Mindestlohn

festgelegtes kleinstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 12. Juni 2007 um 22:31 Uhr durch Livani (Diskussion | Beiträge) (Monopson-Macht ausgelagert nach"Der Arbeitsmarkt als außergewöhnlicher Markt", da dort schon vorhanden). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe durch eine gesetzliche Regelung oder durch einen Tarifvertrag festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmern als Minimum zusteht. Tarifliche Mindestlöhne können auch auf nicht-tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden sein. Die Höhe des Mindestlohns ist meist als Mindest-Monatslohn für eine Vollzeitstelle oder als ein Mindeststundenlohn festgelegt.

In Deutschland bestehen in wenigen Branchen Mindestlöhne, in Österreich und der Schweiz gibt es einen solchen nicht.

Drei Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO) haben die Einrichtung von Mindestlohnregelungen zum Thema, und über 100 Staaten haben wenigstens eine von ihnen ratifiziert.

Kontroverse um die Einführung eines Mindestlohns

Zu einer Einführung eines Mindestlohns in Deutschland gibt es gegensätzliche Standpunkte, die in unterschiedlicher Weise theoretisch und empirisch begründet werden.

Zugunsten eines Mindestlohns wird folgendes angeführt :

  • Sozialpolitiker sehen in ihnen einen Mindeststandard: Der Mindestlohn sichere den Beschäftigten eine für die Lebenshaltung auskömmliche Lohnhöhe über oder entsprechend des Existenzminimum zu und helfe dabei, Armut der Arbeitenden zu bekämpfen.
  • Durch Mindestlöhne würde das angeblich bestehende Machtgefälle zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern teilweise ausgeglichen. Mindestlöhne beteiligten die arbeitende Bevölkerung am gesamtwirtschaftlichen Wachstum, wenn sie regelmäßig erhöht würden. Schließlich diene ein Mindestlohn der verbesserten Gleichstellung von Männern und Frauen, da Frauen teilweise schlechter bezahlt werden als Männer. Ein Mindestlohn könne zumindest im Niedriglohnbereich diese unterschiedlichen Entlohnungen verringern oder abschaffen.

Als Gegenargumente werden eingebracht:

  • Der Mindestlohn führt nach Ansicht von Wirtschaftsexperten zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen, bei denen deren Ertrag aus der Arbeit geringer ist als die Kosten des Arbeitsplatzes und schaffe bzw. vergrößere deshalb die Arbeitslosigkeit [1] .
  • Durch dass „Erodieren“ des Humankapitales der Arbeitslosen, basierend auf der Annahme, dass die arbeitsmarktrelevanten Fähigkeiten der sich selbstüberlassenen Arbeitslosen verkümmern, wird die Begünstigung des Entstehens einer perspektivlosen, langzeitarbeitslosen „Unterschicht“ befürchtet.
  • stetig steigende Mindestlöhne führten zu einem hohen Produktivitätsdruck bei den Arbeitsplätzen, mit der Folge, dass systematisch niedrigqualifizierte und leistungsschwache Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit gedrängt würden.
  • Die Gegner von gesetzlichen Mindestlöhnen vermuten bei hohen Mindestlöhnen einen Abbau von Arbeitsplätzen besonders bei Jugendlichen, Alten und Frauen und im gering qualifizierten Bereich, verbunden mit der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland und einer Abwanderung in die Schwarzarbeit.

Wirtschaftstheoretische Überlegungen

Die verschiedenen Wirtschaftstheorien haben unterschiedliche Auffassungen über die ökonomischen Auswirkungen eines Mindestlohns.

Vertreter von klassisch oder neoklassisch orientierten Strömungen wie Monetarismus oder Angebotstheorie, Neue Institutionenökonomik oder Ordoliberalismus stehen einem Mindestlohn skeptisch oder ablehnend gegenüber (in Deutschland z.B. die Mehrheit der Ökonomik-Professoren und die Mehrheit des Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung).

Befürwortet werden Mindestlöhne vor allem von Vertretern des Keynesianismus und der sozialistischen Wirtschaftstheorie (in Deutschland z.B die Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik).

Unstrittig ist, dass nicht die bloße Existenz, sondern die Höhe des Mindestlohns in Relation zum allgemeinen Lohnniveau maßgeblich für die Wirkungen eines Mindestlohnes sind. Bewegt sich der Mindestlohn auf einem sehr niedrigen Niveau, dass 95% oder mehr der Arbeitnehmer ein Arbeitseinkommen oberhalb des Mindesteinkommens realisieren, dann lässt sich kaum eine Beeinträchtigung der Märkte durch den Mindestlohn herleiten, andererseits ist auch der sozialpolitische Effekt bei diesem Niveau eher gering. Bewegt sich der Mindestlohn demgegenüber auf einem sehr hohen Niveau, dann kann er den Arbeitsmarkt beeinträchtigen und zu Arbeitslosigkeit führen, insbesondere bei den niedrigqualifizierten und leistungsschwachen Gesellschaftsgruppen. Die Höhe des Mindestlohnes stellt daher die zentrale Steuerungsgröße bei der Frage dar, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Märkte und damit eine erhebliche Selbstschädigung der jeweiligen Gesellschaft angenommen wird.

Neoklassik

Nach der neoklassischen Lehrmeinung führen Mindestlöhne zum Verlust von Arbeitsplätzen oder bleiben bestenfalls wirkungslos [2].

Aufgrund der Gesetze von Angebot und Nachfrage stellt sich auf einem freien Markt stets ein (dynamisches) Gleichgewicht ein, so auch auf dem Arbeitsmarkt. Es handelt sich dabei um die Situation, bei der die Menge der angebotenen Arbeitskraft mit der nachgefragten Arbeitskraft sowie der angebotene Lohn mit dem nachgefragten Lohn übereinstimmt. Dieser wird dann als Gleichgewichtslohn bezeichnet. Durch interventionistische Einführung von Mindestlöhnen würde das Marktgleichgewicht gestört.

Datei:Hoher Mindestlohn.PNG
Hoher Mindestlohn (wie in der VWL oftmals üblich, sind die Achsen vertauscht) aus Sicht des einzelnen Unternehmens. Die Lohnhöhe bestimmt somit die Anzahl der Arbeitsplätze und nicht etwa umgekehrt. S = supply/Angebot. D = demand/Nachfrage.)

Mindestlohnarbeitslosigkeit

Liegt der Mindestlohn so hoch, dass er Auswirkungen auf die Lohnhöhe hat, so ist Mindestlohnarbeitslosigkeit die Folge.

Liegt der Mindestlohn   über dem Gleichgewichtslohn   – darf also unterhalb des Mindestlohns keine Arbeit mehr angeboten bzw. nachgefragt werden – hat das folgende Effekte:

  1. Die Unternehmen als die Nachfrager von Arbeit (Kurve D) sind zu dem höheren Preis lediglich bereit, eine geringere Menge Arbeit ( ) als im Gleichgewicht ( ) nachzufragen.
  2. Die Menschen, als die Anbieter von Arbeit (Kurve S), wären zu dem höheren Preis bereit, mehr Arbeit ( ) anzubieten als im Gleichgewicht.

Die Menge an unfreiwilliger Arbeitslosigkeit besteht aus der Differenz zwischen   und  .

Die negativen Auswirkungen (Wohlfahrtsverluste) des Mindestlohns werden deutlich wenn man beachtet, dass es

  1. Unternehmen gibt, die zusätzliche Arbeitsplätze zu einem Lohn zwischen dem Gleichgewichtslohn   und dem Mindestlohn   anbieten würden, und
  2. Menschen gibt, die zu diesem niedrigeren Lohn bereit wären zu arbeiten.

Ein wirksamer Mindestlohn bringt nach der neoklassischen LehrmeinungVorteile für Beschäftigte, die ihrn Arbeitsplatz behalten können, und schädigt jene, die dadurch arbeitslos werden oder als bereits Arbeitslose eine Verminderung der Chance auf einen Arbeitsplatz hinnehmen müssen.

Die Unternehmen können auf Einführung eines wirksamen Mindestlohns auf verschiedene Arten reagieren:

  • Sie können rationalisieren und den Faktor Arbeit ersetzen, beispielsweise durch Maschinen (Automatisierung)
  • sie können arbeitsintensive Schritte verstärkt auslagern (Lohnherstellung im Ausland (Outsourcing) oder Einkauf von Zwischenprodukten auf dem Weltmarkt
  • sie können ihre Preise erhöhen und damit versuchen, die gestiegenen Kosten an die Kunden weiterzugeben (Lohn-Preis-Spirale, Inflation)
  • sie können Gewinneinbußen in Kauf nehmen und sich dadurch ihre Investitionstätigkeit reduzieren - Verzicht auf neue Arbeitsplätze
  • sie können in extremen Fällen den Standort oder auch das Geschäftsfeld bzw. den Unternehmensgegenstand wechseln
Datei:Niedriger Mindestlohn.PNG
Niedriger Mindestlohn

Unwirksamer Mindestlohn

Liegt der Mindestlohn   unterhalb des Gleichgewichtslohns  , so hat die Einführung eines Mindestlohns in der Theorie keinerlei Auswirkungen auf die Lohnhöhe W oder Arbeitsmenge L. Der sich aus dem Marktgeschehen ergebende Gleichgewichtspreis würde dennoch bezahlt werden.

Vertragsfreiheit

Wenn der Mindestlohn über dem Marktlohn liegt verbietet er Arbeitsverhältnisse mit einem Lohn zwischen Markt- und Mindestlohn, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer freiwillig eingegangen worden wären und von dem sich beide Seiten Vorteile versprochen hätten. Dies stelle einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Dem wird entgegengehalten, dass die Voraussetzung der Vertragsparität in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei. Dem kann wiederum entgegen gehalten werden, dass die Arbeitslosigkeit selber Folge des staatlichen Interventionalismus bzw. der Kartellierung des Arbeitsmarktes ist. Der Mindestlohn stellt so gesehen einen Baustein der Abwärtsspirale aus staatlichen Interventionen, ausufernder Bürokratie und Ausweichbewegungen der Marktakteure dar.

Während solche Arbeitsverhältnisse nach Einführung eines Mindestlohnes nicht mehr legal möglich sind, ist in der Praxis eine illegale Beschäftigung zum vereinbarten Lohn möglich. Der Mindestlohn fördert damit potenziell die Schwarzarbeit, unbezahlte Überstunden und (Schein)selbstständigkeit. Praktisch ist dieser Effekt durch die enorme Unsicherheit, die bei der Bezifferung des allgemeinen Umfangs der Schwarzarbeit besteht, so gut wie nicht belegbar.

