Bürger

Angehöriger einer räumlich undefinierten Kommune
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Bürger waren zunächst im Mittelalter im Sinne der Ständeordnung Bewohner eines Burgortes, dann einer befestigten Stadt oder eines Marktortes, schließlich jedes vollberechtigte Glied einer Staatsgemeinschaft. Als sich in der Zeit des Absolutismus die moderne Staatsgewalt herausbildete, bezeichnete man die Staatsangehörigen, welche einem mit legalen Mitteln nicht absetzbaren Regime (einer Monarchie) unterworfen waren, als Untertanen. In diesem Sinne steht der Untertan im Gegensatz zum freien Bürger einer Republik.

Antike

Der Bürgerbegriff hat seine historischen Wurzeln im antiken Griechenland. Nach Aristoteles' berühmter Definition (Politik III, 1275a22ff.) ist der Bürger (griechisch πολίτης - polites = der zu Stadt - πόλις - Gehörende) durch seine "Teilhabe am Richten (κρίσις - krisis) und an der Herrschaft (ἀρχή - arche)" bestimmt.

In der voll entwickelten athenischen Demokratie des fünften vorchristlichen Jahrhunderts, an der dieser Begriff entwickelt wurde (und, strenggenommen, galt er nur für diese resp. für die gleich oder ähnlich verfassten, demokratischen Poleis des antiken Griechenland) bedeutete dies: Bürger (im vollen Sinne des Wortes) war derjenige, der an den zahlreichen Gerichtshöfen als Richter fungieren und an den mindestens viermal pro Monat stattfindenden Volksversammlungen, in denen über alle wichtigen Fragen der Polis entschieden wurde, teilnehmen konnte. Dieser Begriff war das Ergebnis eines langen und komplexen Prozesses,während dem sich das Verständnis der Zugehörigkeit zum Gemeinwesen grundlegend veränderte; er spielte sich zeitgleich mit der Entstehung der Polis resp. der Demokratie ab (also ungefähr von der Mitte des 8. bis zur Mitte des 5. Jh. v. Chr.) und war ein wesentlicher Teil dieses Vorgangs.

πολιτεία - politeia - das, was den Bürger und die Stadt betrifft

Das römische Bürgerrecht war anfangs wie in den griechischen Poleis nur auf die Stadt beschränkt.

Mittelalter

In der mittelalterlich geprägten Verfassung einer Stadt oder eines Marktes war ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten genoss. Die übrigen Bewohner des Ortes hießen Inwohner oder Beisassen. Diese Begriffe galten nur für Männer, Frauen konnten nach der damaligen Rechtsauffassung niemals Träger eines solchen Titels sein. Im Frühmittelalter besaßen zunächst nur die Mitglieder der städtischen Oberschicht, die aus ratsfähigen Familien stammten, das Bürgerrecht. Später weitete sich die Bürgerschaft aus, bis zunehmend auch Einwohner ohne Immobilienbesitz das Bürgerrecht erhalten konnten oder Beisassen eigene "Beisassenrechte" eingeräumt wurden, die sich nur geringfügig von den rechten der Bürger unterschieden.

Wichtigste und zumindest im Früh- und hochmittelalter unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft war der Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Besitzer von kleinen Häusern, sog. Tripfhäuseln waren damit zunächst vom Bürgerrecht ausgeschlossen. Die Anzahl der Bürger war damit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein. Weitere Voraussetzungen waren die ehrliche Geburt, ein mindestvermögen und die Tatsache, dass man zum Zeitpunkt der aufnahme nicht in Rechtsstreitigkeiten verwickelt war.

Der Titel Bürger, in alten Aufzeichnungen wie Matrikeln oft lateinisch civis genannt, war kein Titel, den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt. Vielmehr musste er beantragt werden und wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt. Diese Aufnahme in die Bürgerschaft wurde in der so genannten Bürgerrolle dokumentiert, wobei auch eine entsprechende Gebühr, das Bürgergeld, fällig war. Dieses Bürgergeld konnte auch gestundet werden - eine Maßnahme zu der Städte dann griffen, wenn sie Neubürger anwerben wollten. Rechtskräftig wurde die Aufnahme erst mit der Teilnahme des Neubürgers am Gesamtschwur, der meist beim Zusammentreten eines neu formierten Stadtrates von der gesamten Bürgerschaft geleistet wurde.

Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder Übergabe des Hauses, welches das Bürgerrecht begründete, verfiel das Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrte auf den Status eines Einwohners zurück.

Wenn also der Sohn eines Ackerbürgers das väterliche Anwesen übernahm, konnte er damit das Bürgerrecht beantragen, das damit dem Vater verloren ging. Viele Handwerker ohne Nachfolger innerhalb der Familie verpachteten ihren Betrieb an einen Inwohner, blieben aber als Eigentümer noch Bürger. Häufig verkauften sie später das Anwesen an den Pächter unter Einräumung eines Wohnrechtes. Damit kehrte sich der Status um: der neue Eigentümer erhielt das Bürgerrecht, der alte wohnte als Inwohner auf dem Anwesen.

Mit der Aufnahme in die Bürgerschaft gingen verschiedene Pflichten einher, die die Inwohner nicht oder in geringerem Maß betrafen. Sie umfassten verschiedene Steuern, Wach- und Wehrdienst, Arbeitspflicht bei öffentlichen Bauarbeiten, die Bindung an die städtische Gerichtshoheit. Das Bürgerrecht umfasste neben der oft nach Einkommen abgestuften politischen Teilnahme und der Freiheit gegenüber Grundherren weitere Privilegien. So garantierte die Stadt den Rechtsschutz des bürgers gegenüber äußeren Forderungen, beispielsweise gegenüber Gläubigern, kaufte Bürger aus der Gefangenschaft frei oder führte für ihre Bürger Fehden.

Spezialformen waren das Pfahlbürgertum, das Personen, die außerhalb der Stadtwohnten einen Teil der Bürgerrechte gewährte, und das Hausbürgertum, mit dem auswärtige Adlige, die Grundbesitz in der Stadt hatten, das Bürgerrecht erwerben konnten. Beide Formen verschwanden im Spätmittelalter. Die Kleriker hatten in den meisten Städten einen Sonderstatus inne, der sie vom Bürgerrecht ausschloss, ihnen aber einige Privilegien gewährte. Im Verlauf des mittelalters bemühten sich viele Städte um die Einbürgerung der Geistlichen, um die Privilegien der Kirche aufzulösen. Die Juden besaßen in den meisten Städten seit der Kammerknechtschaft 1236 ein eingeschränktes Bürgerrecht, das oft nur das Wahlrecht zum Stadtrat ausschloss und einen speziellen "Judeneid", analog zum Bürgereid, umfasste. Nach den Judenpogromen um 1350 wurde dieses Recht meist nur noch auf Jahresfrist begrenzt erteilt.

Siehe auch

Wikiquote: Bürger – Zitate
Wiktionary: Bürger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen