Bayerischer Ministerpräsident

Regierungschef des deutschen Bundeslandes Bayern
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Gemäß Abschnitt Vier des ersten Hauptteils der heute gültigen Bayerischen Verfassung ist der Ministerpräsident von Bayern der Vorsitzende der Bayerischen Staatsregierung. Derzeitiger Amtsinhaber ist Edmund Stoiber, CSU.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Wahl und Rücktritt

Er wird vom Landtag spätestens 22 Tage (seit der Volksabstimmung vom 21. September 2003) nach dessen konstituierender Sitzung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, sofern er das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der Ministerpräsident kann vom Landtag nicht abgesetzt werden. Die Verfassung schreibt aber seinen Rücktritt vor, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist (Art. 44 Abs. 3 Bayerische Verfassung). Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.

Aufgaben

Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Staatsregierung. Er beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter sowie maximal 17 Staatsminister und Staatssekretäre, denen er Geschäftsbereiche oder Sonderaufgaben zuweist. Bei ihm liegt die politische Richtlinienkompetenz, und er vertritt Bayern nach außen. In seinem Handeln ist er gegenüber dem Landtag verantwortlich. In Einzelfällen kann der Ministerpräsident von einem Begnadigungsrecht Gebrauch machen.

Den Ministerpräsidenten unterstützt in seinen verfassungsmäßigen Aufgaben die Bayerische Staatskanzlei.

Geschichte

Geheime Ratskanzler

Staatsminister des königlichen Hauses

Vorsitzende im Ministerrat des Königreiches Bayern

Die Ministerpräsidenten des Freistaats Bayern

Siehe auch