Lenkungsfunktion

Niedrige und sinkende Löhne stellen kein Versagen des Marktes dar, sondern haben eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle Funktion: Sie signalisieren ein Überangebot an Arbeitskräften in dem betroffenen Bereich und veranlassen die arbeitswilligen Menschen, sich anderen Branchen, bzw. Berufen sowie Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzuwenden. Diese Lenkungsfunktion des Lohnes wird durch eine Mindestlohnregelung behindert. Beispiel: Einer der beliebtesten Ausbildungsberufe der Schulabgänger/innen ist der Friseurberuf. Durch das daraus resultierende große Angebot an Friseuren sind in dem Beruf mittlerweile nur noch geringe Löhne zu erzielen, sofern die Friseur/innen überhaupt eine Beschäftigung finden. Weiter sinkende Löhne machen den Beruf insbesondere für Einsteiger unattraktiver und reduzieren damit tendenziell die Zahl der Friseur/innen, was mittelfristig wieder zu einer Entspannung der Situation führen muss, da eine gewisse Nachfrage nach Friseuren auf jeden Fall bestehen bleibt. Eine Mindestlohnregelung würde hingegen unter Umständen nicht weiterhelfen: Die Menschen lassen sich auch bei höheren Friseurkosten die Haare nicht häufiger schneiden. Aber im Vertrauen auf einen gesetzlichen Mindestlohn, der auf dem Papier bestünde, ließen sich Menschen weiterhin zum (zur) Friseur(/in) ausbilden. Durch das weiterhin wachsende Angebot an Friseur/innen würde sich deren Situation verschlechtern, obwohl das Gegenteil beabsichtigt war.

Ein weiterer Effekt hoher Mindestlöhne ist in Thailand zu beobachten gewesen. Dort betrug der gesetzliche Mindestlohn 70 % des nationalen Durchschnittseinkommens. Dieser hohe Wert (in Europa üblich sind Beträge zwischen 33 % und 50 %) führte dazu, dass der Mindestlohn nicht nur als Unter-, sondern vielmehr zugleich als Obergrenze des Lohns fungierte. In einem solchen Fall schadet der Mindestlohn der Produktivität, da individuelle Leistung und die Ertragssituation eines Unternehmens nicht gebührend in Tarifverhandlungen zwischen Belegschaft und Geschäftsführung berücksichtigt werden konnten.[3]

Kritik

Damit der Mindestlohn die nach dem neoklassischen Modell postulierten Effekte hat, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss der Arbeitsmarkt ein dem Gütermarkt vergleichbarer Markt sein. Dazu wird kritisch angemerkt, dass der Arbeitsmarkt aufgrund staatlichen Interventionalismus und Versagen von staatlichen Aufgaben als Marktordungsmacht erheblichen Störungen unterworfen ist, die als Hauptgrund für einen Großteil der Arbeitslosigkeit angesehen werden. Ein Ausweiten des staatlichen Interventionalismus stelle so gesehen nicht Teil einer Korrektur der Störung des Arbeitsmarktes dar, sondern führe zu einer weiteren massiven Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Arbeitsallokation und somit zu Wohlstandseinbußen und verstärkter Arbeitslosigkeit.

Zweitens muss entweder das Angebot oder die Nachfrage nach Arbeit im unteren Lohnsegment wenigstens langfristig elastisch sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der höhere Lohn zusätzliche Arbeitsuchende generiert oder wenn Unternehmen auf Erhöhungen des Mindestlohns mit einem Rückgang der Nachfrage nach Arbeit reagieren. Empirische Ergebnisse deuteten eher kurzfristig auf eine niedrige Elastizität der Arbeitsnachfrage im Niedriglohnsektor hin. Aus beiden Gründen sind nach Ansicht der Keynsianisten die Voraussetzungen für eine neoklassische Betrachtungsweise nicht erfüllt.

Der Arbeitsmarkt als außergewöhnlicher Markt

Die Gültigkeit der neoklassischen Theorie, der Arbeitsmarkt sei ein Markt wie jeder andere Markt auch, wird von keynesianischen Ökonomen in Frage gestellt.[4] Arbeitsmärkte gelten im Keynesianismus nicht als „freie“ Gütermärkte, sondern als regulierte Märkte. Die sehr heterogenen Lenkungen von Staat und Tarifparteien bestehen unter anderem in der Lohnfindung durch Kollektivverhandlungen, gesetzlichen Bestimmungen zur sozialen Sicherung wie Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, dem Arbeitsschutz oder auch der Arbeitsvermittlung.

Eine Kritik gilt der Anwendung einer normalen Arbeitsangebotsfunktion. Normalerweise sollte mit steigendem Lohn auch das Arbeitsangebot steigen. Entsprechend des Freizeiteffektes könnte ein höheres Einkommen allerdings in zusätzliche Freizeit investiert werden (der Einkommenseffekt dominiert den Substitutionseffekt) und der Arbeitseinsatz damit mit höherem Lohn sinken. Falls dies gilt, so könnte es nicht nur einen Gleichgewichtspunkt zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage geben, sondern mehrere. Ein richtig gewählter Mindestlohn könnte nach dieser Darstellung die Wahl des Hochlohn-Gleichgewichtes erzwingen - eine Überlegung, die prinzipiell sogar im Einklang mit neoklassischen Überlegungen angestellt werden kann.

Walter Eucken sieht im "anomalen Verhalten des Angebots gerade auf den Arbeitsmärkten" [5] eine der Herausforderungen für die Ordnungs- und Wettbewerbspolitik. Diese Anomalie besteht darin, dass gerade im Niedriglohnbereich eine Lohnsenkung zu einer Ausweitung des Arbeitsangebots führe, weil Arbeitnehmer (bzw. Arbeitnehmerfamilien) zur Sicherung ihrer Existenz versuchten, hierdurch den Einkommensverlust zu kompensieren. Tritt eine solche Entwicklung nur lokal oder in einer bestimmten Branche auf, könnte es durch Mobilität und berufliche Umorientierung der Arbeitnehmer gelöst werden. Als letzten Ausweg sieht jedoch auch Eucken: "Wenn sich trotzdem das Angebot auf einem Arbeitsmarkt nachhaltig anomal verhalten sollte, würde die Festsetzung von Minimallöhnen akut werden." [6]

Bei einem derartigen Verlauf der Arbeitsangebotsfunktion ist jedoch nicht gewährleistet, dass es unter Marktbedingungen überhaupt zu einem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage kommt.

Ferner gebe es Fälle von Marktversagen, in denen der reale Markt nicht mehr fähig sei, die Lohnhöhe selbst zu regulieren. Wenn die Arbeitgeber über monopsonistische Macht verfügten, das heißt finanzielle Notlagen oder Angst vor Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmer/innen ausnutzen, könne sich durch dieses Machtungleichgewicht ein Lohnniveau ergeben, das unterhalb des theoretischen freien Marktlohnes liegt. Ein Mindestlohn würde in diesem Fall eine Art Monopolpreisüberwachung darstellen. Dem wird entgegengehalten, dass es in marktwirtschaftlichen Systemen immer eine Vielzahl von Arbeitgebern gebe (in Deutschland beispielsweise über 3 Millionen), so dass die Gefahr einer Diktion der Löhne aufgrund einer monopsonen Stellung des Arbeitgebers gering sei.

(Neo)Keynesianismus und Kaufkrafttheorie

Gesamtwirtschaftliche Nachfrage

Im Zusammenhang mit den Theorien John Maynard Keynes' wird eine nachfragestützende Wirkung des Mindestlohns postuliert. Die Monetaristen (um den Nobelpreisträger Milton Friedman) wiederum haben den Nachweis erbracht, dass der exogene Impuls des Keynsianismus, der für den Nachfrageeffekt benötigt wird nicht durch eine Lohnerhöhung erzeugt werden kann. Einzelne Unternehmen handelten mikroökonomisch und marktwirtschaftlich (the invisible hand) gesehen vernünftig, wenn sie ihre Lohnkosten und damit die Löhne gering halten wollen. Nach keynesianischer Ansicht handelten sie damit aber auf der makroökonomischen Ebene schädlich, weil die realisierbare Nachfrage mit den Löhnen gleichfalls sinkt. Dies führe zu einer Schwächung der Binnenwirtschaft und damit zu Arbeitslosigkeit.

Ein Mindestlohn erhöhe das Einkommen der Niedriglohn-Angestellten und sorge so dafür, dass sie durch einen erhöhten Lebensstandard mehr Produkte nachfragen könnten. Durch diese Steigerung der Nachfrage werde die Wirtschaft angekurbelt, die Auslastung von Produktionsstätten gesteigert und Arbeitslosigkeit verringert. Hinzu kommt, dass Bezieher/innen von Niedrigeinkommen häufig gezwungenermaßen eine sehr geringe Sparquote aufweisen oder sogar bereits verschuldet sind. Das durch den Mindestlohn steigende Einkommen dieser Gruppe werde daher zu hohen Anteilen direkt in den Konsum fließen.

Kritiker der Kritiker sehen ein Problem der Argumentation darin, dass die Unternehmen (in t0) nicht mehr Güter produzieren würde und somit auch nicht über mehr Geld verfügen, es müsse daher entweder Leute entlassen, bei anderen die Gehälter kürzen oder die Gewinne schrumpfen. Dies habe zur Folge, dass die kumulierte Nachfrage sich nicht verändert, sondern es nur Verlagerungen bei der Nachfrageentscheidung gäbe, in der Regel aufgrund der niedrigeren Sparquote der neuen Nachfragerstruktur, nähme die Nachfrage nach Investitionsgütern ab. Dies führe mittel und langfristig zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit.

Gewerkschaftsnahe Kreise negieren diese Zusammenhänge und stellen folgende defacto vollständig (d.h. soweit aufgrund des Thesenaufbaues) falsifizierte Thesen entgegen. Sie seien kurz mit Kurzskizze der Falsifikation dargestellt.

1. These: Unternehmen können Preiserhöhungen am Markt durchsetzen und dadurch würde die reale Kaufkraft gesteigert, da auch die Konkurrenz höhere Löhne zahle.

1.a) Es ist in einer globalen Wettbewerbswirtschaft zu beobachten, dass sich in homogener Konkurrenz befindliche Produkte im Preiswettbewerb befinden. Eine Preiserhöhung ist unabhängig von den jeweiligen Kosten des einzelnen Unternehmens nicht durchsetzbar. Beispiel: DSL Anschlüsse Telekom - Arcor usw... eine Anhebung der Preise führt damit beobachtbar und belegbar zu Umsatzeinbußen. Dies widerlegt die Behauptung unmittelbar aus der Beobachtung.

1.b) Wenn die Preisniveaus bei gleicher Gütermenge angehoben werden spricht man von Inflation, d.h. selbst wenn die Unternehmen die Preise anheben könnten, würde dies nur die nominale nicht aber die reale Menge nachfragbarer Güter erhöhen, da diese Güter ja teuerer wären - wenn alle Güter und Einkommen gleich angehoben würden. Die sehr erfolgreiche Inflationssteuerung der EZB und früher der Bundesbank basiert auf dem Konzept der Geldmengensteuerung (siehe auch der Fischerschen Verkehrsgleichung) der Zusammenhang zwischen Geldmenge, Preis, Realgütermenge ist evident. Da aber sich die Einkommen und Preise nicht zeitgleich ändern, nimmt die reale Menge der nachgefragten Güter unter Umständen aufgrund der erhöhten Unsicherheit und der erheblich höheren Transaktionskosten ab. Da zur Produktion der veränderten Nachfrage bereits getätigte Investitionen entwertet werden und zugleich neue Investitionen zu tätigen sind um die erhöhte Nachfrage in anderen Bereichen bedienen zu können, findet einerseits eine Vernichtung eines Teils des investierten Kapitalstocks statt und andererseits wird eine Umwidmung der Kapitalstocks nötig. In diesem Zusammenhang sei auch auf lokale Engpässe, Flaschenhälse hingewiesen die die Anpassungsprozesse erheblich beeinträchtigen und zur Standortverlagerung führen können. (Beispiel: die benötigten Fachkräfte sind nicht verfügbar, Bürokratische Genehmigungsverfahren mit sehr langer Laufzeit - 30 Monate für Baugenehmigung ...)

