Kinderpornografie ist die pornografische Darstellung von Kindern.
Juristische Aspekte
Nach deutschem Recht wird die Herstellung, Verbreitung sowie der Besitz von kinderpornografischen Schriften mit einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Der Versuch, sich kinderpornografische Schriften zu verschaffen oder Dritten zugänglich zu machen, steht ebenfalls unter Strafe. Geregelt wird die durch die Paragrafen 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) sowie § 176a StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern). Pornografischen Schriften sind dabei Darstellungen in Bild, Ton und Schrift gleichgesetzt, unabhängig davon, ob sie ein tatsächliches oder nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen (so genannte virtuelle Kinderpornografie) wieder geben wird.
Paragraf 184 StGB definiert Kinderpornografie als Schriften, die "den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben". Dazu im Widerspruch werden in der gängigen Rechtsprechung die Kriterien für herkömmliche Pornografie (Isolierungs- und Stimulierungstendenz, Aufdringlichkeit und Anstandsverletzung) der Kinderpornografie zugrunde gelegt (Laufhütte). Somit gelten auch sexuell aufreizende Darstellungen ohne sexuellen Missbrauch von Kindern ebenfalls als Kinderpornografie. Nacktheit ist kein hinreichendes Kriterium für herkömmliche Pornografie (Schönke/Schröder), somit gelten Darstellungen nackter Kinder (z.B. FKK-Bilder) nicht als Kinderpornografie.
Das geschützte Rechtsgut ist die "ungestörte sexuelle Entwicklung" des Kindes. Durch das Herstellungsverbot möchte der Gesetzgeber hier verhindert wissen, dass Kinder durch die Herstellung von Kinderpornografie zu Schaden kommen. Durch das Besitzverbot sucht er die Entstehung eines Marktes für Kinderpornografie zu verhindern und nimmt an, dass kinderpornografische Schriften den Konsumenten zu sexuellem Missbrauch verleiten kann. Dabei gelten die Straftatbestände für Kinderpornografie als Risiko- bzw. abstrakte Gefährdungsdelikt. Das Risiko einer Schädigung von Kindern wird dabei vom Gesetzgeber angenommen, ohne dass er dies beweisen kann bzw. muss. Strafbar sind somit Taten, die zwar ein Risiko bergen, auch wenn sie im konkreten Fall nicht zu einer Schädigung geführt haben. Der Gegenbeweis ist nicht rechtsgültig. Die Einstufung als abstraktes Gefährdungsdelikt stammt aus der Pornografiedefinition, die das Rechtsgut des Jugendschutzes zu Grunde legt. Bei herkömmlicher wie bei Kinderpornografie ist es im konkreten Fall unerheblich, ob die pornografischen Schriften einem Jugendlichen zugänglich gemacht wurden. Die alleinige Möglichkeit, dass dies hätte geschehen können reicht für das Vorliegen eines Straftatbestands aus (Schönke).
Es ergibt sich eine Diskrepanz zwischen juristischer Betrachtung und wissenschaftlicher Erkenntnisse. Ein Wirkungszusammenhang zwischen Konsum von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch konnte bisher nicht fest gestellt werden. Die Forschung über den Wirkungszusammenhang zwischen herkömmlicher Pornografie und sexueller Gewalt legt den Schluss nahe, dass eine Prohibition von Pornografie zu einem Ansteigen sexueller Gewalttaten führt.
Darstellungen
Über die Inhalte kinderpornografischer Darstellungen ist wenig bekannt. Lediglich eine niederländische Studie des Institute for Psychological Therapies (IPT) hat kinderpornografisches Material einer genaueren Überprüfung unterzogen. Von den etwa 10.000 Darstellungen beinhalteten 0,9 Prozent bizarre Darstellungen, 10,7 Prozent Darstellungen von Geschlechtsverkehr, 6,8 Prozent mit Oralverkehr sowie 20,5 mit Körperkontakt. Der Rest betraf Darstellungen von bekleideten, nackten und posierenden Kindern. Die Existenz so genannter Snuff-Videos konnte entgegen immer wieder auftretenden Gerüchten bislang nicht bewiesen werden.
In der medialen Berichterstattung sind häufig Aussagen zu finden, nach denen bei kinderpornografischen Schriften eine Tendenz zu immer härter werdenden Darstellungen besteht. Dies ist jedoch bislang nicht mit hinreichend hoher Genauigkeit verifiziert worden.
Kommerzielle Kinderpornografie
Der überwiegende Teil der Kinderpornografie stammt aus privater Herstellung sowie aus kommerziellen Produktionen der 1960er und 1970er Jahre. Hinweise auf eine kommerzielle Produktion von Kinderpornografie in nennenswertem Umfang konnten trotz umfangreicher Ermittlungsbemühungen nicht gefunden werden. Das gleiche gilt für den kommerziellen Vertrieb von Kinderpornografie, der bisher nur in Einzelfällen nachgewiesen werden konnte. Die Aufgabe der Anonymität durch Bezahlung sowie durch das Angebot kostenloser Darstellungen (siehe Verbreitung) stehen einer kommerziellen Verbreitung im Wege. Mediale Berichte über Kinderporno-Ringe beziehen sich nahezu ausnahmslos auf privaten, nicht-kommerziellen Austausch von kinderpornografischen Darstellungen.
Verbreitung
Während Kinderpornografie bis in die 1980er Jahre in geringem Ausmaß "unter dem Ladentisch" verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internet eine deutlich höhere Verbreitung. Sie findet vornehmlich durch Tauschbörsen, IRC und das Usenet in privaten Kreisen statt. Eine kommerzielle Verbreitung scheitert meist an fehlenden anonymen Bezahlungsmöglichkeiten.
Konsumenten
Über die Konsumenten von Kinderpornografie liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Als Motivation für die Besitzverschaffung wird der Reiz "verbotenen Materials" bei hetero- und homosexuellen (so genannte Internetkinderpornografiesucht) sowie sexuelle Stimulation bei pädosexuellen Konsumenten angenommen. Der Konsum von Kinderpornografie kann suchtartigen Charakter annehmen.
Europäisches Recht
Nach einem Rahmenbeschluss der Europäischen Kommission und einer Grundsatzerklärung der EU Außenminister (2002) werden für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen für die Herstellung und Besitz von Kinderpornografie erlassen. Als Kinderpornografie gelten demnach "aufreizende und obszöne" Darstellungen von realen Kindern und "echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild". Als Kind gilt jede Person unter 18 Jahren. Als Pornografie gelten auch "anstößige Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern". Nacktheit ist bei dieser Definition nicht zwingend erforderlich.
Literatur
- Schönke/Schröder Strafgesetzbuch Kommentar, 25. Auflage Verlag C.H. Beck, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung München 1997
Links
- IPT Forensics: The Trade in Child Pornography
- Drei Jahre Knast für künstlich erstellte Kinder
- EU-Plan: Europaweite Kriminalisierung von Jugendsexualität bis 18
- Kinder sind Pornos
- § 184 StGB: Verbreitung pornografischer Schriften
- § 76a StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- Unvorstellbare Perversionen und Grausamkeiten
Siehe auch: Pornographie, Pädophilie