Scheck
Der Scheck (auch Cheque) ist eine auf Sicht (d. h. gegen Vorlage des Papiers beim Angewiesenen) ausgestellte, schriftliche Zahlungsanweisung eines Kunden an ein Kreditinstitut.
Der Scheck ist, wirtschaftlich betrachtet, wie der Wechsel ein Wertpapier des Zahlungsverkehrs. Er dient jedoch - anders als der Wechsel - nicht dem Kreditverkehr.
Grundsätzliche Funktion eines Schecks und Begriffserklärungen
Die Funktion des Schecks ist am Besten an einem Beispiel erklärt:
Die Person A schuldet der Person B einen bestimmten Geldbetrag. Die Person A hat zwar kein Bargeld, aber ein Guthaben bei der Bank X. Um die Schulden bei der Person B zu bezahlen, setzt die Person A daher ein Schreiben auf, in welchem sie die Bank X auffordert,
- sofort gegen Vorlage dieses Schreibens (kaufmännische Bezeichnung: „auf Sicht“)
- und ohne weitere Bedingungen
- den bestimmten Geldbetrag
- aus dem Guthaben des A („aus meinem Guthaben“)
- an die Person B zu bezahlen,
und übergibt dieses Schreiben der Person B.
Die Person B geht mit dem Schreiben zur Bank X und erhält vor dieser zu Lasten des Kontoguthabens der Person A den Geldbetrag. Damit ist die Schuld der Person A gegenüber der Person B getilgt.
Bezeichnet die Person A das oben beschriebene Schriftstück als Scheck, zum Beispiel durch die Formulierung „Zahlen Sie gegen diesen Scheck...“ , dann unterliegt der gesamte Vorgang bestimmten, kaufmännisch üblichen und gesetzlich festgeschriebenen Regelungen.
An diesem Vorgang sind also drei Personen beteiligt:
- die Person A als Anweisender oder auch Aussteller des Schecks
- die angewiesene Bank, auf die sich der ganze Vorgang bezieht, also der Bezogene
- die Person B ist Schecknehmer (als Empfänger des Schecks).
Deutsches Recht
Die gesetzliche Grundlage für den Scheckverkehr ist das Scheckgesetz vom 14. August 1933. Dieses Scheckgesetz wurde aufgrund des Genfer Scheckrechtsabkommen vom 19. März 1931 erlassen. Dem Scheckrechtsabkommen sind die meisten europäischen Staaten (einschl. UdSSR), die Staaten Südamerikas und Japan, nicht aber nicht die Länder des damaligen British Commonwealth of Nations und die USA, beigetreten.
Juristisch gesehen ist der Scheck eine Urkunde. Es handelt sich um eine schriftliche, formgebundene (jedoch nicht formulargebundene) Zahlungsanweisung mit einer doppelten Ermächtigung: Einerseits wird der Bezogene (die Bank des Ausstellers) ermächtigt, dem Schecknehmer vom Konto des Ausstellers eine Zahlung zu leisten. Dem Schecknehmer wird eingeräumt, bei der bezogenen Bank die Zahlung zu fordern.
Durch die Anweisung („zahlen Sie gegen diesen Scheck“) erwachsen drei Rechtsbeziehungen: Zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen besteht das Deckungsverhältnis; der Angewiesene wird zur Leistung an den Schecknehmer zu Lasten des Anweisenden veranlasst. Zwischen dem Scheckaussteller und dem Scheckempfänger besteht das Valutaverhältnis. Im Einlösungsverhältnis zwischen Schecknehmer und Angewiesenem wird der Anweisungsempfänger ermächtigt, in eigenem Namen die Leistung einzuziehen.
Der Sichtvermerk (sofort gegen Vorlage des Schecks) braucht in Deutschland nicht geschrieben zu werden, weil der Scheck kraft Gesetzes ein Sichtpapier ist.
Ein Scheck stellt kein gesetzliches, jedoch ein anerkanntes Zahlungsmittel dar. Geldschulden sind grundsätzlich durch Bargeld zu erfüllen. Ein Scheck muss demnach nicht zur Begleichung einer monetären Schuld akzeptiert werden. Wird er akzeptiert, so geschieht dies in der Regel nur erfüllungshalber, und nicht an Erfüllungs statt: Der Scheck soll die Barzahlung nicht ersetzen, sondern es dem Schecknehmer ermöglichen, eine Zahlung zu erhalten. Erhält der Schecknehmer aufgrund des Schecks keine Zahlung durch die bezogene Bank, steht es ihm immer noch frei, von seinem Geschäftspartner die Barzahlung zu verlangen. Der Scheck bietet hierbei dem Schecknehmer die Möglichkeit, im Urkundenprozess relativ schnell und unkompliziert einen Vollstreckungstitel zu erlangen.
Damit das Scheckverfahren funktioniert, haben die Spitzenverbände der Bankwirtschaft mit der Deutschen Bundesbank das „Abkommen über den Einzug von Schecks“ geschlossen.
zwingende gesetzliche Bestandteile des Schecks
Ein Scheck liegt nur dann vor, wenn er den Formvorschriften des Scheckgesetzes entspricht (gesetzliche Bestandteile des Schecks).
In Artikel 1 Scheckgesetz sind bestimmte Bestandteile für den Scheck benannt. Wenn ein wesentlicher Bestandteil fehlt, liegt aus rechtlicher Sicht kein Scheck vor. Die gesetzlichen Bestandteile eines Schecks sind:
- Die Scheckklausel: Das Wort „Scheck“ muss im Text der Urkunde enthalten sein.
- Name des bezogenen Kreditinstituts: Der Name desjenigen, der angewiesen wird zu zahlen, muss auf dem Scheck bezeichnet sein.
- der zu zahlende Geldbetrag in Worten oder in Ziffern
- Zahlungsort
- Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
- Tag der Ausstellung
- Unterschrift des Ausstellers
Ein Scheck ohne Datum (BGH, Urteil v. 13. Mai 1997 – XI ZR 84/96, KKZ 1999, 135) oder ohne Ausstellungsort (OLG Hamm, Urteil v. 14. Oktober 1997 – 7 U 104/94, KKZ 1999, 22) ist unwirksam. Das Ausstellungsdatum muss jedoch nicht unbedingt der Wirklichkeit entsprechen; ein rück- oder vordatierter Scheck ist wirksam.
weitere gesetzliche oder kaufmännische Bestandteile des Schecks
Neben den zwingenden gesetzlichen Bestandteilen sind weitere Bestandteile gesetzlich möglich oder haben sich kaufmännisch eingebürgert::
- Geldsumme in Ziffern (gesetzlich geregelt; stimmt diese nicht mit dem Betrag in Worten überein, gilt der Betrag in Worten)
- Name des Schecknehmers (Zahlungsempfänger; gesetzlich geregelt)
- Überbringerklausel (gesetzlich geregelt)
- Schecknummer (kaufmännisch üblich)
- Kontonummer des Ausstellers (kaufmännisch üblich)
- Bankleitzahl (kaufmännisch üblich)
- Verwendungszweck (kaufmännisch üblich)
Vorlagefrist eines Schecks
Die Vorlage eines Schecks bedeutet, dass der Scheck beim bezogenen Kreditinstitut zur Zahlung eingereicht wird. In Art. 29 Scheckgesetz sind Vorlagefristen wie folgt geregelt:
- Im Inland ausgestellte Schecks: 8 Tage
- Im europäischen Ausland ausgestellte Schecks: 20 Tage
- Im außereuropäischen Ausland ausgestellte Schecks: 70 Tage
Die Vorlegefrist beginnt mit dem im Scheck genannten Ausstellungsdatum; der Ausstellungstag wird hierbei nicht mitgerechnet. Ist ein Scheck vordatiert worden, kann er auch schon vor dem Ausstellungsdatum vorgelegt werden.
Ist die Vorlagefrist abgelaufen, kann er dennoch eingelöst werden; die bezogene Bank darf aber die Einlösung verweigern.
Wurde die Vorlagefrist versäumt und wird der Scheck nicht eingelöst, verliert der Vorleger das spezielle scheckrechtliche Rückgriffsrecht. Sein Recht, die Zahlung aufgrund des der Scheckausstellung zugrundliegenden Rechtsgeschäfts zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
Arten von Schecks
Unterscheidung nach der Form der Übertragung
Nach der Form der Übertragung werden unterschieden:
Orderscheck
Nach den Vorschriften des Scheckgesetzes ist ein Scheck automatisch ein "geborenes" Orderpapier, also ein "Orderscheck". Dies bedeutet, dass die Schecksumme nur an denjenigen gezahlt werden darf, der auf dem Scheck als Zahlungsempfänger genannt ist, oder an denjenigen, dem der Scheck durch Indossament übertragen worden ist. Ein Orderscheck wird dadurch gekennzeichnet, dass ihm - in Abweichung von dem oben gezeigten Scheckformular - der Zusatz "oder Überbringer" fehlt. Es kann auch statt dieses Zusatzes der Zusatz "oder Order" angebracht werden.
