Nationalversammlung (Assemblée nationale) ist die Bezeichnung für das französische Parlament.
Geschichte
Nach Eröffnung der Generalstände am 5. Mai 1789 geschah in der Versammlung zunächst nichts, weil der Dritte Stand darauf bestand, die Überprüfung, ob alle Abgeordneten rechtmäßig gewählt waren, gemeinsam vorzunehmen, was die Vertreter der privilegierten Stände verweigerten. Der Dritte Stand war zu keinem Kompromiß bereit, aber er lud die Vertreter der anderen Stände ein, an seinen Sitzungen teilzunehmen.
Am 13. Juni folgten drei Geistliche dieser Einladung denen sich in den nächsten Tagen weitere anschlossen.
Am 17. Juni stellte der Dritte Stand fest, dass er alleine die überwäligende Mehrheit representiere und erklärte sich zur Nationalversammlung.
Der Wahlvorgang
Wie in den westlichen Demokratien üblich werden die Abgeordenten der Französischen Nationalversammlung in allgemeiner und unmittelbarer Wahl in zwei Wahlgängen gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlrecht in so genannten Einmannwahlkreisen.
Die Wahlkreise werden jeweils so gebildet, dass sie innerhalb von Departements liegen. So können Departements 2 bis 24 Wahlkreise umfassen, abhängig von der Einwohnerzahl.
Gewählt ist im ersten Wahlgang derjenige, der die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann, das heißt also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen. Die Stimmenzahl muss jedoch mindestens auf ein Viertel der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigen kommen.
Kann keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit auf sich vereinigen findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem eine relative Mehrheit genügt, das heißt, dass der gewählt ist, der die meisten Stimmen bekomt - unabhängig wie viele es sind.
Bei vermuteten Ordnungsmäßigkeiten bei der Wahl steht es jedem Wähler und jedem Kandidat zu die Wahl beim Verfassungsrat anzufechten. Dieser hat die Vollmacht den Einspruch zurückzuweisen, die Wahl umzuändern oder die Wahl für ungültig zu erklären. In diesem Fall muss eine Wiederholung der Wahl stattfinden.
Der Abgeordnete
Die Abgeordenten der Französischen Nationalversammlung sind jeweils mit einem nationalen Mandat ausgestattet. Somit vertritt - der in einem Wahlkreis gewählte Abgeordente - die gesamte französische Nation. Das Mandat wird frei ausgeübt und sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Ein imperatives Mandat ist laut Verfassung nichtig.
Mit Gesetz von 1985 dürfen sie auch als
- Mitglied des Europaïschen Parlaments;
- Regionalrat;
- Mitglied der Departementsversammlung (conseiller général);
- Stadtrat von Paris;
- Bürgermeister einer Gemeinde mit 20.000 oder mehr Einwohnern;
- Stellvertretender Bürgermeister einer Gemeinde mit 100.000 oder mehr Einwohnern;
- Mitglied der territorialen Versammlung eines überseeischen Gebiets.
tätig sein.
Beschränkungen für Abgeordnete
Ein Abgeordneter muss mindestens 23 Jahre alt sein. Er darf nicht zugleich Senator, Regierungsmitglied, Mitglied des Verfassungsrates oder ein Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates sein.
Ebenfalls dürfen Abgeordnete nicht eine von der Regierung übertragene Aufgabe wahrnehmen, wenn die eine Dauer von über 6 Monaten hat. Außerdem dürfen von ihnen keine öffentlichen Ämter besetzt werden, wenn deren Besetzung eine Bestimmung und keine Wahl ist (zivile oder militärische Beamte mit Ausnahme von Hochschulprofessoren) und sie dürfen nicht leitende Funktionen in staatlichen Unternehmen und Einrichtungen übernehmen.
Im Weiteren ist die Tätigkeit privater Natur ebenfalls eingeschränkt, damit sie keinen Vorteil aus ihrem Abgeordentenstatus ziehen können. Untersagt ist ihnen auch, Orden entgegenzunehmen - mit Ausnahme von Kriegsorden.
