Graf

deutscher Adelstitel
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Graf ist ein Adelstitel. Die althochdeutschen Formen grafio und gravo stammen wahrscheinlich über das mittellateinische graffio vom byzantinisch-griechischen γραφεύς (grapheus), der Schreiber. Der lateinische Begriff comes (frz. comte, ital. conte) war zu spätrömischer Zeit die Bezeichnung eines hohen kaiserlichen Finanzbeamten (comes largitionum). 1919 wurden die Adelstitel in Deutschland und Österreich rechtlich abgeschafft. Im Gegensatz zur absoluten Abschaffung in Österrreich ist in Deutschland ist der ehemalige Grafentitel rechtlich lediglich Bestandteil des Nachnamens aber kein Titel. Die korrekte Anrede ist in beiden Ländern Herr/Frau/Fräulein Graf/Gräfin Soundso.

Ursprünge des Grafentitels

Im Merowinger- und Frankenreich war ein Graf königlicher Amtsträger in einer Verwaltungseinheit (Grafschaft, Gau), der die Regalien ausübte und in bestimmten Bereichen (Mark, Königsburg, Pfalz, Königsgut) Stellvertreter des Königs/Kaisers war. Der Graf war zunächst mit Wehrhoheit, später auch mit Gerichtsbarkeit, Finanz- und Verwaltungshoheit ausgestattet. Die Grafschaftsverfassung des Frankenreichs wurde von England (county), Frankreich, Spanien, Italien und Ungarn (Komitat) übernommen.

Seit den Ottonen wandelte sich die Grafschaft vom ursprünglichen Dienstadel durch die zunehmende Erblichkeit des Grafentitels und die Einbindung ins Lehnssystem zum Geburtsadel. Bereits die Ottonen scheinen die Erblichkeit der Grafenämter und Lehen anerkannt und die gräflichen Adelsherrschaften respektiert zu haben. Dem salischen Versuch der Reorganisation der Grafschaft als Dienstadel war kein nachhaltiger Erfolg beschieden. Im Hochmittelalter gerieten die meisten Grafschaften und damit deren Rechte unter die Kontrolle fürstlicher Geschlechter. Der Grafentitel war daher überwiegend nicht mehr mit einer Grafschaft verbunden. Der Grafentitel als Merkmal Adelsklasse erhielt sich jedoch.

Der deutsche Adel unterteilte sich in den Hoch- und Niederadel. Grafen hatten innerhalb des Hochadels den niedrigsten Rang. Die Ehefrau eines Grafen war „Gräfin“, die Nachfahren von Grafen in der Regel ebenfalls Grafen. Die unverheiratete Tochter eines Grafen war Gräfin wurde jedoch seit dem 17. Jahrhundert "Comtesse" (frz.:Gräfin = comtesse) angesprochen. Grafen hatten den Titel Hochwohlgeboren, regierenden und ehemals regierenden, standesherrlichen Grafen stand der Titel Erlaucht zu (siehe unter Standesherrliche Häuser im Genealogischen Handbuch des Adels).

Es gab auch den Grafentitel, die nur dem Fideikommissherrn und nicht den übrigen Mitgliedern einer Adelsfamilie verliehen wurden. Seine Nachfahren waren mit Ausnahme des Erben Freiherren bzw. Freiinnen.


Abgeleitete Titel

Landgraf

Landgraf (lat.: comes patriae, comes terrae, comes magnus, comes provinciae, comes principalis, lantgravius) ist ein Fürstentitel und steht damit über dem Grafenstand. Anfänglich war er ein Amtstitel königlicher bzw. kaiserlicher Amtsträger, die ein Herrschaftsgebiet, ursprünglich innerhalb der Reichsgrenzen, unmittelbar vom deutschen König zum Lehen hatten, ohne dass die Vermittlung eines Herzogs, Reichsbischofs oder Pfalzgrafen vorlag. Im HRR waren spätestens ab dem Spätmittelalter Land-, Mark- und Pfalzgrafen dem Fürstenstand angehörig und damit den Herzögen faktisch gleichgestellt. Landgrafschaften waren politische Schöpfungen, um die Macht bestimmter Herzöge abzuschwächen.

Am bedeutendsten waren im Hohen Mittelalter die Landgrafen von Thüringen, deren Landgrafentitel durch die Nachfahren der heiligen Elisabeth im Haus Hessen von Thüringen ins benachbarte Hessen „einwanderte“, während der Landgrafentitel in Thüringen selbst, nach dem Herrschaftsantritt durch des Wettiner Herzogenhaus, vom Titel eines Herzogs von Sachsen überdeckt wurde.

