • Aufstellraum
  • Beratung bei Energiesparen und Umweltschutz
    • Aktionen in Österreich: „Klima aktiv leben“ und „Impulsberatung“

Glücksbringer

Die schwarzen Männer (und Frauen) gelten in weiten Teilen der Welt als volkstümliche Glücksbringer. Wer sie berührt, hat Glück im neuen Jahr.

Früher war es eine Katastrophe für den Haushalt, wenn der Kamin verstopft war oder schlecht zog, dann konnten weder die Mahlzeiten zubereitet werden noch wurde es warm im Haus, auch eine Vergiftung durch Rauchgase konnte eintreten oder der angesammelte Ruß konnte sich entzünden und so zu einem Wohnungsbrand ausarten. In einer solchen Situation brachte der Kaminkehrer die Rettung. Er säuberte den Kamin (Esse, Schlot, Schornstein) und es war wieder möglich, zu kochen und zu heizen. So brachte er das „Glück“ zurück.

In Österreich gibt es die unbewiesene Überlieferung, dass Rauchfangkehrer, wie sie in Wien und in großen Teilen Österreichs bezeichnet werden, beim Kehren eines begehbaren Kamins im Schloss Schönbrunn eine Verschwörung mitgehört und aufgedeckt hätten und damit den Erhalt des Kaiserhauses bewirkt hätten. [1]

Quellen

  1. Wiener Rauchfangkehrer
Wiktionary: Schornsteinfeger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Österreich:

Selbstdarstellungen: