Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung weist der Patient für den Fall, dass er einwilligungsunfähig wird, nach seinen persönlichen Vorstellungen den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Verfügung wird in aller Regel schriftlich niedergelegt. Da die Partientenverfügung im geschriebenen deutschen Recht bislang nicht erwähnt wird, gibt es keine Formvorschriften für ihre Errichtung. Die gelegentlich festzustellende Beschränkung des Inhalts von Mustern für Patientenverfügungen auf den Fall des nahen Todes bezeichnet zwar den in der Praxis häufigsten Fall, setzt dem möglichen Inhalt einer Patientenverfügung aber rechtlich keine Grenze. Eine Patientenverfügung kann Art und Umfang der ärztlichen Behandlung auch für den Fall regeln, dass der Patient eine Genesung anstrebt. Eine Patientenverfügung kann jederzeit vom Verfasser - ebenfalls ohne bestimmte Form, also auch mündlich - aufgehoben oder abgeändert werden.
Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einer Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden.
Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Vor allem die Angst, ein Pflegefall zu werden, ist der Hauptgrund dafür. Abgelehnt wird meistens die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung. Die Patientenverfügung erleichtert den Angehörigen und den behandelnden Ärzten die Entscheidungsfindung bei solchen Maßnahmen.
Ein Problem der Patientenverfügung liegt darin, das sie bei einem Notfall meist nicht vorliegt. Deswegen werden Wiederbelebungsmaßnahmen oft auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dies gar nicht wollte.
Weblinks
- privates Informationsportal
- offizielle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu seiner Grundsatzentscheidung zur Patientenverfügung
- Volltext der Grundsatzentscheidung
Siehe auch: Sterbehilfe, Organspende