1.c) Auch sind verschiedene Branchen und Unternehmensgrößen innerhalb einer lokalen Wirtschaft verschieden von den Mindestlöhnen betroffen. So dass grade Unternehmen mit Strategien die verstärkt auf niedrigqualifizierte Arbeitskräfte setzen unter Druck geraten. Beispiel: Landwirtschaft - 20 Handapfelpflücker oder 1 Person die eine Apfelpflückmaschine bedient. Die Firma die mit hohen Personaleinsatz als Strategie produziert erleidet durch Mindestlöhne eine Nachteil - die andere Firma nicht. Die Wettbewerbsfähigkeit verschiebt sich. Folgen sind Umschichtungen der Unternehmensgröße, Veränderungen der Strategien und Verlagerungen des Fokus bei Prozessinnovation hin zur Entwicklung von arbeitskraftsparenden Prozessen.

2. These: Die Verlagerung von Einkommen (Substitutionseffekt) von höheren zu niedrigeren Einkommensbeziehern führt zu einer Verringerung der Sparquote und dies sei positiv. Das Sparargument hat das DIW widerlegt: Wirtschaftspolitische Ueberlegungen: Sparen als Voraussetzung zum Investieren?.

2.a) Jedes Unternehemen hat einen Kapitalstock aus Eigen- und Fremdkapital. Der Prozess der Kapitalbildung wird sparen genannt. D.h. nur die Differenz von dem was ich Einnehme und dem was ich für Konsum ausgebe kann mir für Investitionen zur Verfügung stehen. Dieser einfache (definitorische) Zusammenhang wird auch von Keynes selbst in seinen Arbeiten anerkannt. (Wichtig ist das kann → notwendige nicht hinreichende Bedingung). Es lässt sich ein eindeutiger und klarer Bezug zwischen einem Investitionsbetrag und dem Bereitsteller des Investitionsbetrages, dem Sparer herstellen. Beispiele: Bankbilanz Geldbeschaffung und Geldverwendung --> Eine Bank muss Geld einsammeln (bei Sparern) d.h. Zentralbankgeld und Geldäquivalente besitzen (siehe dazu Geldpolitik) um Kredite ausgeben zu können. Die These, dass es keinen Zusammenhang gibt zwischen Sparen und Investieren ist dadurch eindeutig falsifiziert.

Kritik

Kritiker keynesianischer Positionen erwähnen, dass die vom Mindestlohn betroffenen Unternehmen der arbeitsintensiven Branchen durch eine Nachfrageerhöhung, die sie durch Lohnerhöhung selbst finanzieren, keinen Vorteil erlangen würden. Gesamtwirtschaftlich betrachtet würden diejenigen Unternehmen Vorteile aus dem Kaufkraftgewinn der Lohnempfänger genießen, die von der ursächlichen Lohnerhöhung nicht belastet wären. Dies seien zum einen die Unternehmen der kapitalintensiven Wirtschaftszweige, die relativ wenig Menschen beschäftigen. Zum anderen seien dies ausländische Unternehmen, die oftmals bereits kostengünstiger produzierten. Eine Begünstigung dieser Wirtschaftszweige widerspräche der sozialpolitischen Intention einer Mindestlohnregelung.

Nach Ansicht der Kritiker einer nachfrageorientierten (geschlossenen) Wirtschaftspolitik könnten die Unternehmen die höheren Lohnkosten im übrigen durch Preiserhöhungen ausgleichen (Inflation), was einerseits den sozialpolitisch beabsichtigten Kaufkraftgewinn der Mindestlohnempfänger hinsichtlich der betroffenen Produkte neutralisieren würde und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Produkte auf dem Weltmarkt behindere.

Auch ist das keynesianische Modell zunächst auf einen geschlossenen Markt bezogen. Im Rahmen der Globalisierung führt eine Kaufkraftsteigerung zur Erhöhung des Importes der günstigeren ausländischen Produkte und damit zu mehr Beschäftigung im Ausland zulasten der Inlandsbeschäftigung. Höhere deutsche Kaufkraft führt z. B. mit dem Kauf neuer Handys (aus Finnland, China) unmittelbar zu mehr Beschäftigung in Asien und Finnland, mittelfristig kann unter Umständen der deutsche Export dadurch stimuliert werden und dies kann dazu führen, dass Unternehmen der deutschen Exportwirtschaft, die größtenteils hoch kapitalintensiv ist und nur wenige Niedrigqualifizierte beschäftigt, volle Auftragsbücher und hohe Gewinne beschert werden. Durch diesen Sachverhalt wird die Produktion arbeitsintensive durch Niedrigqualifizierte hergestellte handelbare Produkte ins Ausland verlagert und durch im Inland produzierte handelbare kapitalintensive von Hochqualifizierten produzierte Produkte bezahlt.(ggf. über eine längere Handelskette - beispielsweise Finnland kauft in Frankreich, Frankreich kauft in Deutschland).

Der Keynesianismus hat heute, daher in der angelsächischen Welt sowie aus wissenschaftlicher Sicht seine Bedeutung weitgehend eingebüßt. Weiterentwicklungen des Keynsianismus, der Neokeynesianismus, erlaubt zwar temporär einen Nachfrageeffekt, langfristig gilt allerdings auch nach dieser Theorie der zuvor beschriebene neoklassische Ansatz. Diese Weiterentwicklungen haben bei weitem nicht die Bedeutung, die der Keynsianismus vor 50 Jahren hatte und stellen eine Außenseitertheoriengebäude dar.

Verhalten in Modellsimulationen

Bei einem Experiment mit einem simulierten Arbeitsmarkt fanden Ökonomen von der Universität Zürich und der Universität Bonn heraus, dass Mindestlöhne im Modell neben den ökonomischen Effekten auch Verhaltensänderungen bewirken.[7] Zu den ökonomischen Effekten gehört, dass sich der Marktlohn bei vorhandenem Mindestlohn erkennbar über dessen Niveau einpendelt, auch wenn er vor Einführung eines Mindestlohns deutlich darunter gelegen hatte. Durch den Mindestlohn stieg also der Reservationslohn deutlich an, unterhalb dessen niemand Arbeit annimmt.

Bei einer Abschaffung des Mindestlohns sank der Marktlohn hingegen nur unwesentlich. Dies wird auf die Verhaltensänderung der Angestellten in der Modellökonomie zurückgeführt, die einen Maßstab für eine „faire“ Entlohnung erhalten hatten und hinter dieses Niveau nicht wieder zurückfallen wollten.

In dem Experiment, das ohne Berücksichtigung der möglichen Insolvenz der Unternehmen durchgeführt wurde, stieg die Anzahl der Beschäftigten je Unternehmen bei gleichzeitig sinkenden Gewinnen deutlich an. Dies erklären die Autoren mit den geringeren Grenzkosten, die für einen neuen Angestellten zu zahlen sind: Ohne Mindestlohn müssten die Unternehmen bei Aufstockungen der Belegschaft irgendwann Beschäftigte einstellen, die nicht bereit sind, zu Niedriglöhnen zu arbeiten. Dies führt zur Forderung nach Lohnerhöhungen unter den etablierten Angestellten, so dass mit jeder Neueinstellung hohe Grenzkosten verbunden sind. Bei bestehendem Mindestlohn sind zwar die Grundausgaben höher, aber die Kosten pro neuem Angestellten bedeutend geringer, was Neueinstellungen begünstigt.

Auswirkungen von sozialen Transferleistungen auf die Mindestlohnhöhe

In Staaten ohne Mindestlöhne können soziale Transferleistungen Mindestlohn-ähnliche Wirkungen entfalten. Dies geschieht, wenn zur Existenzsicherung Transfers bei Arbeitslosigkeit gezahlt werden, die mit Annahme von Arbeit entfallen.

In vielen Ländern werden nicht existenzsichernde Löhne aufgestockt. Dabei werden die bei Nichterwerbstätigkeit bezogenen Unterstützungszahlungen jeweils um einen bestimmten Anteil des Einkommens, die Transferentzugsrate, gekürzt. Herrschende Meinung unter Ökonomen ist, dass auch bei diesen Kombilohnsystemen ein bestimmter Lohnabstand vom arbeitsfreien Einkommen gewahrt werden müsse, damit Arbeit angenommen wird. Daraus ergibt sich dann je nach Ausgestaltung der Sozialsysteme ein Quasi-Mindestlohn. Er wird nicht per Gesetz, sondern durch den von den Transfersystemen veränderten Markt bestimmt. In Deutschland hingegen ist mit dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bundesweit faktisch ein Kombilohn eingeführt worden [8].

Wissenschaftliche Studien

Die Untersuchung der Wirkung von Mindestlöhnen wurde häufig in Auftrag gegeben, oft in Verbindung mit klaren politischen Intentionen der Auftraggeber. Unter den erfassten Daten befinden sich besonders die sozialen Auswirkungen sowie die Effekte auf den Arbeitsmarkt.

Prognosen

Einer Studie des Institut Arbeit und Technik an der Fachhochschule Gelsenkirchen (IAT) zufolge hätten 4,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Auf die Unternehmen kämen 10 bis 12 Milliarden Euro Zusatzkosten zu, von denen allerdings auch der Staat über Steuereinnahmen sowie 3,7 bis 4,2 Milliarden Euro Mehreinnahmen (ohne Mehrwertsteuer 19 Prozent) für die Sozialversicherungen profitieren würde. Bei den Untersuchungen des IAT war die Finanzierung des Mindestlohnes nicht Gegenstand der Untersuchung. Der Mindestlohn betrifft laut IAT größtenteils Kleinstunternehmen mit weniger als 5 Mitarbeitern. Eventuell steigenden Preisen stünde eine mindestens gleichhohe Steigerung der Kaufkraft entgegen. Ohne eine gesetzlich fixierte Untergrenze bestehe die Gefahr, dass Unternehmen die „Ausfallbürgschaft“ des Staates zunehmend nutzen, um Löhne weiter abzusenken. Von einem Mindestlohn in dieser Höhe würden überdurchschnittlich gering Qualifizierte (28,8 Prozent) profitieren, ebenso Frauen (18,3 Prozent).[9]

Dem widersprechen das Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) und das Ifo-Institut Dresden in einer aktuellen Studie. Demnach berge das Instrument des Mindestlohns die Gefahr, dass die Einkommenserhöhung für einige Arbeitnehmer mit Arbeitsplatzverlusten anderer Geringverdiener teuer erkauft werde. Bei einem Mindestlohn von 6,50 Euro gingen demnach rund 465 000 Jobs verloren, bei 7,50 Euro sogar 621 000. Dabei wäre Ostdeutschland sehr viel stärker betroffen. Bei 6,50 Euro wären im Osten 4,4 Prozent (West: 2,3 Prozent) aller Beschäftigungsverhältnisse bedroht. Bei 7,50 Euro wären es sogar 6,4 Prozent (West: 3,0 Prozent) aller Stellen. Die Prognosen basierten auf folgenden Feststellungen: 1) Es träten Rationalisierungen durch die Substitution von Arbeit durch Kapital auf, wodurch ein Teil der bisherigen Geringverdiener ihren Arbeitsplatz verlöre. 2) Die Unternehmen müssten zwangsweise die Preise erhöhen, wodurch die Konsumenten mit Nachfrageeinschränkungen reagierten und dadurch die Beschäftigung zurückginge (abhängig von den Substitutionsmöglichkeiten durch Importe). 3) Ein Ausweichen in die Schattenwirtschaft zur Umgehung der höheren Lohnkosten wäre denkbar. Die Lohnelastizität läge nach empirischen Studien bei rund 0,75. Dies führe insbesondere bei Arbeitnehmern mit sehr niedrigen Bezügen zu einem überproportionalen Stellenabbau (bei 4€ Stundenlohn würden rund 50% der Jobs wegfallen). [10]

Empirische Studien

Empirisch lässt sich aufgrund der Schwierigkeit, die Auswirkungen eines einzelnen Elements in einem komplexen Wirtschaftsgefüge zu messen, nur schwer ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Einführung von Mindestlöhnen und darauffolgenden Veränderungen der Arbeitslosenzahlen nachweisen. Insgesamt ist zu sagen, dass die Empirie kein einheitliches Bild liefert. Es gibt empirische Beispiele für eine sinkende wie für eine steigende Arbeitslosigkeit nach einer Erhöhung des Mindestlohnsatzes.[11] Eine 2003 erstellte Übersicht über existierende Untersuchungen zur Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen kommt zu folgendem Ergebnis für neun teils mehrfach begutachtete Länder: In 24 Fällen liegen mit der klassischen Theorie des Arbeitsplatzverlustes übereinstimmende Studien vor, in 7 Fällen besteht ein widersprüchliches Bild, und 15 Untersuchungen liefern ein unerwartetes Ergebnis, d.h. sie belegen keine oder positive Beschäftigungswirkungen.[12]

Nach einer Studie der Princeton-University-Professoren Alan B. Krueger und David Card führten Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns um bis zu 20% zu keinem Arbeitsplatzabbau. Die Autoren untersuchten hierfür Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns in den US-Staaten Kalifornien 1988 und New Jersey 1992 sowie im gesamten Bundesgebiet 1990/91.[13] Unter anderem diese Studie führte 1999 zu der Aussage im jährlichen US-Wirtschaftsbericht des Präsidenten, dass die Beweislage einen sehr geringen oder nicht existenten Effekt von Mindestlöhnen auf das Arbeitsplatzniveau anzeige.[14] Eine ebenfalls in den USA durchgeführte Studie des Fiscal Policy Institute ergab, dass in den US-Staaten, deren Mindestlohn über dem bundesweit geltenden Niveau von 5,15 US-Dollar liegt, sowohl ein größeres Arbeitsplatzwachstum in kleinen Firmen unter 50 Mitarbeiter/innen, ein größerer Zuwachs an Unternehmen im Einzelhandel, als auch ein insgesamt höheres Jobwachstum erzielt wurde. Dies belege nach Angaben der Autoren nicht die positive Wirkung des Mindestlohns, und widerlege auch dessen angenommenen negativen Effekte nicht auf den Arbeitsmarkt.[15]

Am ehesten scheinen die negativen Wirkungen eines zu hohen Mindestlohns junge und schlecht ausgebildete Beschäftigte zu treffen, wenn auch selbst hier nur ein schwacher und widersprüchlicher Zusammenhang festgestellt werden konnte.[16] Um dennoch die mögliche Arbeitslosigkeit unter jungen und Menschen ohne Berufsausbildung nicht zu sehr ansteigen zu lassen, bestehen in zahlreichen Ländern mit Mindestlöhnen diskriminierende Ausnahmeregelungen und reduzierte Sätze für diese Gruppe.[17] Zudem treten schädliche Wirkungen am ehesten bei sehr steilen Anhebungen des Mindestlohns auf, weswegen Erhöhungen in der Mehrzahl der Fälle in kleineren Schritten und dafür öfter durchgeführt werden. Die positiven Wirkungen entfallen überdurchschnittlich auf Frauen und die so genannten Working Poor, die bislang vor allem aufgrund ihrer wenig aussichtsreichen Verhandlungspositionen gegenüber ihren Arbeitgebern schlechter dastehen.

Sowohl die ILO[18] als auch die OECD[19] gehen mittlerweile davon aus, dass es keinen signifikanten direkten Einfluss von Mindestlöhnen auf Arbeitslosigkeit gebe.

Geschichte

Ein Mindestlohn wurde historisch mehrfach von der Arbeiterbewegung durch Streiks gefordert und erkämpft. Motiv waren so genannte Hungerlöhne, die bei großer Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt (Überangebot von Arbeitskräften) so gering waren, dass sie kaum zur Sicherung der Grundbedürfnisse reichten. Eine Forderung nach einem solchen Mindest-Lohn stellte damals auch die Forderung nach einem menschenwürdigen Leben dar. Lokale Mindestlohnregelungen gab es spätestens gegen Ende des 19. Jahrhunderts, beispielsweise vergab die Stadt Amsterdam ab 1894 öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nicht unter einer gewissen Lohnhöhe bezahlten. Die ersten nationalen gesetzlichen Mindestlöhne wurden 1896 in Neuseeland und 1899 in Australien eingeführt, gefolgt von Großbritannien 1909. Auch eine Reihe von Entwicklungsländern beschloss in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Mindestlöhne, darunter 1918 Argentinien durch den Home Work Act und 1927 Sri Lanka mittels des Minimum Wage Ordinance.[3] Zu anderen Ländern mit einer langen Erfahrung mit Mindestlöhnen gehören u.a. die Vereinigten Staaten (seit 1938), Frankreich (1950) oder die Niederlande (1968).

Die Einführung gesetzlicher und tariflicher Mindestlöhne wurde bis nach dem Zweiten Weltkrieg nur spärlich zur Armutsbekämpfung eingesetzt. Erst mit Ende des Krieges wuchs die Zahl der Länder mit Mindestlöhnen wieder deutlich an. Auch die (ILO), drittelparitätisch besetzt mit Vertreter/innen von Gewerkschaften, Arbeitgebern und der Staaten, beschloss nun mehrere Internationale Arbeitskonventionen über Mindestlohnregelungen: Noch 1928 die Minimum Wage Fixing Machinery Convention (No. 26), dann 1951 die Minimum Wage Fixing Machinery (Agriculture) Convention (No. 99) und schließlich 1970 die Minimum Wage Fixing Convention (No. 131).

Mittlerweile sind Mindestlöhne als politisches Mittel in der großen Mehrheit aller Länder eingeführt und etabliert. In 20 der 27 Länder der Europäischen Union, in praktisch allen anderen Industrie- sowie in einer beträchtlichen Zahl von Schwellen- und Entwicklungsländern existieren heute auf dem Papier Mindestlohnregelungen. In Europa gab es besonders in den 1990er Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion einen deutlichen Zuwachs an Ländern, die an ihre nationalen Begebenheiten angepasste Mindestlohngesetze beschlossen.

Während Mindestlöhne die Einkommenssituation von Niedriglohnverdienern spürbar verbessern können, ist ihr Effekt auf Armut und Arbeitslosigkeit weit weniger offensichtlich. Dies liegt daran, dass nur ein vergleichsweise kleiner Teil der als arm geltenden Menschen offizielle Arbeit hat, die unter der Mindestlohnregeln fallen. Auch sind nicht alle Mindestlohnverdiener arm (z.B. als Zweitverdienerin einer Familie), so dass insgesamt gesehen Mindestlöhne nicht gegen Armut helfen (vgl. Card/Krueger 1995; LPC). Mindestlöhne können aus diesen Gründen nur als wirksam gegen die Ausbeutung von unter den Mindestlohn fallenden Arbeitsverhältnissen gelten (Schwarzarbeit, Arbeit als Freiberufler, unbezahlte und undokumentierte Überstunden u.ä. wird durch Mindestlöhne nicht unterbunden, möglicherweise aber begünstigt.).

Situation in ausgewählten Staaten

Überblick

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestlohn
in Euro (Stand: 01/2007)
Staat Pro Stunde Pro Monat
Luxemburg 9,08
Irland 8,30
Frankreich 8,27
Niederlande 8,13
Vereinigtes Königreich 8,13 (5,52 Pfund)
Belgien 7,93
Australien 7,65 (12,75 AUD)
USA 5,39 (7,25$)
Griechenland 4,22
Spanien 3,99
Israel 3,54
Malta 3,47
Slowenien 3,02
Portugal 2,82
Türkei 332
Tschechien 1,76
Ungarn 1,50
Polen 1,34
Estland 1,33
Slowakei 1,32
Litauen 1,00
Lettland 0,99
Rumänien 0,66
Bulgarien 0,53
Russland 32 (1100 Rubel)
Schweden, Dänemark Branchenregelungen
Österreich über Sozialpartner
Deutschland (in der Diskussion)
Schweiz (in der Diskussion)
Quelle: Eurostat, Hans-Böckler-Stiftung 2007
[6]

In den meisten EU-Ländern wird der Mindestlohn als Monatslohn definiert, in den USA, Großbritannien und Irland als Stundensatz. Im Jahr 2005 hatten 18 von 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, der von 116 EUR (Lettland) bis 1.541 EUR (Luxemburg) reicht [20]. In einigen anderen Staaten bestehen Branchen- und andere Regelungen. Mit Ausnahme der USA passen die meisten westlichen Länder die Mindestlöhne regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten an.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie in den skandinavischen Ländern gibt es keinen von der jeweiligen Regierung festgelegten Mindestlohn, da ein größerer Wert auf die Tarifautonomie gelegt wird. In Dänemark, Finnland und Schweden liegt die Tarifbindung bei über 90 %. In Österreich besteht ebenfalls eine beinahe flächendeckende Tarifbindung. In Westdeutschland wurden 2004 dagegen nur 68 % der Beschäftigten nach Tarif bezahlt, in Ostdeutschland 53 %.[21]

Regelungsmodelle

Nach Angaben des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) lassen sich folgende vier Regelungstypen für die Festlegung von Mindestlöhnen finden:[21]

  • Konsultationsmodell: Der Staat legt nach obligatorischer Anhörung der Tarifparteien den Mindestlohn fest
  • Verhandlungsmodell: Arbeitgeber und Gewerkschaften einigen sich untereinander, was bei Nichteinigung eine Blockade bedeutet
  • Indexmodell: Die Höhe des Mindestlohns wird automatisch bzw. ab einer bestimmten Schwelle an die ermittelte Inflation angepasst
  • Rein politisches Verfahren: Die Regierung bestimmt selbstständig über den Mindestlohn

In den meisten Ländern werden mehrere dieser Verfahren kombiniert, etwa eine feste Erhöhung auf dem Inflationsniveau sowie eine optionale und außergewöhnliche politische Erhöhung.

Australien

In Australien beträgt der bereits 1899 eingeführte Mindestlohn gegenwärtig 12,75 Australische Dollar oder umgerechnet ca. 7,65 Euro pro Stunde.[22] Die Effekte des Mindestlohns auf den Arbeitsmarkt sind auch in Australien umstritten.[23]
Australien war nach Neuseeland der zweite Staat weltweit, der einen gesetzlichen Mindestlohn einführte.

Deutschland

Rechtslage

In Deutschland gibt es keinen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz verordneten Mindestlohn.

Allerdings gelten im Baugewerbe sowie in der Gebäudereinigung (hier ab 1. Juli 2007) branchenspezifische Mindestlöhne. Diese werden zunächst von den Tarifvertragsparteien unabhängig von staatlicher Einflussnahme ausgehandelt. Durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt werden sodann auch die nicht organisierten, also sonst nicht an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche dem Mindestlohn des Tarifvertrags unterworfen.

Die Rechtsverbindlichkeit des Branchen-Mindestlohns ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)[24] in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach Vorlage:Zitat de §Tarifvertragsgesetz oder - alternativ - in Verbindung mit einer nach § 1 Abs. 3a AEntG erlassenen Rechtsverordnung[25]. Für Leiharbeitsverhältnisse ergibt sich die Verbindlichkeit aus § 1 Abs. 2a AEntG (wird ab 1 Juli 2007 Abs. 2[26]). Der Branchen Mindestlohn ist verbindlich für

  • alle Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland und ihre im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer,
  • alle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre in Deutschland im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigen Arbeitnehmer
  • alle Verleih-Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer, wenn der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Mindestlöhne gibt es derzeit (Stand 1. Juli 2007) im

  • Bauhauptgewerbe: 8,40 € bis 12,40 €[27],
  • Dachdeckerhandwerk: 10,00 €[28],
  • Maler- und Lackiererhandwerk: 7,15 € bis 10,73 €[29],
  • Abbruchgewerbe: 8,80 € bis 11,60 €[30] und in der
  • Gebäudereinigung: 6,36 € bis 7,87 €[31]

Der Versuch der Tarifpartner, auch in der Zeitarbeit einen Mindestlohn einzuführen[32], ist bisher daran gescheitert, dass der Gesetzgeber das AEntG nicht entsprechend geändert hat.

Der Branchen-Mindestlohn kommt nach der derzeitigen Rechtslage nur im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, sowie in der Gebäudereinigung in Betracht. Notwendige Voraussetzung ist darüber hinaus, dass es überhaupt einen Tarifvertrag gibt. Selbst eine Ausweitung des AEntG auf weitere Branchen könnte daher in vielen Branchen mangels eines Tarifvertrags nicht zu einem rechtsverbindlichen Mindestlohn führen. Dagegen bietet das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen von 1952 eine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung von Mindestlöhnen unabhängig von Tarifverträgen. Hiervon ist bislang jedoch kein Gebrauch gemacht worden.

In den nicht in das AEntG einbezogenen Branchen geht eine Mindestlohnfunktion von der Allgemeinverbindlichkeit eines Entgelt-Tarifvertrags aus. Dies gilt allerdings nicht für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und für Leiharbeitnehmer. Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist u.a., dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer der in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG). Außerdem haben die Arbeitgeber de facto ein Vetorecht, da die Allgemeinverbindlichkeit nur im Einvernehmen mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erklärt werden darf (§ 5 Abs. 1 SAtz 1 TVG). Einen allgemeinverbindlichen Lohn gibt es etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen. Hier liegt der Stundenlohn der untersten tariflichen Lohngruppe bei 5,34 Euro.

Ein gewisser Mindestschutz hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts ergibt sich aus dem Verbot sittenwidriger Löhne (§ 138 Abs. 1 BGB). Sittenwidrige Löhne sind nichtig. An ihre Stelle tritt ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach 612 Abs. 2 BGB [33]. Als sittenwidrig werden Löhne häufig jedenfalls dann betrachtet, wenn sie mindestens ein Drittel unterhalb des orts- bzw. branchenüblichen Lohnes liegen [34]. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen, sondern der Inhalt der guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert [35].

Dagegen lässt sich aus Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta kein individueller Rechtsanspruch auf eine Mindestentlohnung ableiten, denn diese Vorschrift hat keine unmittelbare Wirkung für den einzelnen Bürger[36].

Politische Debatte

Wegen des in Deutschland ausgeprägten Systems der Tarifautonomie war ein gesetzlicher Mindestlohn lange Zeit kein Thema in der politischen Diskussion. Die Tarifparteien verteidigten ihre Regelungskompetenz gegen staatliche Einfussnahme. Die Gewerkschaften befürchteten außerdem, dass durch einen gesetzlichen Mindestslohn die von ihnen ausgehandelten höheren Tariflöhne in einen Sog nach unten geraten könnten.

Lange Zeit hatten die von den Tarifparteien in Tarifverträgen vereinbarten Entgelte wie branchenspezifische Mindestlöhne gewirkt. Die Wirkung der Flächentarifverträge schwächte sich aber zuletzt mehr und mehr ab, weil sich einerseits zahlreiche Arbeitgeber der Tarifbindung entzogen, andererseits auch die Gewerkschaften durch hohe Mitgliederverluste an Macht und Durchsetzungskraft einbüßten. In Deutschland gibt es inzwischen eine Vielzahl von Tarifverträgen, nach denen Stundenlöhne von weit weniger als 6 Euro gezahlt werden [37]. Die niedrigsten tariflichen Bruttostundenlöhne registrierte das Statistische Bundesamt im zweiten Halbjahr 2006 in den ostdeutschen Bundesländern. Zum Beispiel verdienen in Thüringen Wachleute für Veranstaltungen 4,38 Euro, der Stundenlohn für Friseure im ersten Berufsjahr liegt in Sachsen bei 3,82 Euro. [38]. 4,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland erhalten weniger als 7,50 Euro die Stunde [39].

Dies führte dazu, dass das Arbeitseinkommen von immer mehr Arbeitnehmern nicht zur Deckung des notwendigen Lebensbedarf ausreicht, obwohl sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis stehen. In Deutschland wird deshalb seit Mitte 2004 verstärkt über den Mindestlohn diskutiert, angeregt u.a. durch den damaligen SPD-Vorsitzenden Franz Müntefering[40]. Der Koalitionsvertrag der großen Koalition aus CDU/CSU und SPD sieht die Einrichtung einer Arbeitsgruppe vor, die im Rahmen der Prüfung eines Kombilohnmodells auch den Mindestlohn debattieren soll[41].

In der Debatte stehen sich im wesentlichen zwei Standpunkte gegenüber: Die eine Position sieht den gesetzlichen Mindestlohn als geeignetes und notwendiges Instrument an, soziale Verwerfungen durch Niedriglöhne zu verhindern. Sie verweist auf entsprechende ausländische Regelungen. Die Gegenposition lehnt den Mindestlohn ab, weil sie negative Auswirkungen auf die wirtschaftiche Lage und einen Arbeitsplatzabbau befürchtet. Sie schlägt andere Modelle zur Lösung der sozialen Probleme vor.

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordern inzwischen einen gesetzlichen Mindeststundenlohn in Höhe von 7,50 Euro, der später auf 9,00 Euro ansteigen soll[42]. Dieser Betrag orientiere sich an den Mindestlöhnen wirtschaftlich vergleichbarer EU-Länder. Das sich daraus ergebende Nettoeinkommen liegt noch unterhalb der Pfändungsfreigrenze[43]. Auch die Industriegewerkschaft Metall fordert nach anfänglicher Skepsis einen Mindeststundenlohn von 7,50 Euro [44]. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 7,50 Euro ebenfalls übernommen. Das gesetzliche Minimum soll dabei als Auffanglösung die Instrumente Allgemeinverbindlicherklärung und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergänzen. Dagegen lehnt die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) den gesetzlichen Mindestlohn ab und favorisiert statt dessen branchenspezifische Lösungen [45]. Auch die IG Bauen-Agrar-Umwelt, die in ihrem Organisationsbereich Branchen-Mindestlöhne von bis zu 12,40 Euro durchgesetzt hat, bevorzugt dieses Modell [46].

Die Linkspartei. und die WASG wollen einen Mindestlohn von mindestens 8 Euro gesetzlich zu verankern[47]. Bündnis 90/ Die Grünen knüpfen verschiedene Bedingungen an einen Mindestlohn: Er dürfe weder Jobs gefährden, noch eine Entwertung gegebener Jobs nach sich ziehen und müsse mit dem Grundsatz der Tarifautonomie vereinbar sein [48]. Die SPD will das AEntG für weitere Branchen öffnen und fordert im Übrigen mit dem Argument der Lohngerechtigkeit einen gesetzlichen Mindestlohn, der bei einer Vollzeitbeschäftigung das Existenzminimum gewährleistet [49]. Die CDU steht dem Mindestlohn ablehnend gegenüber, weil sie von diesem eine arbeitsplatzvernichtende Wirkung erwartet. Sie setzt auf branchenspezifische und regionle Maßnahmen und im Übrigen auf einen Kombilohn [50]. Auch die FDP ist strikt gegen den gesetzlichen Mindestlohn, den sie als wirtschaftspolitisch völlig verfehlt ansieht. Negativen sozialen Folgen von Niedriglöhnen will sie durch Einführung eines Bürgergeldes begegnen [51].

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist gegen den gesetzlichen Mindestlohn, sie sieht durch den Mindestlohn vielmehr 1,7 Millionen Arbeitsplätze bedroht [52].

Ehemalige DDR

In der DDR hatte seit 1958 für alle Werktätigen ein gesetzlich festgelegter Mindestlohn gegolten. Er betrug 1958 für eine Vollzeittätigkeit 220 MDN, 1967 300 Mark der DDR, 1971 350 Mark und wurde 1976 auf 400 Mark festgesetzt.

Der Mindestlohn wurde entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung und aus sozialpolitischen Erwägungen (offizielle Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik seit 1971) typischerweise im Fünfjahrplanrhythmus angehoben.

Frankreich

In Frankreich wurde ein gesetzlich garantierter Mindestlohn unter der Bezeichnung SMIG (“salaire minimum interprofessionnel garantie”) in der 4. Republik unter Vincent Auriol per Gesetz vom 11. Februar 1950 eingeführt und in der 5. Republik unter Georges Pompidou durch den bis heute gültigen SMIC (“salaire minimum interprofessionel de croissance”) per Gesetz vom 2. Januar 1970) ersetzt. Dieser ist in der französischen Verfassung und im Arbeitsrecht (Code de Travail) verankert.

Der SMIC wird definiert als Höhe des Bruttostundenlohnes, die kein Arbeitgeber unterschreiten kann, um einen gesunden erwachsenen Gehaltsempfänger zu entlohnen [53]. Er sichert Niedrigstlohnempfänger/innen eine Kaufkraftgarantie und eine Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung der Nation [54]. Gesetzesverstösse werden mit Geldstrafen von mindestens 1500 Euro für jeden unrechtmässig entlohntem Arbeitnehmer geahndet.

Höhe des Bruttomindestlohnes

Die Höhe des Bruttomindestlohnes wird einmal jährlich an die gesamtwirtschaftliche Lage angepasst. Seit der letzten Erhöhung um 3,05 % am 1. Juli 2006 beträgt der Bruttostundenlohn gegenwärtig 8,27 Euro brutto pro Stunde (davor 8,03 Euro), was für die französische 35-Stundenwoche einem Bruttowochenlohn von 289.45 Euro (davor 281,06 Euro) entspricht oder einem Bruttomonatslohn von 1.254,28 Euro (davor 1.217,88 Euro). Daraus ergibt sich, nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben (13,74 % des Brutto-SMIC oder 172,34 Euro) sowie weiterer obligatorischer Beiträge wie der CSG (Contribution sociale généralisée) und der CRDS (Contribution au remboursement de la dette sociale) zur Deckung der Krankenkassenverschuldung beziehungsweise der Soziallastverschuldung (insgesamt 8 % von 97 % des Brutto-SMIC oder 97,33 Euro) ein Nettomonatslohn von 984,61 Euro (1. Juli 2006) [55].

