Die Rechte an Geoinformationen leiten sich insbesondere aus dem Urheberrecht ab und betreffen Vermessungsdaten, Landkarten, Pläne, Luftbilder und Satellitenbilder in analoger und digitaler Form.
Geodaten und Staat
Die Erfassung und Verwaltung von Geodaten lag seit jeher monopolähnlich in der staatlichen Hand. Zu den Interessen zählen zum Beispiel die Klärung von Grundstücksangelegenheiten (siehe auch: Schnadegang) und Bergrechten. Ein weiteres Anliegen bestand in der Erfassung von Daten für politische und militärische Zwecke (Kriegsführung, Kolonialisierung). Aus Gründen des Militärgeheimnisses blieben topographische Karten in Mitteleuropa bis 1815 allgemein unter Verschluss und im 19. Jahrhundert zeichnete so mancher Archäologe oder Entdecker auch Karten im Auftrag des Kriegsministeriums, denn die genaue Kenntnis über topographische Gegebenheiten war oftmals schlachtentscheidend. Insbesondere die Sowjetunion war bekannt für Fälschungen von Kartenwerken, um ganze Hafenstädte oder Forschungsstandorte zu verbergen. Aus militärischen Gründen unterlag die Luftbildfotografie auch in Deutschland bis etwa 1990 starken Auflagen.
Ein weiterer Grund für die heutigen Einschränkungen in der Verwendung von Geodaten aus staatlicher Sicht ist, dass man den Umlauf von veralteten oder falschen Informationen vermeiden will.
Die Fortschritte bei der Datenverarbeitung und Kommunikation (zum Beispiel Internet, Mobilfunk, Satellitennavigation) haben zu einer weitreichenden Veränderung geführt. Die Navigation kann anhand von Geobasisdaten und GPS durchgeführt werden. Unternehmen brauchen Geodaten zur Verwaltung und Planung von Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas-, Wasser- oder Kommunikationsleitungen. Umweltbelastungen können anhand von Verkehrsdaten und Emmisionswerten (und anderer Geofachdaten) vorhergesagt werden. Durch die Weiterverarbeitung und Kombination der Daten entsteht ein Mehrwertprozess, der zu einem eigenen Markt führt. Der Staat hat ein Interesse daran, diesen Markt, obgleich die Erfassung von Geodaten und Pflege auch heute noch kostenaufwändig ist, mit kostenniedrigen Daten zu unterstützen.
Weil die Zugänglichkeit zu Geodaten und die Verarbeitungsmöglichkeiten wachsen, werden ebenfalls die rechtlichen Fragen vielfältiger (Schutz von Software und Datenbanken, internationales Recht usw.). Das führt dazu, dass die staatlichen Vorschriften zunehmend am Urheberrecht gemessen werden müssen.
Karten und Pläne
Karten und Pläne werden nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz laut § 2 Abs. 1 Nr. 7 ("Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen") und Abs. 2 geschützt, sofern sie "persönliche geistige Schöpfungen" darstellen.
Der Urheber sind nach §§ 7, 8 UrhG in diesem Falle die beteiligten Kartografen, doch liegen die Nutzungsrechte je nach Vereinbarung arbeits- oder dienstrechtlich ggf. bei ihrem Unternehmen oder ihrer Behörde. Nach § 64 und § 65 Abs. 1 UrhG erlischt das Urhheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
Die Höhe der persönlichen geistigen Schöpfung und somit der Schutzumfang richten sich insbesondere nach dem Grad der Eigentümlichkeit des Werkes.
Der Bundesgerichtshof entschied 1998, dass ein urheberrechlicher Schutz auch dann gegeben ist, wenn die Karte nach einer vorgegebenen Zeichenvorschrift hergestellt wurde (allgemein kann das zum Beispiel ein Musterblatt für ein Kartenwerk sein oder eine eigene erstellte Vorlage). Eine individuelle Leistung liegt zum Beispiel durch die Generalisierung vor.
Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen wurden aber allerdings als urheberrechtlich frei erkannt. Im vorliegenden Fall war das "Stadtplanwerk Ruhrgebiet" gescannt und für eine Verwendung in den "Gelben Seiten" bearbeitet worden. Die Schadensersatzforderung wurde abgelehnt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998, Az. I ZR 81/96, Stadtplanwerk).