1292 wird die neue Landgrafschaft Hessen vom Kaiser als Reichsfürstentum bestätigt. Die Brabanter Linien in Hessen - das Haus Hessen - führten bis ins 19. Jahrhundert den Landgrafentitel, bevor der Landgraf von Hessen-Kassel 1803, nach Beschluss des Reichsdeputationshauptschlusses, vom Kaiser des HRR zum Kurfürsten erhoben wurde. Der Landgraf von Hessen-Darmstadt wurde durch Napoleon I. zum Großherzog erhoben. Die Fürsten nannten sich fortan Kurfürst, respektive Großherzog und souveräner Landgraf. Die zeitweilig an Darmstadt zurück gefallene Landgrafschaft Hessen-Homburg wurde 1817 als souveränes Fürstentum im Deutschen Bund wiederhergestellt. Als 1866 der dortige regierende Landgraf kinderlos verstarb, fiel die Landgrafschaft Hessen-Homburg endgültig an das Großherzogtum Hessen (Darmstadt) zurück. Im selben Jahr wurde, infolge des Preußisch-Österreichischen Krieges, Kurhessen durch Preußen annektiert und das Territorium Hessen-Homburg fiel ebenfalls an das Königreich Preußen.

Im Haus Hessen wird seit 1866 (Kurhessen), bzw. 1918 (Großherzogtum Hessen), nach dem Verlust der Kurfürsten- bzw. Großherzogstitel), heute wieder der Name Landgraf von Hessen geführt.

  • Älteste Landgrafschaften in Lothringen sind:
    • Landgrafschaft Brabant: urkundlich bezeugt bei der Gründung der Abtei von Affligem in 1086, Graf Heinrich III. von Löwen, comes patriae Bracbatensis
    • Landgrafschaft Geldern (ndl: Gelre) (wahrscheinlich zu identifizieren mit der Teisterbant) in einer Kaiserurkunde, MGH DD Henrici IV nr. 459: Gerardus lantgrave (= Gerard 'der Lange' von Gelre) in 1096
    • Landgrafschaft Hochstaden (12. Jahrhundert)
  • Literatur:
    • Mayer, T., 'Über Entstehung und Bedeutung der älteren deutschen Landgrafschaften', Theodor Mayer Mitteralterliche Studien – Gesammelte Aufsätze, ed. F. Knapp (Sigmaringen 1958) 187-201. Auch in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanische Abteilung 58 (1938) 210-288.
    • Mayer, T., 'Herzogtum und Landeshoheit', Fürsten und Staat. Studien zur Verfassungsgeschichte des deutschen Mittelalters (Weimar 1950) 276-301.
    • Eichenberger, T., Patria: Studien zur Bedeutung des Wortes im Mittelalter (6.-12. Jahrhundert), Nationes – Historische und philologische Untersuchungen zur Entstehung der europäischen Nationen im Mittelalter 9 (Sigmaringen 1991).
    • Van Droogenbroeck, F.J., 'De betekenis van paltsgraaf Herman II (1064-1085) voor het graafschap Brabant', Eigen Schoon en De Brabander 87 (Brüssel 2004) 1-166.

Markgraf

Markgraf (engl.: Marquess od. Margrave; frz.: Marquis; port.: Marquês; nl.: Markies, Markgraaf; ital.: Marchese, Marchele, Marchel, Marchl; span.: Marqués) war der Adelstitel königlicher bzw. kaiserlicher Amtsträger, die eine Mark zum Lehen hatten. Als Mark wurde ein Grenzland im Fränkischen Reich und im Ostfrankenreich bezeichnet (z. B. Mark Brandenburg).

Das Amt des Markgrafen wurde von Kaiser Karl dem Großen um 800 eingeführt und von seinen Nachfolgern lange Zeit beibehalten. Karls Ziel war es, die Grenzen des in z. T. blutigen und langen Kriegen (siehe auch Sachsen (Volk)) erweiterten Reiches gegen Angriffe von außen zu sichern. Dieser fränkische Titel wurde auch nach dem Zerfall des Frankenreiches in zahlreichen Ländern Europas weiterhin genutzt und in weitere Länder (wie z. B. England) exportiert.