Empfänger und Ausnahmeregelungen

Der SMIC wird von ca. 12,4% der Beschäftigten in Frankreich bezogen. Diese 12,4% entsprechen circa 2,9 Millionen Beschäftigten (Stand 2006). Das Recht, mindestens den SMIC zu beziehen, gilt generell für sämtliche Beschäftigten. Einer Ausnahmeregelung bezüglich der Höhe des Mindestlohnes unterliegen:

  • Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung
  • Auszubildende unter 26 Jahren
  • Praktikanten, die auf die Ausübung ihres Berufes vorbereitet werden
  • Behinderte

Jugendliche mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung erhalten bis zum 16. Lebensjahr 20 % weniger, vom 17.-18. Lebensjahr 10 % weniger als ordentliche SMIC-Empfänger.

Für Auszubildende wird die prozentuale Lohnminderung im Verhältnis zum SMIC sowohl vom Alter als auch von der Schulausbildung abhängig gemacht. Bei Abschluss eines sogenannten "Contrat de Professionalisation" beträgt der Mindestlohn für einen Auszubildenden im Alter unter 21 Jahren ohne Fachabitur mindestens 55 % des SMIC (mit Fachabitur mindestens 65 %), für einen Auszubildenden vom 21. bis zum 25. Lebensjahr ohne Fachabitur mindestens 70 % des SMIC (mit Fachabitur mindestens 80 %), für einen Auszubildende ab dem 26. Lebensjahr unabhängig von der Qualifikation mindestens den vollen Betrag des SMIC und mindestens 85 % des konventionellen Lohnes. (Siehe auch: Contrat première embauche, Contrat nouvelle embauche)

Behinderte Arbeitnehmer erhalten ebenfalls einen reduzierten SMIC-Satz, und zwar mindestens 90 % des regulären SMIC, jedoch gleicht ein Zuschuss der Sozialversicherung ihr Einkommen dem SMIC-Niveau an. [56]

Insgesamt können die Ausnahmen als Anreize für Arbeitgeber gewertet werden.

Festlegung der Höhe des SMIC

Der SMIC wird jährlich von der Regierung festgelegt und im “Journal Officiel” veröffentlicht. Er tritt für den Arbeitgeber jeweils am 1. Juli nach der Veröffentlichung in Kraft. Im Falle einer Inflationsrate von mehr als 2 % tritt die Erhöhung früher, und zwar automatisch nach der Feststellung der Rate und in Höhe ihres Prozentsatzes in Kraft. Die jährliche Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung von zwei Kriterien: dem Verbraucherpreisindex und der Lohnentwicklung (bei der neben dem traditionellen Lohn auch Zuwendungen in Form von Naturalien, Trinkgeldern oder vorhersehbarer Prämien berücksichtigt werden). Zuvor legt eine aus Vertreter/innen der Regierung, der Arbeitgeber und der Gewerkschaften bestehende Kommission, die "Commission Nationale de la Négociation Collective" (CNNC), eine Empfehlung über die zukünftige Entwicklung des Mindestlohnes vor, jedoch räumt das Gesetz der Regierung die Möglichkeit ein, die Anhebung des SMIC auch unabhängig und ohne Absprache mit den Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern durchzuführen.

So konnte im Mai 2007 die sozialistische Präsidentschaftskandidatin Ségolène Royal den SMIC als Wahlkampfmittel nutzen, indem sie versprach, diesen im Falle eines Wahlsieges zu erhöhen. Über die benötigte Finanzierung sprach sie sich nicht aus.

Statistik der SMIC-Empfänger

Interessant ist die Betrachtung der SMIC- Empfängergruppen. Hier ist der Dienstleistungssektor führend, wobei Frauen einen höheren Empfängeranteil haben als Männer. Dies erscheint für ein Land in dem weibliche Beschäftigte knapp die Hälfte stellen, paradox. Der Gastronomiebereich verzeichnet die meisten Mindestlohn-Beschäftigten. Hier werden circa 33,9% der männlichen Beschäftigten und 47,7% der weiblichen Beschäftigten mit dem SMIC entlohnt. Bei häuslichen Dienstleistungen werden 22,7% der Männer und 36,3% der Frauen auf SMIC- Basis bezahlt. In der Bekleidungsindustrie sind bei es den Männern 15,5% und bei den Frauen 39%. Das Alter spielt ebenfalls eine zentrale Rolle bei der Entlohnung. Junge Arbeitnehmer erhalten in der Regel doppelt so häufig den Mindestlohn wie Arbeitnehmer über 26, auch hier gilt für Frauen eine höhere Empfängerzahl als für Männer. Charakteristisch für eine SMIC- Entlohnung ist die Teilzeitarbeit, die befristeten Arbeitsverhältnisse oder die Arbeit für Zeitarbeitsfirmen. Je höher die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer ist, desto geringer fällt der Anteil der SMIC- Empfänger aus. Neue Beobachtungen weißen darauf hin dass die ethnische Bevölkerungszugehörigkeit ebenfalls eine Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältniss hat. So sehen sich Schwarzafrikaner und Magrebiner überproportional bei den SMIC- Empfängern angesiedelt. Um diese Lohndiskriminierung zu unterbinden empfiehlt die Regierung den Unternehmen die Einstellungen mit Hilfe eines Lebenslaufes vorzunehmen, in dem nicht nach Name, Vorname, Nationalität sowie Religionszugehörigkeit gefragt wird.

Kritiker wie Hans-Werner Sinn vom ifo-Institut sahen in der Höhe des Mindestlohns eine Ursache für die hohe Jugend-Arbeitslosigkeit in Frankreich, welche ein Auslöser für die Vorstadtkrawalle im Jahr 2005 sei.[57]

Geschichte des SMIC

Der SMIC ging aus dem SMIG (salaire minimal national interprofessionnel garanti) und dem SMAG (salaire minimal garanti annuel en agriculture) hervor, zwei Mindestlohnmodellen, die als Reaktion auf die wirtschaftliche Situation nach dem Zweiten Weltkrieg unter der Regierung von Vincent Auriol am 9. Oktober beziehungsweise am 11. Februar 1950 entworfen wurden. Die Kommunistische Partei Frankreichs, die Sozialisten und die Republikaner stimmten gegen den Gesetzesentwurf der den Mindestlohn einführte. Die Höhe des SMIG unterlag regionalen Differenzierungen; so wurden in den Départements der damals noch französischen Gebiete Algeriens sowie in den überseeischen französischen Gebieten Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion niedrigere Löhne gezahlt als im Mutterland. [58]. Der Mindestlohnsatz für die Bewohner der Ile-de-France lag um 18% höher als jener für die Arbeiter im Rest des metropolitanischen Frankreichs. Im Falle einer Inflationrate um oder über 5 % waren die Mindestlöhne dieser Inflationsrate proportional anzupassen. Wirtschaftsexperten beurteilten diese Vorkehrung sehr kritisch und sahen darin eine Gefährdung der gesamtwirtschaftlichen Situation im geschwächten Nachkriegsfrankreich. Im Jahr 1952 wurde die Rate von 5% auf 2% heruntergesetzt. Der SMAG war eine Sonderform des SMIG, die speziell für die in der Landwirtschaft beschäftigten und aufgrund der Ernteperioden jährlich bezahlten Lohnempfänger eingeführt wurde. Dafür wurde das Jahresgehalt dieser Beschäftigten in einen Monats-, Wochen- bzw. Stundenlohn umgerechnet.

Am 2.01.1970 wurden die beiden Modelle SMIG und SMAG zu dem heutigen SMIC zusammengefasst. Es wurde nun ein für Frankreich einheitlicher Mindestlohn nach einem Mischmodell aus Verhandlungs- und Indexmodell eingeführt.


Mindestlöhne in % des durchschnitt-
lichen Monatslohns (Stand: 2004)[59]
Land Höhe
Irland 50,0 %
Luxemburg 49,6 %
Malta 49,0 %
Belgien 46,4 %
Niederlande 46,1 %
Slowenien 44,1 %
Bulgarien 41,0 %
Portugal 40,7 %
Ungarn 40,7 %
Lettland 39,1 %
Tschechien 38,8 %
Litauen 38,5 %
Großbritannien 37,9 %
Spanien 37,7 %
Polen 35,1 %
Rumänien 34,4 %
Slowakei 34,1 %
USA 32,9 %
Estland 32,4 %
Quelle: Europäische Kommission nach Schulten et al. 2006: 24.

Großbritannien

1999 führte die zwei Jahre zuvor gewählte Labour-Regierung unter Premierminister Tony Blair erstmals einen gesetzlichen Mindestlohn (National Minimum Wage, NMW) in Großbritannien ein. Der anfänglich mit einem Wert von 3,60 Pfund (etwa 5,29 Euro) pro Stunde eingeführte Mindestlohn für Arbeitskräfte, die älter als 22 sind, liegt momentan bei 5,35 Pfund (etwa 7,86 Euro) und soll im Oktober 2007 auf 5,52 Pfund (etwa 8,10 Euro) erhöht werden.[60] Hiervon werden laut britischer Low Pay Commission voraussichtlich 1,3 Millionen Menschen profitieren.[61] Niedrigere Mindestlöhne existieren jedoch für unter 22jährige sowie für ältere Angestellte während der ersten sechs Monate in einem neuen Job, wenn gleichzeitig eine Weiterbildungsmaßnahme belegt wird.

Die Low Pay Commission übt wesentlichen Einfluss auf die Mindestlohngestaltung aus, wobei sie unabhängig aus je drei Vertreter/-innen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gewerkschaften zusammengesetzt ist. Sie gibt jährlich, zumeist im März, einen Bericht heraus, in dem umfassend die Wirkungen des Mindestlohns auf die Gesamtwirtschaft und den Niedriglohnsektor untersucht werden. Basierend darauf enthält der Bericht auch Empfehlungen für die künftige Höhe des Mindestlohnes, aufgrund derer dann die Regierung zum Oktober eines jeden Jahres eine Wertpassung vornimmt.

In der Zeit seit Gültigkeit des Mindestlohns sank die Arbeitslosigkeit in Großbritannien von 6,2 % im Jahr 1998 auf 4,7 % bis 2004, was vornehmlich auf das anhaltende Wirtschaftswachstum zurückzuführen ist. Vom Mindestlohn ist im Vereinigten Königreich jedoch nur eine kleine Minderheit (ca. 1,4%) überhaupt betroffen. Dies liegt an der Staffelung des Mindestlohns nach verschiedenen Gruppen. Dadurch ist das Niveau des Mindestlohns in praktisch allen Fällen unterhalb des Marktlohns. Aus diesem Grund ist auch Rückgang der Arbeitslosigkeit kaum bis gar nicht auf die Einführung des Mindestlohns zurückzuführen. Doch auch eine wirtschaftlich kontraproduktive Wirkung des Mindestlohns lässt sich entgegen im Vorfeld geäußerter Befürchtungen nicht feststellen. Die Gründe hierfür liegen wohl darin, dass England als Insel weniger Lohndruck aus Asien und den osteuropäischen Ländern erfährt und zudem das Lohnniveau in England deutlich niedriger ist als bspw. in Deutschland.[62]

Irland

In Irland gilt seit dem 1. April 2000 ein gesetzlicher Mindestlohn. Eingeführt mit einem Stundensatz über 5,59 Euro wurde dieser seitdem mehrfach erhöht. Die vorletzte Steigerung trat am 1. Mai 2005 in Kraft und erhöhte den Mindestlohn auf 7,65 Euro. 4,5 % aller erwachsenen Beschäftigten erhalten den Mindestlohn oder einen reduzierten Stundensatz, für 18-20jährige, Berufseinsteiger/innen und Praktikant/innen sind reduzierte Mindestlöhne zwischen 70 – 90 % des vollen Satzes zu zahlen. Unter 18jährige dürfen für nicht weniger als 5,36 Euro pro Arbeitsstunde angestellt sein.[63]

Ab 2007 gilt ein Mindestlohn von 8,30 Euro .