Die Nationalversammlung als Teil der Gesetzgebung
Die Gesetze werden in Frankreich vom Parlament beschlossen. Der Gesetzgebungsbereich - festgelegt in Artikel 34 der französischen Verfassung - umfasst folgende Sachgebiete:
- die öffentlichen Freiheiten
- Festlegung von Verbrechen und Vergehen
- Erhebung von Steuern
- Haushaltsrecht
- nationale Verteidigung
- Verwaltung der Gebietskörperschaften
- Unterrichtswesen
- Eigentumrecht
- Arbeitsrecht
- Finanzierung der Sozialversicherung
Im Jahre 1996 wurde der Gesetzgebungsbereich um den letzten Aspekt erweitert.
Die anderen Gebiete fallen in die Zuständigung der Regierung, da sie lediglich Verordnungscharakter besitzen. Um die Abgrenzug des Gesetzgebungs - und des Verordnungsbereiches kümmert sich der Verfassungs-, bzw. Staatsrat (Conseil d'Etat)
Die Zuständigkeit bei internationalen Verträgen
Die Nationalversammlung prüft vor allem Gesetzentwürfe, die zur Ratifizierung von internationalen Verträgen notwendig werden. Ausgehandlelt werden sie vom Französischen Staatspräsidenten. Dies sind:
- Friedensverträge
- Handelsverträge
- Verträge über die Staatsfinanzen
- Verträge über den Personenstand
- Verträge über die Änderung von Rechtsbestimmungen
Diese Verträge können erst in Kraft treten, wenn sie von der Nationalversammlung ratifiziert wurden. Somit kontrolliert die Legislative den Staatspräsidenten. Seit 1992 besteht für eine Anzahl von mindestens 60 Abgeordneten die Möglichkeit den Verfassungsrat zu ermächtigen das Gesetz auf die verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Vorher war dies nur dem Staatspräsidenten, dem Premierminister oder den Präsidenten der beiden legislativen Kammern möglich. In der Praxis macht der Staatspräsidenten davon am meisten gebrauch. Ebenfalls gibt es seit 1992 eine Verflichtung seitens der Regierung der Nationalversammlung und dem Senat die Entwürfe und Vorschläge bezüglich der Angelegenheiten der Europäischen Union, die gesetzescharakter haben unmittelbar zuzuleiten.
Verfassungsänderung
Für eine Verfassungsänderung muss es neben der Zustimmng der Nationalversammlung auch eine Zustimmung des Senates geben. Am Ende bedarf eine Verfassungsänderung jedoch noch der Ratifizierung durch das Volk - bzw. im Falle eines Entwurfes - auf Beschluss des Staatspräsidenten dem Kongress des Parlamentes (eine gemeinsame Tagung von Nationalversammlung und Senat) eine Billigung erhalten hat. Beim letzten Fall ist jedoch eine Hürde von drei Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Das Gesetzgebungsverfahren
Gesetzesinitiative
Das Recht auf eine Gesetzesinitiative liegt sowohl bei der Regierung, als auch bei den Abgeordneten. Bei der Regierung nennt man sie Gesetzentwürfe, bei den Abgeordenten Gesetzesvorschläge. Jeder Abgeordente hat das Recht einen Gesetzesvorschlag einzubringen - jedoch wird dieser vor der Veröffentlichung vom Präsidium auf den Artikel 40 der franösischen Verfassung geprüft, wonach es bei diesem Gesetz keine Erhöhung der öffentlichen Ausgaben und keine Verringerung der Einnahmen des Staates geben darf.
Ausschussberatungen
Im Zweiten Schritt wird der Gesetzentwurf - bzw. der Gesetzesvorschlag - wegen einer sachlichen Beratung an einen der sechs ständigen Ausschüsse weitergeleitet. In seltenen Fällen wird ein Sonderausschuss gebildet. Im Weiteren besteht die Möglichkeit für andere ständige Ausschüsse des Parlamentes - die nicht mit dem Entwurf, bzw. mit dem Vorschlag betraut wurden - einzugreifen.
In jedem Ausschuss wird ein so genannter Berichterstatter eingesetzt, der nach Prüfung des Textes den Kollegen ein Berichtsentwurd oder eine Stellungnahmen mit seinen Schlussfolgerungen vorlegt. Nach einer Beratung nimmt der Ausschuss in der Regel den Bericht oder die Stellungnahme an, wobei es meist noch zu Änderungsanträgen kommt.
Aufteilung der Abgeordnetensitze
Départements
Koninentalfrankreich
Département | Abgeordnete |
Ain | 4 |
Aisne | 5 |
Allier | 4 |
Alpes-de-Haute-Provence | 2 |
Hautes-Alpes | 2 |
Alpes-Maritimes | 9 |
Ardèche | 3 |
Ardennes | 3 |
Ariège | 2 |
Aube | 3 |
Aude | 3 |
Aveyron | 3 |
Territoire-de-Belfort | 2 |
Bouches-du-Rhône | 16 |
Calvados | 6 |
Cantal | 2 |
Charente | 4 |
Charente-Maritime | 5 |
Cher | 3 |
Corrèze | 3 |
Corse-du-Sud | 2 |
Haute-Corse | 2 |
Côte d'Or | 5 |
Côtes d'Armor | 5 |
Creuse | 2 |
Dordogne | 4 |
Doubs | 5 |
Drôme | 4 |
Essonne | 10 |
Eure | 5 |
Eure-et-Loir | 4 |
Finistère | 8 |
Gard | 5 |
Haute-Garonne | 8 |
Gers | 2 |
Gironde | 11 |
Hérault | 7 |
Ille-et-Vilaine | 7 |
Indre | 3 |
Indre-et-Loire | 5 |
Isère | 9 |
Jura | 3 |
Landes | 3 |
Loir-et-Cher | 3 |
Loire | 7 |
Haute-Loire | 2 |
Loire-Atlantique | 10 |
Loiret | 5 |
Lot | 2 |
Lot-et-Garonne | 3 |
Lozère | 2 |
Maine-et-Loire | 7 |
Manche | 5 |
Marne | 6 |
Haute Marne | 2 |
Mayenne | 3 |
Meurthe-et-Moselle | 7 |
Meuse | 2 |
Morbihan | 6 |
Moselle | 10 |
Nièvre | 3 |
Nord | 24 |
Oise | 7 |
Orne | 3 |
Paris | 21 |
Pas-de-Calais | 14 |
Puy-de-Dôme | 6 |
Pyrénées-Atlantiques | 6 |
Hautes-Pyrénées | 3 |
Pyrénées-Orientales | 4 |
Bas-Rhin | 9 |
Haut-Rhin | 7 |
Rhône | 14 |
Haute-Saône | 3 |
Saône-et-Loire | 6 |
Sarthe | 5 |
Savoie | 3 |
Haute-Savoie | 5 |
Hauts-de-Seine | 13 |
Seine-Maritime | 12 |
Seine-et-Marne | 9 |
Seine-Saint-Denis | 13 |
Deux-Sèvres | 4 |
Somme | 6 |
Tarn | 4 |
Tarn-et-Garonne | 2 |
Val-de-Marne | 12 |
Val-d'Oise | 9 |
Var | 7 |
Vaucluse | 4 |
Vendée | 5 |
Vienne | 4 |
Haute-Vienne | 4 |
Vosges | 4 |
Yonne | 3 |
Yvelines | 12 |
Übersee
Département | Abgeordnete |
Guadeloupe | 4 |
Französisch-Guyana | 2 |
Martinique | 4 |
Réunion | 5 |
Gebietskörperschaften
Gebietskörperschaft | Abgeordnete |
Mayotte | 1 |
Saint-Pierre und Miquelon | 1 |
Überseeische Gebiete
Überseeisches Gebiet | Abgeordnete |
Neukaledonien mit Dependenzen | 2 |
Französisch-Polynesien | 2 |
Wallis und Futuna | 1 |
siehe auch: Liste der Präsidenten der französischen Nationalversammlung