Bundesgesundheitsrat

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Der Bundesgesundheitsrat wird nach dem Vorbild des früheren Reichsgesundheitsrats jeweils für eine Wahlperiode des Bundestages durch Beschluss der Bundesregierung gebildet. Dieser gehört zum Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Aufgabe des Bundesgesundheitsrates besteht darin, die Bundesregierung in Fragen der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere bei der Vorbereitung der Gesundheitsgesetzgebung zu beraten. In diesem Rahmen steht der Bundesgesundheitsrat auch allen anderen Bundesministerien zur Verfügung. Dem Gremium gehören maximal achtzig Persönlichkeiten aller Bevölkerungskreise, überwiegend jedoch aus Heilberufen, an, die über Erfahrungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens verfügen. Sie werden auf Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums von der Bundesregierung auf vier Jahre ernannt. Der Bundesgesundheitsrat tritt in Ausschüssen (derzeit zehn) und mindestens einmal im Jahr als Vollversammlung zusammen. Den Vorsitz führt der Bundesgesundheitsminister.


Quelle:

  • BMSG, Informationsstelle per E-Mail, 12. Februar 2004