In den Jahren vor 2000 wurden branchenspezifische Mindestlöhne in Irland durch die Joint Labour Committees ausgehandelt. Diese Branchenregelungen ergaben einen im Vergleich zum jetzigen Mindestlohn deutlich niedrigeren Stundenlohn und galten zudem nur für ein knappes Viertel der Arbeitskräfte. Ökonomische Studien zeigen, dass der Mindestlohn seit seiner Einführung nur geringe Effekte auf die Arbeitssituation in Irland nach sich gezogen hat. Ein negativer Effekt wurde bei einigen wenigen Unternehmen festgestellt, die am meisten von seiner Einführung betroffen waren.[64]

Kanada

In Kanada liegt der gesetzliche Mindestlohn je nach Bundesstaat zwischen 6,50 und 8,25 Kanadischer Dollar. Dies entspricht einer Spanne zwischen 4,79 und 6,08 Euro.[65]

Niederlande

In den Niederlanden gilt seit 1968 ein gesetzlicher Mindestlohn. Aktuell beträgt dieser für alle Vollzeit arbeitenden und über 23jährigen Beschäftigten 1.300,80 Euro. Für jüngere Angestellte wird dieser Mindestlohn auf Beträge zwischen 30 % und 85 % dieses Betrags gekürzt.[66] Erhöhungen beschließt das niederländische Arbeitsministerium nach freiwilliger Anhörung des so genannten Sozialökonomischen Rats, der sich aus Arbeitgebern, Gewerkschaften und Externen zusammensetzt.

Um Schocks durch zu hohe Steigerungen zu vermeiden, passt die niederländische Regierung den Mindestlohn öfter, und zwar jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres an die wirtschaftliche Entwicklung an. Prinzipiell an Letztere gebunden, kann durch politische Entscheidungen des Ministeriums eine außergewöhnliche Erhöhung oder Stagnation des Mindestlohns beschlossen werden. Nachdem der Mindestlohn von 2003 bis einschließlich 2005 aufgrund politischer Entscheidungen und bedingt durch die schlechte Wirtschaftslage nicht erhöht wurde, stieg er zuletzt am 1. Januar 2006 um 0,6 % an.

4,2 % aller niederländischen Beschäftigten wurden 2004 auf dem Niveau des Mindestlohns bezahlt.

Anteil der Vollzeitbeschäftigten mit einem Lohn auf Höhe des Mindestlohns (Stand: 2004)
Land Beschäftigte
Frankreich 15,60 %
Litauen 12,07 %
Rumänien 12,00 %
Luxemburg 11,00 % (2005)
Ungarn 7,95 % (2005)
Estland 5,72 %
Portugal 5,50 %
Bulgarien 5,10 % (2002)
Polen 4,49 %
Irland 3,10 %
Niederlande 2,07 %
Slowenien 2,00 %
Tschechien 2,00 %
Slowakei 1,93 %
Großbritannien 1,80 % (2005)
Malta 1,50 %
USA 1,40 %
Spanien 0,77 %
Quelle: Eurostat Database.

Österreich

In Österreich unterliegen jene Betriebe, die Mitglieder in der Wirtschaftskammer sind, den für sie stellvertretend zwischen der Wirtschaftskammer und den zuständigen Branchenverbänden bzw. Gewerkschaften abgeschlossenen Kollektivverträgen. Dort sind - je nach Einstufung der Tätigkeit und dem Dienstalter - verbindliche Mindestlöhne festgelegt. Organisationen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind (z. B. Non-Profit-Organisationen), unterliegen keinem Kollektivvertrag und daher auch keinem Mindestlohn. Weiterhin ist festzuhalten, dass etwaige Kollektivverträge zwar die Mindestlöhne für Arbeiter- und Angestelltenverhältnisse sehr genau regeln, aber atypische Dienstverhältnisse, die in den letzten Jahren ein starkes Wachstum verzeichneten, oft gar nicht oder unzureichend berücksichtigt werden. Als in atypischen Dienstverhältnissen Beschäftigte gelten freie Dienstnehmer und Werkvertragnehmer sowie unter Umständen auch Dienstnehmer in Ausbildungsverhältnissen (Praktikanten, Werkstudenten). Eine Studie aus dem Jahr 2002 hat ergeben, dass atypische Dienstnehmer in Österreich in der Praxis meist finanzielle Einbußen hinnehmen müssen und sozial weniger abgesichert sind als die gleiche Arbeit verrichtende Angestellte.[67]

Im Jahr 2006 einigten sich SPÖ und ÖVP einen einheitlichen Mindestlohn, auf Vorschlag der Sozialdemokraten, in der Höhe von 1000€ (siehe Vereinheitlichung des Kollektivvertrages).

Schweden

In einigen EU-Ländern bestehen zwar keine gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn, doch gibt es sie de facto in freierem Rahmen - z. B. in Schweden in Form industrieller Branchenregelungen durch Kollektivverträge.

Schweiz

In der Schweiz gibt es nur wenige Gesamtarbeitsverträge, die Angaben zu Mindestlöhnen enthalten. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund empfiehlt einen Mindestlohn von 3.550 CHF (~ 2.300 €). Dies gilt als das Existenzminimum für eine alleinerziehende Person mit einem Kind.

Es gibt Branchen, vorwiegend in der Gastronomie und beim Detailhandel, die Leute zu tieferen Löhnen anstellen (rund 2.700–3.300 CHF). Dabei gelten Löhne unter 3.000 CHF (~2.000 €) unabhängig von der Beschäftigung gewöhnlich als inakzeptabel. Es gibt Diskussionen, vor allem seitens des Gewerkschaftsbundes, einen gesetzlichen Mindestlohn von 3.000 CHF einzuführen.

Spanien

Der spanische Mindestlohn wurde noch unter Diktator Francisco Franco 1963 eingeführt und zuletzt 1980 demokratisch umgebaut. Der offizielle Mindestlohn pro Monat beträgt 2006 genau 540,90 Euro pro Monat. Beschäftigte mit Mindestlohneinkommen haben allerdings Anrecht auf 14 Monatsgehälter pro Jahr, so dass der effektive Mindestlohn 631 Euro beträgt.

Jeweils in der letzten Woche eines Jahres verkündet die spanische Regierung nach freiwilliger Konsultation der Gewerkschaften und Arbeitgeber den ab 1. Januar des Folgejahres geltenden Mindestlohnsatz. Sollte es ihr notwendig erscheinen, kann die Regierung auch eine zweite Anpassung des Salario Mínimo Interprofessionel genannten Mindestlohns in einem Jahr veranlassen.

Der Mindestlohn ist in Spanien der Maßstab für eine Reihe weiterer Regelungen, darunter das nationale Arbeitslosengeld, das Eingliederungsgeld nach längerer Arbeitslosigkeit oder Abfindungen bei vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages. Dies macht ihn zu einem wichtigen politischen Instrument, auch wenn er durch seine Gültigkeit für nur 0,77 % der Arbeitskräfte in Spanien aufgrund seiner relativ geringen Höhe von 37,7 % des nationalen Durchschnittseinkommens keine große wirtschaftliche Bedeutung genießt.

USA

 
Übersicht über US-Staaten mit dem bundesweit gültigen Mindestlohn und Staaten mit nach oben davon abweichenden Regelungen

In den USA existiert seit 1938 ein gesetzlicher Mindestlohn, der damals mit einem Wert von 0,25 US-Dollar pro Stunde eingeführt worden war. Seitdem wurde er regelmäßig erhöht, und seine stärkste Kaufkraft bestand im Jahr 1968 mit 1,60 Dollar pro Stunde, was auf Preise des Jahres 2005 umgerechnet 9,12 Dollar entspricht. Seit 1997 beträgt die Höhe des amerikanischen Mindestlohns 5,15 Dollar. Er wurde seitdem nicht mehr an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung angepasst. Entsprach dieser Betrag im Jahr 1998 noch 40 % des nationalen Durchschnittseinkommens, ist dieser Wert bis 2005 auf 32 % gefallen.[68]

Die Bundesregierung gibt mit ihren Regelungen einen nationalen Mindestlohn vor, von dem die Bundesstaaten nach oben hin abweichen können. 18 Staaten haben bislang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, darunter vor allem Staaten im Westen und Nordosten der USA sowie Florida. Den höchsten gesetzlichen Mindestlohn in den USA hat Santa Fe in New Mexico mit 9,50 Dollar seit Januar 2006 und geplanten 10,50 Dollar ab Januar 2008. Eine vorläufige Studie der University of New Mexico über die Effekte der letzten Erhöhung auf 8,50 Dollar im Juni 2004 zeigt keinen Abbau, sondern einen Zuwachs der Beschäftigung zwischen dem 3. Quartal 2003 und dem 2. Quartal 2005.[69]

Würde der bundesweite Mindestlohn in den USA auf 7,25 Dollar angehoben werden, würden davon 5,8 % aller Arbeitnehmer/innen oder insgesamt 7,3 Millionen Menschen profitieren.[68]

Weitere Staaten

In Belgien gilt 2007 ein gesetzlicher Mindestlohn von 7,93 € und in Luxemburg von 9,08 € pro Stunde. In Polen beträgt der gesetzliche Mindestlohn 899,10 PLN brutto bzw. 642 PLN netto im Monat. Ab 1. Januar 2007 steigt der gesetzliche Monatsmindestlohn auf 936 PLN.