Eine andere Möglichkeit ergibt sich noch aus § 53 UrhG, der die Vervielfältigung zum eigenen privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch erlaubt. Auf dieser Grundlage sind Seminararbeiten in kleiner Auflage zu genehmigen.
Die Ausnahme vom urheberrechtlichen Schutz für Amtliche Werke nach § 5 UrhG gilt für Karten hingegen nur dann, wenn eine Karte oder ein Plan explizit im Zusammenhang mit einer Amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht wurde.
Beim Nachdruck von Karten der Vermessungsämter wird auf die Einhaltung der Quellenangabe auf der Grundlage von § 63 UrhG und der Gesetze für die Landesvermessung besonders geachtet: sie müssen nicht nur einen Hinweis auf die Kartengrundlage, sondern auch den Genehmigungsvermerk für die Wiedergabe tragen.
Luft- und Satellitenbilder
Luftbildaufnahmen können als Lichtbilder in Deutschland im Sinne von § 72 UrhG angesehen werden. Das Urheberrecht erlischt darum laut § 72 Abs. 3 "fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist." Nach § 69 UrhG ist dies auf den Ablauf des Kalenderjahres bezogen, in dem dieses Ereignis stattfand.
Da § 72 Abs. 1 UrhG ebenso für "Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden" gilt, kann diese Regelung auch für von Satelliten aufgenommene Fotos angewendet werden.
Bei der Nutzung von Bildern muss also in der Regel der Urheber zustimmen. Wenn Bilder dieser Art zur freien Verfügung angeboten werden, sollte vor einer Nutzung geklärt sein, ob eine Bereitstellung und Nutzung im Ausland oder eine gegebenenfalls kommerzielle Nutzung eingeschlossen sind.
Vermessungsdaten und Datenbanken
Die Rohdaten geniessen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Die Nutzung wird vor allem durch die Landesgesetze festgelegt, zum Beispiel im Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LVerm vom 20. Dez. 2000) Rheinland-Pfalz, § 12 Verwendungsvorbehalt: Geoinformationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie vermittelt werden. Eine Umwandlung, Weitergabe oder Veröffentlichung der Geobasisinformationen bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde.
Für Datenbanken und Karten bemüht man sich darüber hinaus, einen Schutz durch ein "Ausweichen" auf andere Argumentationen und Gesetze zu erreichen.
Zusammengefasst sind diese:
- Schutz für Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG
- wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 1 UWG
- Schutz als Datenbank nach § 4 Abs. 2 UrhG
- Investitionsschutz nach §§ 87 a ff. UrhG
Der § 1 des UWG besagt: "Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb."
Die Regelungen zum Schutz von Datenbanken im Urheberrechtsgesetz haben ihren Hintergrund in der EG-Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996. Urheber ist hier übrigens der Investor. Für Datenbanken gilt eine Schutzfrist von 15 Jahren ab Veröffentlichung (bzw. ab Herstellung bei Nicht-Veröffentlichung) nach § 87d UrhG).
Siehe auch: Geistiges Eigentum, Urheberrecht, Bildrechte, GEKA, Kartografie, Wikipedia:Karten, Geodaten, Geodienste
Literatur
- Rita Eggert; Urheberrechtsschutz bei Landkarten; Dissertation; Nomos Verlagsgesellschaft; Baden-Baden; 1999; ISBN 3-7890-6235-9
- Schwerpunktheft zum DVW-Seminar Urheberrecht für Geodaten; DVW Bayern Mitteilungen (ISSN 0723-6336), Nr. 2, 54. Jahrgang, 2002
Weblinks
Gesetze, Verordnungen und Urteile in Deutschland
- Urheberrechtsgesetz
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
- BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 (I ZR 81/96) Stadtplanwerk
- BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 (I ZR 232/85) Topographische Landeskarten
Landesbestimmungen
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG –) vom 31. Juli 1970, Bayern
- Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm), Bayern
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990, Nordrhein-Westfalen
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz - VermLiegG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997
Kommentare
- Jan Fritz Geiger - Geo-Information als immaterielles Rechtsgut
- Kurt Brunner - Geheimhaltung und Verfälschung von Karten aus militärischen und politischen Gründen
- Landesvermessungsamt Baden-Württemberg - Informationen zum Datenbankrecht
- Markus Junker - Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen, (Teil 2)
- Forderung nach freien Geodaten (engl.)