Zur Erfüllung ihrer risikoreichen Aufgabe erhielten die Markgrafen Grenzgebiete vom König bzw. Kaiser direkt als Lehen. Die Markgrafen hatten besondere Befugnisse: Sie konnten selbst den Heerbann aufbieten und erhielten eine größere Zahl an fränkischen Vasallen zur Unterstützung zugewiesen. Wehrhafte Bauern wurden im ganzen Frankenreich zur Ansiedlung in den Marken angeworben, so dass die Markgrafen über z. T. beträchtliche Heere verfügen konnten. Die Markgrafen wurden vom Kaiser durch besondere Sendboten kontrolliert.

Zahlreiche Markgrafen, die ursprünglich aus dem niederen Adel oder Ritterstand stammten, konnten sich in den Marken eine mächtige Position aufbauen, die später für machtpolitischen Einfluss innerhalb des Reiches genutzt wurde. Dementsprechend stammen einige spätere Königshäuser von Markgrafen ab, z. B.

Vom 12. Jahrhundert an wurden die meisten Markgrafschaften in Reichsfürstentümer umgewandelt.

Im deutschen Sprachraum blieb der Titel des Markgrafen regierenden 1 Fürsten und evtl. deren nichtregierenden Verwandten vorbehalten (z. B. den Markgrafen von Baden, den Königen von Preußen als Markgrafen von Brandenburg, den mit ihnen verwandten in Franken regierenden Markgrafen von Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Bayreuth, zeitweilig auch der nichtregierenden Nebenlinie der Markgrafen von Brandenburg-Schwedt. Der österreichische Kaiser führte bis 1918 auch den Titel eines Markgrafen von Mähren2).

Auch in Italien gab es solche Markgrafschaften. Die bekannteste ist die Markgrafschaft Montferrat, die die französisch-italienische Grenzregion in Savoyen abschirmte und daher lange heftig umkämpft war, bevor sie im 17. Jahrhundert schließlich an das größere Herzogtum Savoyen fiel.

Außerhalb Deutschlands wurde der Markgraf (im Rang den Fürsten und Landgrafen entsprechend) in zahlreichen romanischen Ländern Europas sowie im von normannisch-französischer Tradition beeinflussten England auch als bloßer Adelstitel ohne Herrschaftsfunktion vergeben. Im Frankreich und Spanien des 17./18. und 19. Jahrhunderts sank er sogar so weit zu einem Allerweltstitel ab, dass der Marquis, z.B. bei Molière, zum Komödientyp wurde. Gemäß dem französischen Gebrauch wurden in Deutschland ausländische Adlige zuweilen generell mit dem französischen Titel Marquis bezeichnet: z. B. Marquis von Salisbury, Marquis von Pombal; literarisch: Marquis von Posa, Marquis von Keith, Marquis von O.. In Spanien gibt es weit mehr Markgrafentitel (span. "marques" ) als Grafen- (span. "Conde") oder Freiherrntitel (span. "Baron").

Seit 1385 ist Marquess der zweithöchste Rang im englischen Adel.

Nach dem Sturz der deutschen Monarchien 1918 gingen die späteren Chefs des königlichen Hauses Sachsen und des großherzoglichen Hauses Baden dazu über, wieder den Namen eines „Markgrafen von Meißen“ bzw. eines „Markgrafen von Baden“ zu führen.


1: … andere allg. Haus-Titel werden auch von nicht regierenden Prinzen und Grafen geführet, und zwar so, daß in den Prädikaten Herzog, Pfalzgraf, Markgraf, Landgraf, Burggraf, Graf und Herr zwischen regierenden und nichtregierenden Herrn gar kein Unterschied zu bemerken ist. (Pütter, S. 75).
2: So ist der Oesterreichische Haus-Titel … Markgraf des heil. Röm. Reichs zu Mähren, zu Burgau, zu Ober- und Nieder-Lausitz … Das Haus Brandenburg hat zum gemeinschaftlichen Titel: Markgraf zu Brandenburg … Der gemeinschaftliche Titel des chur- und fürstl. Hauses Sachsen ist … Marggraf [sic!] zu Meissen (63) Der Markgräfl. Badische Titel ist: „Markgraf zu Baaden und Hochberg, Landgraf zu Sausenberg, Graf zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Röteln, Baadenweiler, Lahr und Mahlberg.“ (Pütter, S. 62 ff.).

