Vorführung (Recht)

Herbeischaffen eines Prozessbeteiligten vor ein Gericht
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Eine Vorführung ist das Herbeischaffen eines Gefangenen vor ein Strafgericht oder vor einen Landgerichtsarzt durch Justizvollzugsbeamte, Justizwachtmeister oder Polizeivollzugsbeamte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in Privatklage-, in Strafsachen und in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Vorgeführte Personen kann jedweder Prozessbeteiligte sein, also auch Zeugen. Im Strafverfahren erfolgen Vorführungen durch die Polizei und Justizwachtmeister. Die Vorgeführten werden dazu aus Gefängnissen der Justiz oder der Polizei zum zuständigen Gericht in Gefangenentransportkraftwagen verbracht, dort sind dann die Justizwachtmeister für die Vorführung zum Termin verantwortlich („Vorführdienst“).

Rechtsgrundlage für die Vorführung ist in Deutschland § 128 StPO:

Absatz 1: Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
Absatz 2: Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.


Erscheinen vorgeladene Personen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vor Gericht, kann diese per Vorführungshaftbefehl zur Fahndung ausgeschrieben werden. Hier agiert die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe. Die Vorführung kann je nach Beschlußtext (Handlungsgrundlage) mittels Unmittelbarem Zwang erwirkt werden.

In strafrechtlichen Eilfällen (Untersuchungshaft, § 112 Absatz 2 StPO), entfällt meist die persönliche Vorführung; Hier wird dem Ermittlungsrichter eines Schnellgerichtes von der Polizei lediglich die Kriminalakte zur Prüfung der Haftgründe vorgelegt (so genannte „symbolische Vorführung“).

Im Wehrpflichtgesetz und im Zivildienstgesetz sind zwangsweise Vorführungen durch die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe (im ersteren Fall auch durch die Feldjäger) vorgesehen. Diese Vorführungen sind Zuführungen zur Dienststelle des Dienstpflichtigen.

Im Betreuungsverfahren sowie im Unterbringungsverfahren ist eine Vorführung des Betroffenen zur Anhörung bzw. zur Untersuchung durch einen Sachverständigen durch die jeweilige Fachbehörde (Betreuungsbehörde, Gesundheitsamt) vorgesehen.