Personengewahrsam

beabsichtigte und aus Sicht des Ingewahrsamgenommenen unfreiwillige Einwirkung auf die Bewegungsfreiheit einer Person durch befugte Amtsträger
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In Deutschland wird eine Person in hoheitlichen Gewahrsam genommen, wenn sie aufgrund des Polizeirechtes (Gefahrenabwehr, siehe Polizeigewahrsam bzw. Störer) aufgrund des Strafprozessrechtes (Festnahme) oder aber zum Strafvollzug (Aufgriff nach Gefängnisausbruch oder zur Verhaftung zum Strafantritt) festgehalten wird.

Ingewahrsamnahme einer Person auf dem Boden durch Polizeikräfte (Fixierung)
Auch Gefangene befinden sich in hoheitlichem Gewahrsam: Hier ein Gefangenentransport durch das JPATS

Der Betroffene gilt strafrechtlich als Gefangener. Die Ingewahrsamnahme wird von - meist bewaffeneten - Vollzugsbeamten der Polizei (Polizeivollzugsbeamte) oder der Justiz (Staatsanwälte oder Justizvollzugsbeamte) besorgt.

Der Status ist unter anderem für die Freiheitsentziehung und die Freiheitsbeschränkung sowie für den Straftatbestand Gefangenenbefreiung/Gefangenenmeuterei von Belang. Für die Prüfung bezüglich der Fortbestand einer Gewahrsamnahme sind bestimmte Richtervorbehalte zu beachten, die die Dauer bzw. die Rechtmäßigkeit betreffen. Diese sind je nach Rechtsnatur (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Strafvollzug) unterschiedlich.

In Deutschland ist die Maßnahme dem Betroffenen unverzüglich zu eröffnen, ggfs. müssen diese belehrt werdem.

Im Rahmen der Vollzugshilfe ist in Deutschland die Zuführung zum Dienstantritt zur Dienststelle bei der Ableistung des Zivildienstes gem. § 23 Zivildienstgesetz durch die Polizei möglich [1] sowie bei Soldaten zum Feldjäger-Dienstkommando (§ 44 Wehrfplichtgesetz).

Siehe auch