Pfalzgraf

Siehe Hauptartikel Pfalzgraf und Hofpfalzgraf

Burggraf

Der Burggraf (lat. praefectus oder castellanus) ist ein Amt aus dem Lehnswesen des Mittelalters. Es unterschied sich vom Grafen nur dadurch, dass der Amtsbezirk typischerweise kleiner war und an einem festen oder sonst wie bedeutenden Ort hing.

Ursprünglich war im 11. bis 12. Jahrhundert der Burggraf - erwachsen aus dem älteren Amt des (Burg-)Vogtes - nur der militärische Befehlshaber der Reichs- oder Bischofsburg, der Königs- oder Bischofsstadt, und damit der Übergeordnete der Burgmannen.

Ab Mitte des 12. Jahrhunderts schuf Kaiser Konrad III. eine neue Qualität des Burggrafen während der deutschen Ostkolonisation. Sie wurden Schützer und Verwalter von umfangreichem Königsgut im Umkreis der bedeutenden Reichsburgen und erhielten hier auch das Richteramt. Sie traten auch selbst als Kolonisatoren auf und schufen sich damit eigene Herrschaften. Mit dem Erstarken der Wettiner in Sachsen verschwanden sie in diesem Teil des Reiches im Verlauf der nächsten 200 Jahre.

Wie die anderen Ämter des Lehnsstaats wurde auch der Burggraf bald erblich, dann auch für landesherrliche Burgvögte benutzt, und war manchmal sogar nur ein reiner Titel.

Besonders bekannt sind die (bischöflichen) Burggrafen von Mainz, Meißen, Magdeburg und Würzburg, sowie die hohenzollernschen (königlichen) Burggrafen von Nürnberg, die Verwalter und - wie die ostdeutschen Burggrafen - Richter waren, aber nur in der Burg das militärische Kommando hatten.

  • S. Rietschel: Das Burggrafenamt und die hohe Gerichtsbarkeit in den deutschen Bischofsstädten während des früheren Mittelalters, 1905
  • K. A. Eckhardt: Präfekt und Burggraf, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Jahrgang 46, 1926
  • Siehe auch: Burggrafenamt

reichsunmittelbarer Graf

Der Inhaber einer unmittelbar dem Kaiser unterstehenden Grafschaft war reichsunmittelbarer Graf .


Ein reichsunmittelbarer Graf war standesherrlicher Graf wenn er regierender ( oder ehemals regierender Inhaber ) einer reichsunmittelbaren, d.h. nur dem Kaiser unterstellten Grafschaft war und dem entsprechenden Reichsstand angehörte. 1521 gab es im Heiligen Römischen Reich 144 Reichsgrafschaften, 1792 nur noch 99. Gründe für diese Abnahme sind Standeserhebungen, Aussterben von Geschlechtern und Mediatisierung durch mächtigere Reichsfürsten.

Reichsunmittelbare, standesherrliche Grafschaften waren gehäuft in den so genannten königsnahen Gebieten wie Schwaben oder Franken, aber auch im Nordwesten des Reiches zu finden.

Um ihre politische Interessen wirksamer durchsetzen zu können und um ihre Unabhängigkeit zu bewahren, organisierten sich die standesherrlichen Grafen in Grafenvereinen und hielten Grafentage ab. Auf Reichstagen bildeten die standesherrlichen Grafen innerhalb des Reichsfürstenrates Grafenbänke, auch Reichsgrafenkollegien genannt.

1792 gab es vier Reichsgrafenbänke (nach Anzahl der intern stimmberechtigten Mitglieder):

  1. (Niederrheinisch-)Westfälische Grafenbank (33)
  2. Wetterauische Grafenbank (25)
  3. Schwäbische Grafenbank (24)
  4. Fränkische Grafenbank (17)

Mit Auflösung und Ende des heiligen römischen Reiches deutscher Nation um 1806 fielen die meisten reichsunmittelbaren Grafschaften an benachbarte größere deutsche Staaten. Die betroffenen bis dahin reichsunmittelbaren, standesherrlichen Grafen behielten nach den Abmachungen des Wiener Kongresses jedoch ausdrücklich ihren Rang als Standesherren und galten damit den regierenden Häusern als ebenbürtig. Wenige Ausnahmefälle bestanden innerhalb des Rheinbundes einige Jahre länger, meist nach Erhebung zu Fürstentümern durch Napoleon, und wurden spätestens 1815 durch den Wiener Kongress mediatisiert. Dieses Datum überdauerten wiederum nur die ehemaligen Reichsgrafschaften Lippe, Reuß (mehrere Linien) und Schaumburg-Lippe, die als Fürstentümer bis 1918 weiterbestanden.