Siehe auch

Literatur

  • Bosch, Gerhard und Claudia Weinkopf (2006): Mindestlöhne - eine Strategie gegen Lohn- und Sozialdumping? Erschienen im Wirtschafts- und sozialpolitischen Forschungs- und Beratungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung (PDF)
  • Card/Krueger (1995): Myth and Measurement: The new Economics of the Minimum Wage. Princeton University Press. Reprint 1997. ISBN 0691048231. „Reply“ 2000 (PDF) (englisch)
  • Eyraud, Francois und Christine Saget (2005): The Fundamentals of Minimum Wage Fixing. ILO, Genf. ISBN 92-2-117014-4 (englisch)
  • Fischer, Mattias G. (2007): Gesetzlicher Mindestlohn - Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1, S. 20-22
  • Ghellab, Youcef (1998): Minimum Wages and Youth Unemployment, ILO Employment and Training Papers 26 (PDF) (englisch)
  • Herr, Hansjörg (2002): Wages, Employment and Prices. An Analysis of the Relationship Between Wage Level, Wage Structure, Minimum Wages and Employment and Prices; Report for International Labour Organisation (ILO), in: Working Papers No 15 des Business Institute Berlin an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (PDF)
  • ILO (2002): Labour Education 2002/3, No. 128: Paying Attention to Wages, Kapitel: Fighting poverty: The minimum wage, S. 67ff. (PDF) (englisch)
  • Krueger, Alan B. (2001): Teaching the Minimum Wage in Econ 101 in Light of the New Economics of the Minimum Wage, in: Journal of Economic Education, Summer, S. 243-258 (PDF) (englisch)
  • Neumark, David und William Wascher (2006): Minimum Wages and Employment: A Review of Evidence From the New Minimum Wage Research (PDF)
  • Ragacs, Christian (2003): Mindestlöhne und Beschäftigung: Ein Überblick über die neuere empirische Literatur. Working Papers Series: Growth and Employment in Europe: Sustainability and Competiveness, Working Paper 25, Wirtschaftsuniversität Wien. (PDF)
  • Ragacs, Christian (2002): Warum Mindestlöhne die Beschäftigung nicht reduzieren müssen: Ein Literaturüberblick. Working Papers Series: Growth and Employment in Europe: Sustainability and Competiveness, Working Paper No. 19, Wirtschaftsuniversität Wien. (PDF)
  • Saget, Catherine (2006): Fixing Minimum Wage Levels in Developing Countries - Common Failures and Remedies. ILO, Jakarta (PDF) (englisch)
  • Saget, Catherine (2001): Is the Minimum Wage an Effective Tool to Promote Decent Work and Reduce Poverty? The Experience of Selected Developing Countries, ILO Employment Paper 2001/13 (PDF) (englisch)
  • Schulten, Thorsten, Reinhard Bispinck und Claus Schäfer (Hrsg.) (2006): Mindestlöhne in Europa. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-154-5. Interview mit Reinhard Bispinck
  • Sterkel, Gabriele, Thorsten Schulten und Jörg Wiedemuth (Hrsg.) (2006): Mindestlöhne gegen Lohndumping. Rahmenbedingungen – Erfahrungen – Strategien. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-134-0

Quellen

  1. http://www.ftd.de/meinung/kommentare/180082.html?mode=print
  2. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2004): Jahresgutachten 2004/05 - Erfolge im Ausland - Herausforderungen im Inland, S. 504ff. (PDF)
  3. a b Chang-Hee Lee vom Asia Monitor Resource Centre (AMRC): The Minimum Wage, siehe online
  4. Herr, Hansjörg (2002): Arbeitsmarktreform und Beschäftigung, in: PROKLA, Heft 129, 32. Jg., Nr. 4. Siehe online.
  5. Eucken, Walter (1952/2004): Grundsätze der Wirtschaftspolitik. 7. Aufl., Tübingen: Mohr Siebeck (UTB), S. 303 (XVII. Kapitel).
  6. Eucken, Walter (1952/2004): Grundsätze der Wirtschaftspolitik. 7. Aufl., Tübingen: Mohr Siebeck (UTB), S. 304 (XVII. Kapitel).
  7. Falk, Armin, Ernst Fehr und Christian Zehnder (2005): The Behavioral Effects of Minimum Wages, Institute for Empirical Research in Economics, University of Zurich, Working Paper No. 247 (PDF)
  8. vgl. nur: Ulrike Winkelmann, Hartz-Ombudsrat will Mindestlohn, taz vom 23.6.2006, S. 5
  9. Institut Arbeit und Technik (2006): Mindestlohn 7,50 €: 4,6 Millionen hätten Anspruch auf Lohnerhöhung, Pressemitteilung vom 26. Juli, siehe online
  10. Institut für Wirtschaftsforschung Halle und Ifo-Institut Dresden: Zur Einführung von Mindestlöhnen: Empirische Relevanz des Niedriglohnsektors, Mai 2007, siehe [1]
  11. Kuhn, Andreas (2001): Mindestlöhne als Ursache überhöhter Arbeitslosigkeit? Vortrag im Rahmen des Arbeitsmarktseminars: „Arbeitslosigkeit: Ursachen und Auswege“ vom 6. und 7. Juli 2001. (PDF)
  12. Ragacs, Christian (2003): Mindestlöhne und Beschäftigung: Ein Überblick über die neuere empirische Literatur. Working Papers Series: Growth and Employment in Europe: Sustainability and Competiveness, Working Paper 25, Wirtschaftsuniversität Wien. (PDF)
  13. Card, David und Alan B. Krueger (1997): Myth and Measurement: The new Economics of the Minimum Wage. Princeton University Press. Neuauflage nach 1995. ISBN 0691048231.
  14. Economic Report of the President, transmitted to the Congress February 1999. S. 111f. (PDF)
  15. Fiscal Policy Institute (2006): States with Minimum Wages above the Federal Level have had Faster Small Business and Retail Job Growth. 30. März, aktualisierte Auflage der Studie vom April 2004. (PDF)
  16. Ghellab, Youcef (1998): Minimum Wages and Youth Unemployment, ILO Employment and Training Papers 26 (PDF)
  17. Institut der deutschen Wirtschaft Köln (2005): Gesetzliche Mindestlöhne - Viele Ausnahmen, in: iwd 37/2005, 15. September, S. 6-7, siehe online
  18. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen ILO 2006.
  19. OECD (2006): OECD Employment Outlook 2006 (Lese-PDF)
  20. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Eurostat 2006.
  21. a b Böckler Impuls 6/2006: Nicht ohne die Tarifparteien (PDF)
  22. Australian Council of Trade Unions (ACTU) (2006): Minimum Wages. Siehe Online.
  23. Watson, Ian (2004): Minimum Wages and Employment: Comment, in: The Australian Economic Review, vol. 37, No. 2, Seite 166-172 (PDF)
  24. in der ab dem 1. Juli 2007 gültigen Fassung, BGBl. I, S. 576
  25. Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Bundesanzeiger Nr. 164 vom 31. August 2005 S. 13199 [2] Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 21. Dezember 2006, Bundesanzeiger Nr.245 vom 30. Dezember 2006, S.7461 [3] Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk Bundesanzeiger Nr. 178 vom 20. September 2005 S. 14035 [4], Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 27. März 2006, Bundesanzeiger Nr. 64 vom 31. März 2006 S. 2327
  26. BGBl I, S. 576
  27. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2005
  28. Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 2006
  29. Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes vom 2. Juni 2006
  30. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne vom 30. Juli 2005
  31. Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003
  32. name="tagesschau 2006">tagesschau.de: Mindestlohn für Zeitarbeit vereinbart, 31. Mai, siehe online
  33. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  34. Dazu hat das BAG im Urteil vom 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - ausgeführt: Das Bundesarbeitsgericht hat bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in einem Fall der strafrechtlichen Beurteilung des Lohnwuchers gem. § 302a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aF die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn vor, der 2/3 des Tariflohns betrage, revisionsrechtlich gebilligt (BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53). Von diesem Richtwert gehen auch einige Arbeitsgerichte und das Schrifttum aus (ua. LAG Berlin 20. Februar 1998 - 6 Sa 145/97 - ArbuR 1998, 468; Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3 S. 23, 32; Peter ArbuR 1999, 289, 293.
  35. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  36. BAG, Urteil vom 24. März 2004, 5 AZR 303/03
  37. Bundestagsdrucksache 15/2932 - Wandel der Arbeitswelt und Modernisierung des Arbeitsrechts, 19. April 2004, dort: Tabelle in Anlage2, Seite 14 ff. (PDF-Datei; Größe: ca. 1,5 MB)
  38. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,469552,00.html Spiegel-Online: „3,82 Euro für die Friseurin - so niedrig sind deutsche Stundenlöhne“
  39. Tageschau.de: Wer lebt vom Niedriglohn?
  40. http://partei.spd.de/servlet/PB/menu/1011220/1038452.html
  41. Gemeinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 11. November 2005, S. 25 (PDF)
  42. Initiative Mindestlohn
  43. arbeitsrecht.de: Newsletter Gesetzlicher Mindestlohn? Lasst uns über Zahlen sprechen! Siehe online
  44. http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/SID-0A342C90-18DA1496/internet/style.xsl/view_4508_4525.htm?seitenid=365
  45. http://www.igbce.de/portal/site/igbce/menuitem.3d3264513433cdbcbbb27610c5bf21ca; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3.5.2006: Mindestlohn-Beschluß spaltet die Gewerkschaften
  46. http://www.igbau.de/db/v2/download.pl/Mindestloehne_IG_BAU_Argumente_03_06.pdf
  47. 8 Euro Mindestlohn. Gesetzlich garantiert.
  48. http://www.gruene-bundestag.de/cms/arbeit_wirtschaft/dok/40/40716.htm
  49. http://www.spd.de/show/1713070/020507_mindestlohn_zeitung.pdf
  50. http://www.cdu.de/archiv/2370_17667.htm und http://www.cdu.de/index_19803.htm
  51. http://www.fdp-fraktion.de/webcom/show_libargs.php/_c-540/_nr-57/kids-/i.html
  52. http://www.bda-online.de/www/bdaonline.nsf/id/5637725EAD8D2014C12572D700381DA3
  53. „Le SMIC est le niveau de salaire horaire brut au-dessous duquel aucun employeur ne peut descendre pour rémunérer un salarié valide adulte.“
  54. „Le SMIC assure aux salariés dont les salaires sont les plus faibles la garantie de leur pouvoir d’achat et une paticipation au développement économique de la Nation.“ (Code de Travail, Art. L 141-2)
  55. SMIC et minium garanti au 1er juillet 2006, Ministère de l’emploi, de la cohésion sociale et du logement
  56. Burgess, Pete und Alastair Usher (2003): Allgemeinverbindlichkeit und Mindestlohnregelung in Mitgliedstaaten der EU - Ein Überblick. Seite 52-78 (PDF)
  57. Focus, 03. April 2006, Nr. 14, S. 35 [5]
  58. Unter anderem begründeten mit dieser Divergenz algerische Separatisten den Kriegsbeginn am 1. November 1954.
  59. Bearbeitet durch Anne-Marie Niemeyer.
  60. Finn, Dan (2005): The National Minimum Wage in the United Kingdom, Graue Reihe des Instituts Arbeit und Technik 2005-01 (PDF)
  61. Low Pay Commission (2006): National Minimum Wage - Low Pay Commission Report 2006. Englisch (PDF)
  62. Bosch, Gerhard und Claudia Weinkopf (2006): Mindestlöhne in Großbritannien - ein geglücktes Realexperiment, in: WSI-Mitteilungen 03/2006.
  63. Department of Enterprise, Trade and Employment (2004): National Minimum Wage Act, 2000 – A Detailed Guide to the National Minimum Wage (PDF)
  64. O'Neill, Donal, Brian Nolan und James Williams (2002): Evaluating the Impact of a National Minimum Wage: Evidence from a new Survey of Firms, 2. Revision 2005, in: LABOUR: Review of Labour Economics and Industrial Relations (PDF)
  65. Government of Canada: Database on Minimum Wages - Hourly Minimum Wages in Canada for Adult Workers, 2005-2014. Siehe online
  66. Ministerium van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (2005): Minimumloon, siehe online
  67. Arbeiterkammer Wien (2002): Studie: Atypische Beschäftigung bringt massive Nachteile. Siehe Online
  68. a b Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen EPI 2006.
  69. Reynis, Lee A., Myra Segal und Molly J. Bleecker (2005): Preliminary Analysis of the Impacts of the $8.50 Minimum Wage on Santa Fe Businesses, Workers and the Santa Fe Economy - Revised, 27. Dezember (PDF)