Der Orderscheck ist, obwohl vom Gesetzgeber als Normalfall vorgesehen, nicht üblich. Er wird als Sicherheitsmaßnahme beim Postversand empfohlen. Im kaufmännischen Verkehr wird im Empfängerfeld anstatt des Zusatzes "oder Überbringer“ der Hinweis „oder Order“ angegeben (im oben gezeigten Formular) oder der Zusatz "oder Überbringer" einfach gestrichen. In den von Banken ausgegebenen Orderscheck-Formularen wird der Orderscheck am rechten Rand durch einen senkrechten roten Strich mit dem Text „Orderscheck“ gekennzeichnet.
Wegen des zusätzlichen Aufwands für die Banken (Prüfung der Berechtigung beziehungsweise der Indossamente) geben die Banken solche Formulare nur ungern heraus. Aus diesem Grunde ist auch auf den üblichen Inhaberscheckformularen (siehe Abbildung oben) vermerkt, dass der vorgedruckte Schecktext nicht geändert oder gestrichen werden darf. Damit wollen die Banken vermeiden, dass ein Bankkunde aus dem Inhaberscheckformular einen Orderscheck macht. Die rechtliche Wirksamkeit dieses Hinweises ist umstritten.
Das Indossament wird im kaufmännischen Verkehr auf der Scheckrückseite quer angebracht und kann ausgeführt sein
- als Vollindossament (es bezeichnet den künftigen Scheckberechtigten namentlich, beispielsweise: "an Order Max Müller, Unterschrift),
- Blankoindossament (dieses enthält keinen Namen, sondern nur den Text "an Order", Unterschrift)und bedeutet, dass das bezogene Kreditinstitut an jeden Vorleger zahlen darf; es macht den Scheck praktisch zum Inhaberscheck)
- Inkassoindossament (dies bedeutet, dass der Indossatar nur für den Insossanten einziehen darf, Text: "Wert zum Inkasso" oder "Wert zum Einzug").
Nach den Vorschriften des Scheckgesetzes ist die bloße Unterschrift auf der Rückseite des Schecks ein Blankoindossament.
Weitere, sehr seltene Möglichkeiten des Indossaments siehe Indossament.
Inhaberscheck
Beim Inhaberscheck handelt sich um einen Scheck, der auf den Inhaber oder auf eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ oder „eigene Order“ ausgestellt ist. Von Gesetzes wegen handelt es sich um ein Orderpapier, das aber durch die Inhaberklausel („oder Überbringer“/„eigene Order“) zum Inhaberscheck wird. In der Praxis wird diese Scheckart am meisten verwendet und von den Banken bevorzugt ausgegeben, da damit die strenge Form der Indossamentsprüfung wie beim Orderscheck für die Bank entfällt.
Beim Inhaberscheck sind Indossamente nicht ausgeschlossen. Rein theoretisch kann der Inhaberscheck in einen Orderscheck umgewandelt werden, indem ein beliebiger Scheckinhaber auf den Scheck ein Vollindossament setzt. Die bloße Unterschrift eines Dritten ohne jede weitere Zusätze ist ebenso wie beim Orderscheck als Blankoindossament zu werten.
Ein Rektascheck (= Namensscheck)lautet auf eine bestimmte Person, er kann durch die negative Orderklausel „nicht an Order“ nicht an andere Personen übertragen werden. Obwohl das Ausstellen dieser Schecks rechtlich zulässig ist, kommt ein solcher Scheck in der Praxis in Deutschland nicht vor, vor allem deshalb, weil die Kreditinstitute in ihren AGB die Annahme solcher Schecks ausschließen. In Frankreich und ehemaligen französischen Kolonien ist eine abgewandelte Form des Rektaschecks verbreitet. Diese Schecks tragen einen Vermerk, dass sie nicht indossabel sind, außer zur Vorlage bei einem Kreditinstitut. Damit kann nur der rechtmäßige Scheckempfänger oder sein Bankbevollmächtigter den Scheck durch Indossament bei einer Bank zum Inkasso vorlegen. Nach der Form der Einlösung wird zwischen Barschecks und Verrechnungsschecks unterschieden. Im internationalen Scheckverkehr spricht man von persönlichen Schecks (Aussteller ist eine Privatperson oder Firma) oder Bankschecks (Aussteller ist eine Bank).
Unterscheidung nach der Form der Zahlung
Barschecks
Barschecks sind Schecks, die bar an den Inhaber oder den in der Order genannten Empfänger ausgezahlt werden dürfen. Barschecks werden in der Regel nur bei der im Scheck genannten bezogenen Bank ausgezahlt.
Durch Anbringen des Vermerkes „Nur zur Verrechnung“ oder bei internationalen Schecks durch zwei parallele diagonale Striche in der rechten oberen Ecke eines Schecks wird ein Barscheck zum Verrechnungsscheck.
Verrechnungsschecks

Ein Verrechnungsscheck (V-Scheck) ist ein Scheck, der nicht bar an den Inhaber ausgezahlt werden darf. Da ein Verrechnungsscheck immer über ein Girokonto eingezogen werden muss, kann dann zumindest der Zahlungsweg des Scheckinkassos nachverfolgt werden.
Zur Kennzeichnung wird in Deutschland gemäß § 39 Scheckgesetz durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk wie beispielsweise „nur zur Gutschrift“ angebracht. Die Kennzeichnung durch zwei parallele Striche allein ist dabei nicht ausreichend. In Deutschland sind die inzwischen abgeschafften Regelungen des Scheckgesetzes für gekreuzte Schecks nie in Kraft getreten. Ausländische gekreuzte Schecks werden als Verrechnungsschecks behandelt. Der Inhaber eines fremden Barschecks darf diesen auf der Vorderseite sonst nirgends beschriften.
Der Vermerk kann handschriftlich angebracht werden. Ein einmal angebrachter Vermerk verliert seine Wirkung auch durch Streichung oder Ähnliches nicht.
Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung auf den Scheck. Bei Barauszahlung haftet der Bezogene dem Aussteller für einen Schaden, der dadurch entsteht, dass die Scheckforderung nicht demjenigen zugekommen ist, dem der Aussteller den Scheck zugewandt hat. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Schecksumme begrenzt.
Ein Verrechnungsscheck beugt Missbrauch vor, da eine Feststellung des Einlösers erleichtert wird. Höhere Sicherheit bringt ein Orderscheck.
Schecks zur Gutschrift auf ein Girokonto werden unter Vorbehalt gutgeschrieben. Scheckbetrug (Betrug nach § 263 StGB, ohne dass dieser im Gesetz besonders erwähnt wird) liegt vor, wenn ein Scheckaussteller einen Scheck übergibt, obwohl er Kenntnis von einer mangelnden Deckung hat („fauler Scheck“).
Im Falle eines mangels Deckung nicht eingelösten Schecks hat der Einlöser nach § 605 ZPO die Möglichkeit, seinen Anspruch im Rahmen eines Urkundenprozesses durchzusetzen. Diese Zivilprozessart zeichnet sich gegenüber dem normalen Zivilprozess durch eine wesentlich kürzere Verfahrensdauer und ein einfacheres Verfahren aus. Aber man darf eine Woche verlängern
Unterscheidung nach der Sicherheit des Zahlungsverkehrs
Bankschecks
Bankschecks sind vor allen Dingen im internationalen (häufig interkontinentalen) Zahlungsverkehr gebräuchlich. Der Zahlungspflichtige kauft bei seiner Bank einen Scheck. Aussteller – und damit zahlungsverpflichtet gegenüber dem Zahlungsempfänger – ist jetzt nicht mehr der Zahlungspflichtige, sondern die ausstellende Bank. Vorteil: Da Banken sich eher über die Bonität einer Bank Informationen beschaffen können, werden diese Schecks in der Regel schneller eingelöst oder angekauft. Außerdem werden diese Schecks dadurch häufig schneller eingelöst, da der Inkassoweg nur bis zur bezogenen Bank läuft und nicht bis ins Ausstellungsland. Der Zahlungspflichige kann Zahlung durch Bankscheck veranlassen, wenn er die Bank des Zahlungsempfängers nicht kennt. Verwendet werden Bankschecks häufig auch, wenn die Zahlung in einem Drittland erfolgen soll und der Zahlungsempfänger dies dem Zahlungspflichtigen nicht offen mitteilen will.
bestätigte Schecks (Einlösungsgarantie)
Die Bestätigung von Schecks, also die verbindliche Zusage seiner Einlösung, ist in Deutschland der Bundesbank vorbehalten (siehe Bestätigter LZB-Scheck).
Euroscheck
Zur Sicherung des Zahlungsverkehrs hatten die Banken den Euroscheck (EC-Scheck)eingeführt. Hierbei garantiert das bezogenen Kreditinstitut die Einlösung des Schecks bis zu einem bestimmen Betrag, wenn dem Schecknehmer bei Übergabe des Schecks eine gesonderte EC-Karte vorgezeigt wird, die die Einlösungsgarantie des bezogenen Kreditinsituts verkörpert. Die Einlösungsgarantie ist also nicht auf den Scheck selbst geschrieben, sondern auf eine gesonderte EC-Karte; damit wird das Verbot einer Einlösungsgarantie auf dem Scheckformular selbst umgangen. Die Scheckgarantie kommt zustanden, indem auf der Rückseite des Schecks die Nummer der EC-Karte notiert wird.
Diese Form des bestätigten Schecks ist inzwischen durch die europaweiten Geldautomaten abgelöst worden.
Reiseschecks (Traveler Check)
Eine Besonderheit sind Reiseschecks (auch: Travelerscheck, Traveler Cheque), da sie international als Zahlungsmittel akzeptiert werden und versichert sind. Reiseschecks sind sicherer als Bargeld. Bei Verlust werden sie vor Ort kostenlos und i. d. R. innerhalb von 24 Stunden ersetzt. Da beim Kauf von Reiseschecks einer fremden Währung der günstige Briefkurs angewendet wird, ist eine kostengünstige Bargeldversorgung im Ausland möglich. Die Schecks gibt es von mehreren Anbietern (beispielsweise American Express, Thomas Cook) und in unterschiedlichen Währungen und Stückelungen. Gegen eine Gebühr, die in der Regel 1 % beträgt, können sie bei Banken und Sparkassen gekauft werden. Beim Kauf wird auf jedem Scheck unterschrieben. Beim Einlösen ist eine zweite, identische Unterschrift auf dem Scheck erforderlich.
Das Scheckinkasso
Das Scheckinkasso entspricht der Scheckgutschrift nach Eingang (n. E.). Dies bedeutet für den Scheckbegünstigten, dass er erst seine Gutschrift erhält, sobald ein effektiver Geldeingang der Bank zu verzeichnen ist.
Einreichung zum Inkasso, wenn:
- Abgelaufene Scheckvorlagefrist (Deutschland: 8 Tage. Europa 20 Tage. Übersee: 70 Tage. USA: Verfallsdatum auf Scheck)
- Veraltete Schecks
- Bestandteile fehlen
- Auslandsbank kaum bekannt
- Bislang nicht bekannter Kunde von Begünstigtem
Ablauf:
- Ausstellung eines Schecks durch den Zahlungspflichtigen und Versand an den Begünstigten
- Einreichung des Schecks durch den Begünstigten bei seiner Hausbank zur Gutschrift
- Scheckeinzug bei der bezogenen Bank
- Gutschrift Inkasso
- Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen
- Erst wenn Geld bei Empfängerbank gutgeschrieben ist, erfolgt Gutschrift beim Begünstigten.
Ablauf einer Zahlung per Verrechnungsscheck
- Schuldner bezahlt gegenüber Gläubiger per Scheck.
- Gläubiger erteilt Einlösungsauftrag an seine Bank.
- Bank des Gläubigers nimmt vorläufige Gutschrift auf Konto des Gläubigers vor und führt Verrechnung des Schecks mit Bank des Schuldners durch.
- Bank des Schuldners zieht Scheck ein, und belastet das Konto des Schuldners.
- Nach Eingang der Zahlung bei der Bank des Gläubigers erfolgt endgültige Gutschrift des Betrages auf dessen Konto.
Sonstiges
Auch bestimmte Gutscheine mit Zahlungsfunktion werden als Schecks bezeichnet, z. B. Restaurantschecks. Diese Gutscheine unterliegen lediglich zivilrechtlichen Bestimmungen, da sie keine Schecks im Sinne des Scheckgesetzes sind.
Bei einem Haushaltsscheck handelt es sich um ein behördliches Formular.
Siehe auch
Weblink
- Text des Scheckgesetzes
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