Nachtzeit

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Unter Nachtzeit versteht man im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr (§ 758 a Abs. 4 ZPO). Zu dieser Zeit ist eine Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamten (z. B. Pfändung) in einer Wohnung nur mit richterlicher Durchsuchungsanordnung zulässig.

Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung wird die Erlaubnis durch die Vollstreckungsbehörde erteilt ( § 289 AO).

Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, liegt ein Verfahrensmangel vor, der mit der Erinnerung angegriffen werden kann. Erteilt der Richter die Anordnung, obwohl er sie nicht erteilen durfte, ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde möglich.

Im deutschen Strafverfahrensrecht ist unter Nachtzeit gem. § 104 Abs. 3 StPO der Zeitraum von 21:00 Uhr bis 4:00 Uhr (1. April bis 30. September) bzw. von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (1. Oktober bis 31. März) zu verstehen. Während der Nachtzeit dürfen Wohnungen, Geschäftsräume und befriedete Besitztümer nur unter bestimmten Umständen durchsucht werden, z. B. bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug.

Nachtzeit und Lärmbelästigung

Auch für die Ahndung von unzulässigem Lärm (§ 117 OWiGRuhestörung) gelten in der Nacht strengere Maßstäbe.

Nachtzeit im Arbeitszeitgesetz

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beginnt die Nachtzeit interessanterweise erst um 23:00 Uhr und geht bis 6:00 Uhr. Für Bäckereien und Konditoreien gilt die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. *blub*

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