Gewerbesteuer (Deutschland)

kommunale Steuer auf Gewerbeertrag
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Gegenstand der Gewerbesteuer ist die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes. Es handelt sich somit um eine Real- oder Sachsteuer. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz, die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.

Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, nicht jedoch die freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeit sowie die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft.

Grundlage der Besteuerung ist der Ertrag des Gewerbes. Dabei handelt es sich um den wiederum nach Vorschriften des Einkommensteuerrechts bzw. Körperschaftssteuerrechts zu bestimmenden Gewinn, der um bestimmte Beträge vermehrt oder vermindert wird. Die Höhe der Gewerbesteuer bestimmt sich aus der Steuermesszahl (regelmäßig 5 %) auf den Gewerbeertrag und einem Hebesatz (ein so genannter Hundertsatz). Dieser wird durch die Gemeinden festgelegt. Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist die Steuermesszahl zu zerlegen. Als Maßstab dazu werden in der Regel die Arbeitslöhne verwendet.

Die Höhe wird vom Finanzamt bestimmt. Die Steuer aber wird von den Gemeinden erhoben. Allerdings werden durch die Gewerbesteuerumlage Bund und Länder beteiligt.

Im Jahr 2002 betrug das Aufkommen der Steuer 23,4 Mrd. Euro. Damit steht die Steuer bundesweit an vierter Stelle. Für die Gemeinden stellt sie die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflußbar ist. Sie steht daher unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. II Grundgesetz.

Die Gewerbesteuer ist nicht unumstritten. Kritiker bemängeln, dass die Steuer zu stark konjunkturabhängig sei und den Gemeinden daher keine stetige Einnahmen zur Verfügung stelle. Außerdem seien strukturschwache Regionen benachteiligt. Ferner wirke sich die Gewerbesteuer negativ im internationalen Standortwettbewerb aus. Es gibt daher Bestrebungen, die Gewerbesteuer zu reformieren oder sie ganz abzuschaffen. Als Alternative wird für die Gemeinden ein Hebesatzrecht auf Einkommens- und Körerschaftssteuer in Erwägung gezogen.


Literatur

  • [[1]] Steuerlexikon des Bundesfinanzministeriums
  • [[2]] Gesetezentwurf der Bundesregierung zur Reform der Gewerbesteuer
  • [[3]] Gewerbesteuerreformkonzept des BDI