Körperschaft

Vereinigung, deren Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist
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Eine Körperschaft im juristischen Sinn ist eine juristischen Person, deren "Körper" aus einzelnen natürlichen und/oder juristischen Personen besteht. Ihr Status als juristische Person unterscheidet sie von der Personengesellschaft; ihre Zusammensetzung aus Einzelpersonen von der Stiftung oder Anstalt.

Siehe auch: Rechtsformen

Als Körperschaft gelten in den "Regeln für die alphabetische Katalogisierung in wissenschaftlichen Bibliotheken" [1]:

  1. Sämtliche Personenvereinigungen, Organisationen und Institutionen, Unternehmen und Veranstaltungen, die eine durch ihren Namen individuell bestimmbare Einheit bilden, z. B. Agenturen, Akademien, Arbeitsgemeinschaften, Archive, Ausstellungen, Banken, berufsständische Kammern, Betriebe, Börsen, Buchhandlungen, Editionen, Fach(hoch)schulen, Festwochen, Firmen, Forschungsinstitute, Genossenschaften, Gesellschaften, Gewerkschaften, Hochschulen, Hotels, Institute, Kabaretts, Kirchen, Klöster, Kongresse, Messen, Museen, Orden, Parteien, Privatpressen, Rundfunkanstalten, Schulen, Studentenverbindungen, Stiftungen, Tagungen, Theater, Universitäten, Verbände, Vereine, Verlage, Versicherungen, Werkstätten, Zeitschriften und Zeitungen;
  2. die territorialen Einheiten (Gebietskörperschaften), z. B. Staaten, Länder, Bezirke, Kreise, Gemeinden, und ihre Organe, z. B. Parlamente, Regierungen, Ministerien, sonstige Behörden und Ämter, Gerichte, militärische Einheiten, diplomatische Vertretungen;
  3. staatliche und nichtstaatliche internationale Organisationen.


Siehe auch: Korporation