Steuermessbetrag

Rechengröße für die Festsetzung von Realsteuern
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Der Steuermessbetrag stellt eine Rechengröße für die Festsetzung von Realsteuern dar. Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer[1] . Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden zu[2], deren Höhe durch die Anwendung eines Hebesatzes berechnet wird. Den Hebesatz bestimmt die jeweilige Gemeinde.

Sinn und Zweck

Die Festsetzung von Steuermessbeträge dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung. Da den Finanzbehörden die Daten der gewerblichen Gewinnermittlung wegen der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuerfestsetzung sowieso vorliegen, ist es relativ einfach durch Hinzu- und Abrechnungen den Gewerbeertrag und damit auch den Gewerbesteuermessbetrag zu ermitteln.

Ebenso ist es für die Finanzbehörde einfach, einen Grundsteuermessbescheid zu erlassen, da sie auch für den Erlass der Einheitswertbescheide zuständig ist.

Die Steuermessbescheide werden in der Regel an die Gemeinde weitergeleitet, die diese dann zusammen mit den Steuerbescheiden bekannt gibt. Eine Ausnahme gibt es z.B. in den Stadtstaaten wie Bremen. Hier ist das Finanzamt auch für den Erlass des Steuerbescheides zuständig.

Durch Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem maßgeblichen Hebesatz ergibt sich die festzusetzende Steuer. Somit benötigt die Gemeinde keine eigentliche Sachkenntnis auf dem Gebiet des materiellen Steuerrechts.


Gewerbesteuermessbetrag

Der Gewerbesteuermessbetrag wird durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag ermittelt[3]. Für Einzelunternehmen, natürlicher Personen und Personengesellschaften wird vor der Berechnung noch ein Freibetrag von € 24.500,- abgezogen. Für diese Unternehmen ist die Steuermesszahl von 1 – 5 % gestaffelt.

Für alle übrigen Unternehmen beträgt die Steuermesszahl 5 %.

Für gewisse Vereine und öffentliche Unternehmen wird ein Freibetrag von € 3.900,- abgezogen.


Grundsteuermessbetrag

Der Grundsteuermessbetrag wird durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert des Grundstücks berechnet[4]. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 6 ‰[5]. Für Grundstücke beträgt die Steuermesszahl zwischen 2,6 ‰ und 3,5 ‰[6].


Verfahrensrecht

Der Steuermessbetrag wird durch einen Steuermessbescheid von der Finanzbehörde gesondert festgesetzt. Im Rahmen dieser Festsetzung wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden[7]. Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuer- oder Grundsteuerbescheid. Dies bedeutet, das Einwendungen gegen die Höhe Gewerbe- oder Grundsteuer verfahrensrechtlich nur durch Anfechtung der Steuermessbescheide möglich sind. Vefahresrechtlich sind Steuermessbescheide den Steuerbescheiden gleichgestellt.


Besonderheiten

Ab dem Erhebungszeitraum 2004 wurde für alle Gemeinden ein Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer eingeführt[8]. Dadurch sind alle Gemeinden verpflichtet, Gewerbesteuer zu erheben. Bezüglich der Grundsteuer können die Gemeinden entscheiden, ob sie Grundsteuer erheben.

Der Grundsteuermessbescheid ist gleichzeitig Grundlagen- und Folgebescheid. Er ist Grundlagenbescheid im Hinblick auf den Grundsteuerbescheid und Folgebescheid im Bezug auf den Einheitswertbescheid.

Quellen

  1. § 3 (2) AO
  2. Art. 106 (6) GG
  3. § 11 (1) GewStG
  4. § 13 (1) GrStG
  5. § 14 GrStG
  6. § 15 GrStG
  7. § 184 (1) S.2 AO
  8. Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003 (BGBl. I S.2922)