Artikel 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel des Grundgesetzes
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Versammlungsfreiheit bezeichnet ein Grundrecht. Es wird unter anderem durch Artikel 8 des deutschen Grundgesetzes, Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 22 der Schweizer Bundesverfassung gewährleistet.

Deutschland

Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 des Grundgesetzes als Grundrecht garantiert. Artikel 8 lautet:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Schutzbereich

  • alle Deutschen - aus Absatz 1 ist ersichtlich, dass es sich um ein Bürgerrecht handelt. Folglich können sich nur deutsche Staatsbürger auf Art. 8 Abs. 1 berufen. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass Ausländer sich nicht versammeln dürfen. Das Recht dazu können sie allerdings nur aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG + Art. 11 EMRK) ableiten.
  • friedlich und ohne Waffen - auf das Grundrecht können sich nur Teilnehmer friedlicher und unbewaffneter Versammlungen berufen. Für feindselige, aufrührerische und bewaffnete Zusammenschlüsse gibt es keinen Grundrechtsschutz.
  • unter freiem Himmel - die Versammlung ist grundsätzlich frei, das heißt dass es keine staatliche Kontrolle wie Genehmigungen gibt. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht jedoch nach Abs. 2 durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Wichtigstes Gesetz ist hier das Versammlungsgesetz, das für Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig eine Anmeldepflicht vorsieht. Unter freiem Himmel kennzeichnet hierbei einen Ort, welcher der Öffentlichkeit frei zugänglich ist. Versammlungen in privaten Innenhöfen beispielsweise fallen deshalb nicht in den Schutzbereich. Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, werden jedoch schrankenlos gewährt. Hier können als Grundlage einer Beschränkung nur verfassungsimmanente Schranken, also z. B. die Menschenwürde, dienen.

Soweit Räumlichkeiten genutzt werden gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten.

Einschränkungen

Einschränkungen in der Ausgestaltung der grundsätzlichen Versammlungsfreiheit ergeben sich in erster Linie aus dem Versammlungsgesetz:

  • Passive Bewaffnung: Bei Versammlungen und auf dem Weg dorthin ist es nach Vorlage:Zitat de § 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG eine Straftat, Schutzwaffen gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen mit sich zu tragen.
  • Vermummungsverbot: Bei Versammlungen oder auf dem Weg dorthin ist es eine Straftat, sich in einer Weise aufzumachen, die geeignet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Strafbar ist bereits das Mitführen von dafür geeigneten Gegenständen bei Versammlungen oder auf dem Weg dorthin (siehe §§ 17a Abs. 2, 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG).
  • Versammlungen an Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung, die an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, können seit dem 18. März 2005 verboten werden. (Vorlage:Zitat de §)
  • Minusmaßnahmen

Versammlungsbegriff

Der Begriff der Versammlung ist im Grundgesetz selbst nicht erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Versammlungsbegriff im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes definiert als

"eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung."

Das bedeutet, dass Aktionen wie die Love Parade oder die Fuckparade Versammlungen im Sinne des Artikel 8 seien und ihre Teilnehmer sich auf die Versammlungsfreiheit berufen können. Jedoch ist nach dem Love-Parade-Urteil vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2001 (1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 vom 12. Juli 2001) der enge Versammlungsbegriff entstanden, wo ein verbindender Zweck der Versammlungsteilnehmer auf die öffentliche Meinungsbildung vorliegen muss, die vom allgemeinen Interesse ist. Laut BVerfG wird bei der Love Parade nur ein Lebensgefühl zur Schau gestellt. Es handle sich um eine Massenparty. Demnach ist die Love-Parade genauso wie der Hamburger G-Move nur eine Veranstaltung und wird daher nicht vom Art. 8 GG erfasst. Bloße Menschenansammlungen – beispielsweise die Schaulustigen bei Unfällen – gelten nicht als Versammlungen. Derartige Ansammlungen können durch die Polizei aufgelöst werden.

Wenn Polizisten im Rahmen Ihres Dienstes eine Versammlung begleiten, dann gelten sie nicht als Versammlungsteilnehmer. Somit machen sie sich auch nicht strafbar. Gleichfalls gilt das Vermummungsverbot auch nur dann für Polizisten, wenn sie das Versammlungsrecht aus Art. 8 GG in Anspruch nehmen.

Siehe auch