Alle vor 1806 vom Kaiser in den Grafenstand erhobenen Grafen können sich "Reichsgrafen" nennen. Sie unterschieden sich dadurch von den nach 1806 von Landesfürsten in den Grafenstand erhobenen so genannten "neuen" Grafen. Diese sind nicht Reichs- sondern z.B. württembergische, bayerische u.s.w. Grafen. Alle standesherrlichen Grafen sind auch per definitionem Reichsgrafen.

Grafentitel ohne Reichgrafschat

Neben diesen reichsunmittelbaren Grafen gab es im Heiligen Römischen Reich auch Titulargrafen ohne Sitz und Stimme in den Grafenkollegien. Die Verleihung eines Grafentitels diente zuweilen auch zu Standeserhebungen im Falle von morganatischen Verbindungen d.h. gegen Entrichtung einer Gebühr war der Kaiser in bestimmten Fällen bereit, eine Angehörige des niederen Adels zur Reichsgräfin zu erheben, ehe sie eine Ehe mit einer fürstlichen Person einging. Erhebungen in den Grafenstand, die nicht durch den Kaiser vorgenommen wurden, galten hingegen grundsätzlich nur auf den Ländereien des nobilitierenden Landesherrn. Demgegenüber war eine Erhebung in den Grafenstand durch den Kaiser, soweit nicht ausdrücklich anders vorgesehen, im ganzen Reich anerkannt und bedurfte keiner weiteren Naturalisierung durch die reichsunmittelbaren Fürsten.

Erbgraf

Als Erbgraf wird der erstgeborene Sohn bzw. Erbe eines Grafen bezeichnet (vergleichbar etwa einem Kronprinz).


Vizegraf

Die Bezeichnung Vizegraf ist die unübliche deutsche Übersetzung des französischen Adelstitel Vicomte, wird aber gelegentlich in historischer Literatur noch verwendet. In England entspricht er dem Titel eines Viscount bzw. eines Sheriff, in den Niederlanden dem eines Burggrafen.

Raugraf, Wildgraf, Rheingraf

Während Markgraf, Pfalzgraf oder Reichsgraf Titel sind, handelt es sich bei den in ihrer Wortbildung und grammatischen Verwendung analogen Raugrafen, Wildgrafen und Rheingrafen um die Namen dreier reichsgräflicher Familien im Mittelalter. Die Rheingrafen beerbten die Wildgrafen und nannten sich fortan Rhein- und Wildgrafen, später auch Grafen zu Salm.

Nachdem die Besitzungen der Raugrafen nach Erlöschen des Geschlechts an die Pfalz gekommen waren, erhob Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz 1667 seine morganatische Gemahlin Marie Luise von Degenfeld (1634-1677) zur „Raugräfin“; ihre dreizehn gemeinsamen Kinder erhielten den selben Titel.

Nichtadelige Grafen

Auch einige nichtadelige Amtsträger werden traditionell als Graf bezeichnet:

Deichgraf

Bei einigen Deichgenossenschaften trägt der Obmann die Bezeichnung Deichgraf.

Freigraf

Der durch den Gerichtsherrn (Stuhlherrn) eingesetzte Vorsitzende eines Femegerichts wurde als Freigraf bezeichnet. Jeder unbescholtene Freie konnte Vorsitzender oder Schöffe eines Femegerichtes werden.

Verwandte Themen

  • Adel
  • Count ist in England der Titel des nichtenglischen Grafen.
  • Earl wird häufig als das britische Pendant zum Grafen bezeichnet.
  • Dunkelgraf und -gräfin sind ein mysteriöses Paar, das im 19. Jahrhundert bei Hildburghausen lebte.
  • Graf Koks war ursprünglich eine Figur von Kurt Tucholsky und ist heute ein Spottname für Angeber.
Wiktionary: Graf – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Literatur

  • Pütter, Johann Stephan: Anleitung zur juristischen Praxi wie in Teutschland sowohl gerichtliche als außergerichtliche Rechtshändel … verhandelt und in Archiven beygeleget werden - Theil 2: Zugaben : insonderheit von der Orthographie und Richtigkeit der Sprache und vom teutschen Canzley-Ceremoniel, 5. Auflage, Göttingen: Vandenhoeck, 1802